Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2016, Az. 5 StR 141/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 9400

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[X.]:[X.]:BGH:2016:230616B5STR141.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 141/16

vom
23. Juni 2016
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Mordes u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. Juni 2016 beschlossen:

1.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29.
Juni 2015 werden nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

2.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels und die dem Nebenkläger durch seine Revision jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

3.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten M.

gegen die Kosten-
und Auslagenentscheidung im vorbezeichneten Urteil wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen, weil diese Entscheidung der Sach-
und Rechtslage entspricht.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Übereinstimmend mit dem [X.] sieht der Senat erhebliche Formulierungsschwächen des Urteils

neben den in dessen Zuschrift [X.] zur Sache; diese betreffen jedoch nicht die entscheidungserheblichen Ge-sichtspunkte und nötigen deshalb noch nicht zur Aufhebung des Urteils.

Sander
Schneider
Dölp

König
Feilcke

Meta

5 StR 141/16

23.06.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2016, Az. 5 StR 141/16 (REWIS RS 2016, 9400)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9400

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1 StR 433/14

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