Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2016, Az. 5 StR 39/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 1226

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:071216B5STR39.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 39/16

vom
7. Dezember 2016
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. Dezember 2016 beschlos-sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6.
Juli 2015 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend zur Stellungnahme des [X.] bemerkt der Senat:

Die von der Revision erhobene

n-weis-

den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; sie ist daher unzuläs-sig. Zwar trägt die Revision vor, dass die Belehrung des
Angeklagten nach §
257c Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 StPO erst nach dessen Zustimmung zum gerichtli-chen [X.] erfolgt ist (§ 257c Abs. 3 Satz 4 StPO). Sie un-terlässt es aber mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wie sich die [X.] des Gerichts erklärt hat. Aus den [X.] ist hierzu nichts ersichtlich; ein sich zu diesem Umstand verhaltender Vortrag des Beschwerdeführers fehlt. Für die Beurteilung, ob eine Verfahrensverständigung entsprechend den [X.] zustande gekommen ist (vgl. [X.] 133, 168), ist jedoch auch erforderlich, dass die Staatsanwaltschaft dem [X.] zu-stimmt (§ 257c Abs. 3 Satz 4 StPO). Eine solche Zustimmung wäre von der Staatsanwaltschaft eindeutig zu erklären gewesen ([X.]/[X.] in Müko-StPO, -
3
-
2016, § 257c Rn. 143). Entgegen der Ansicht der Revision reicht eine

nicht protokollierte

von der Revision in ihrer Stellungnahme zum Antrag des [X.] behauptete konkludente Erklärung der Staatsanwaltschaft

vor allem mit Blick auf die Bindungswirkung einer solchen Erklärung ([X.]/[X.] aaO Rn. 146 ff.)

hierzu nicht aus. Auch der Umstand, dass das [X.] in den Urteilsgründen von einer wirksamen Verfahrensverständi-gung ausgeht, belegt nicht, dass tatsächlich eine solche stattgefunden hat.

Soweit der Beschwerdeführer nach Kenntniserlangung von der Stellungnahme des [X.] geltend macht, dass ein weiterer Fehler darin zu sehen wäre, dass die Staatsanwaltschaft dem [X.] nicht zugestimmt habe und das [X.] gleichwohl von einer Verfahrensverstän-digung in den Urteilsgründen ausgegangen sei (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Mai
2014

2 [X.], [X.]R StPO § 257c Verständigung 5), ist dem Senat eine Prüfung des behaupteten Verfahrensfehlers verwehrt. Denn aus-schließlich die in der [X.] innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO erklärte Angriffsrichtung der erhobenen Verfahrensrüge bestimmt den Prüfungsumfang des Revisionsgerichts ([X.], Urteile vom 20. Okto-ber
2014

5 StR 176/14, NJW 2015, 265, und vom 3. September 2013

5 [X.], [X.], 671).

Die Wirtschaftsstrafkammer hat ferner den jeweils entstandenen Vermögens-schaden rechtsfehlerfrei berechnet. Sie konnte bei der vorliegenden Sachver-haltskonstellation den Rückzahlungsanspruch des Kreditinstituts gegenüber den Darlehensnehmern als völlig wertlos ansehen, weil diese weder finanziell in der Lage noch willens waren, die Darlehensraten zu bedienen (vgl. [X.], Urteil -
4
-
vom 26. November 2015

3 [X.], [X.], 343). Die anfänglich er-folgten Darlehensrückzahlungen waren Folge des Tatplans der Angeklagten, der diese Zahlungen nach eigenem Gutdünken bis zur vollständigen Ausrei-chung der Darlehensvaluta vornahm.

Sander
Dölp
Berger

Bellay
Feilcke

Meta

5 StR 39/16

07.12.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2016, Az. 5 StR 39/16 (REWIS RS 2016, 1226)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1226

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 StR 465/13

5 StR 176/14

5 StR 318/13

3 StR 247/15

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