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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:230616B5STR141.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 141/16
vom
23. Juni 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. Juni 2016 beschlossen:
1.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29.
Juni 2015 werden nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
2.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels und die dem Nebenkläger durch seine Revision jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
3.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten M.
gegen die Kosten-
und Auslagenentscheidung im vorbezeichneten Urteil wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen, weil diese Entscheidung der Sach-
und Rechtslage entspricht.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Übereinstimmend mit dem [X.] sieht der Senat erhebliche Formulierungsschwächen des Urteils
neben den in dessen Zuschrift [X.] zur Sache; diese betreffen jedoch nicht die entscheidungserheblichen Ge-sichtspunkte und nötigen deshalb noch nicht zur Aufhebung des Urteils.
Sander
Schneider
Dölp
König
Feilcke
Meta
23.06.2016
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2016, Az. 5 StR 141/16 (REWIS RS 2016, 9400)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 9400
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