Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2016, Az. StB 18/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 8991

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[X.]:[X.]:BGH:2016:300616BSTB18.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

[X.]B 18/16

vom
30. Juni
2016
in der [X.]rafsache
gegen

wegen
Bildung einer terroristischen Vereinigung u.a.

hier:
Beschwerde der Angeklagten gegen die Verfügung des Vorsitzenden

des 6. [X.]rafsenats des [X.] vom 3. Mai 2016

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Der 3. [X.]rafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.] sowie der Beschwerdeführerin und ihres Verteidigers
am
30. Juni
2016
gemäß §
304
Abs.

4 [X.]PO beschlossen:

Die Beschwerde der Angeklagten gegen die Verfügung des [X.] des 6. [X.]rafsenats des [X.] vom 3. Mai 2016 -
6 [X.] 3/12 -
wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
1. Am 10. November 2015 zeigte
Rechtsanwalt Dr. B.

aus

in dem seit 6. Mai 2013 vor dem 6. [X.]rafsenat des [X.] verhandelten [X.]rafverfahren gegen

Z.

und andere an, dass er die Verteidigung der Angeklagten Z.

übernommen habe. Mit Schriftsatz vom 28. April 2016 beantragte er Einsicht in sämtliche dem Ober-landesgericht in diesem [X.]rafverfahren vorliegenden [X.] mit der [X.], er müsse einem in der Sache eines Mitangeklagten ergangenen Be-schluss des 6.
[X.]rafsenats entnehmen, dass dieser keine Gewähr dafür über-nehmen könne, die ihm am 11. November 2015 auf externer Festplatte über-lassenen digitalisierten Aktenvorgänge bildeten das [X.] vollständig und richtig ab. Der Vorsitzende des 6. [X.]rafsenats hat die beantragte Akteneinsicht durch Verfügung vom 3. Mai 2016 mit der Maßgabe genehmigt, dass der [X.] Gelegenheit erhält, die [X.] nach vorheriger Terminsabspra-che im Gerichtsgebäude einzusehen, grundsätzlich an sieben Tagen der [X.] von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr, hinsichtlich besonders bezeichneter [X.]
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le an Arbeitstagen zwischen 08.00 Uhr und 16.00 Uhr. Einer Mitgabe oder Ver-sendung der Akten in die Kanzlei stünden wichtige Gründe entgegen. Die [X.] der über 1.000 Aktenbände wäre mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden; der Fortgang der seit 280 Tagen andauernden Hauptverhandlung wäre mangels Aktenzugriffs für geraume Zeit gestört. Beeinträchtigt würden auch die Rechte der Verteidiger eines Mitangeklagten, denen Einsicht in die [X.] am Gerichtsort genehmigt worden sei.

Die hiergegen am 12. Mai 2016 erhobene Beschwerde beanstandet, die Verfahrensweise des Vorsitzenden verwehre der Verteidigung eine zumutbare Akteneinsicht. Insbesondere gebe es angesichts des Aktenumfangs keine prak-tikable Alternative zur Gewährung von Einsicht in digitaler Form; das Gericht hätte deshalb identische Inhalte der originalen und der digitalisierten [X.] müssen. Im Übrigen habe der Vorsitzende den gleichzeitig mit dem Antrag auf Akteneinsicht gestellten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens ig-noriert; hierüber sei erst am 10. Mai 2016 (ablehnend) entschieden worden. Die Verweisung auf die Einsicht in [X.] dieses Umfangs während laufen-der Hauptverhandlung bedeute praktisch eine Verweigerung der Akteneinsicht.

Der Vorsitzende des 6. [X.]rafsenats des [X.] hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

2. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

a) Soweit die Beschwerde dahin auszulegen ist, die Versagung der Mit-gabe oder der Übersendung der [X.] in die Kanzleiräume werde [X.], folgt dies bereits aus § 147 Abs. 4 Satz 2 [X.]PO. § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 4 [X.]PO ändert hieran nichts, denn diese Vorschrift enthält ledig-2
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lich eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unanfechtbarkeit von Beschlüssen und Verfügungen des [X.], räumt dem Betroffenen aber kein Rechtsmittel ein, das bereits nach allgemeinen Vorschriften unstatthaft wäre.

b) Soweit der Beschwerdeschrift auch entnommen
werden kann, es werde nunmehr die Überlassung einer verlässlich mit der [X.] überein-stimmenden digitalen Akte begehrt, ist dies nicht Gegenstand des Beschwer-deverfahrens vor dem [X.]; darauf ob gegen eine entsprechende ablehnende Entscheidung des [X.] nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 4 [X.]PO die Beschwerde eröffnet wäre, kommt es deshalb nicht an. Der Antrag vom 28. April 2016 richtete sich ausschließlich auf die Gewäh-rung von Einsicht in die dem [X.] vorliegenden [X.]; nur hierüber hat dementsprechend der Vorsitzende des 6. [X.]rafsenats in der [X.] Verfügung entschieden.

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c) Über die beantragte Aussetzung des Verfahrens war zwangsläufig ge-sondert zu entscheiden
(vgl. § 228 Abs. 1 Satz
1,
§ 147 Abs. 5 Satz 1 [X.]PO). Soweit die Beschwerde der Ansicht ist, deren Ablehnung bedeute wegen des Umfangs der einzusehenden Akten eine Behinderung der Verteidigung, ist sie auf das Rechtsmittel gegen das Urteil zu verweisen (§ 305 Satz 1 [X.]PO).
Becker [X.] Gericke

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Meta

StB 18/16

30.06.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2016, Az. StB 18/16 (REWIS RS 2016, 8991)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8991

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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