Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2018, Az. 4 StR 53/18

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 10965

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:110418B4STR53.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 53/18

vom
11. April
2018
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
zu 1.: schweren Raubes

zu 2.: schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der
Beschwerdeführer am 11.
April 2018 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten E.

wird das Urteil des
[X.] vom 20.
Oktober 2017, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten E.

und
die Revision des Angeklagten D.

gegen das vorbezeich-
nete Urteil werden verworfen.
3.
Der Angeklagte D.

hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten
E.

wegen schweren Raubes
unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 24.
März 2015 (Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten mit Bewäh-rung) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unter-bringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Den Angeklagten D.

hat
1
-
3
-
es wegen schweren Raubes und wegen Anstiftung zum Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
[richtig: Anstiftung zur gefährlichen Körperver-letzung, UA
46]
zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun [X.] verurteilt. Hiergegen richten sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten. Das Rechtsmittel des Ange-klagten E.

erzielt den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im
Übrigen sind
dieses Rechtsmittel sowie die Revision des Angeklagten D.

insgesamt unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
I.
Revision des Angeklagten E.
1.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten E.

ergeben, soweit der
Schuldspruch und der Einzelstrafausspruch wegen der in der
angefochtenen Entscheidung
abgeurteilten Tat
vom
12.
Januar 2015 betroffen sind. Hingegen begegnet die Bildung der nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe gemäß §
55 Abs.
1
StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Nach den Feststellungen des [X.] zur Person wurde der Ange-klagte vor der jetzigen Verurteilung mehrfach, unter anderem am 17.
November 2014,
rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. Feststellungen zum
Vollstre-ckungsstand

bezogen auf den Zeitpunkt des angefochtenen Urteils

fehlen völlig; auch
wird die dieser Vorverurteilung zugrunde liegende Tatzeit nicht [X.]. Der [X.] kann daher nicht ausschließen, dass bereits dieser Vorverur-teilung Zäsurwirkung für die einbezogene Strafe aus der Verurteilung vom 24.
März 2015 zukommt; die hierdurch abgeurteilte Tat beging der Angeklagte 2
3
4
-
4
-
am 10.
September 2014
(UA
49). Auszugehen ist stets von der ersten [X.] Verurteilung, die Zäsurwirkung entfaltet,
sodass eine Gesamtstrafenbil-dung nur für die bis dahin begangenen Taten möglich ist ([X.], Beschlüsse
vom 28.
Juli 2006

2
StR
215/06, [X.], 28, 29, und
vom 26.
Februar 2015

4
StR
548/14, [X.], 269 mit [X.]. [X.]; zu den Anforderungen an die Entscheidungsgründe bei Bildung einer nachträglichen
Gesamtstrafe vgl. [X.], Beschlüsse vom 2.
März 2010

3
StR
496/09, [X.], 202, 203,
vom 8.
Februar 2011

4
StR
658/10, vom 3.
Mai 2011

3
StR
110/11, vom 8.
Juni 2011

4
StR
249/11, [X.], 307,
und vom 15.
Januar 2015

4
StR
503/14).
Dieser Rechtsfehler kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben, weil das [X.] eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe in die nunmehr verhängte, nicht mehr bewährungsfähige Strafe
einbezogen hat.
Einer Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es nicht (§
353 Abs.
2 StPO); der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird die erfor-derlichen ergänzenden Feststellungen zu treffen haben.
2.
Der [X.] weist vorsorglich darauf hin, dass nach Aufhebung einer nachträglichen Gesamtstrafe und Zurückverweisung der Sache an das Tatge-richt eine etwa erforderlich werdende erneute Bildung der Gesamtstrafe gemäß §
55 Abs.
1 Satz 1 StGB nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeit-punkt der ersten Entscheidung zu erfolgen hat (st. Rspr.; vgl. nur [X.], [X.] vom 20.
Dezember 2011

3
StR
374/11, [X.], 106,
und vom 22.
August 2013

3
StR 141/13, [X.], 474, 475).
5
6
7
-
5
-
II.
Revision des Angeklagten D.
Das Rechtsmittel des Angeklagten D.

ist unbegründet, da die Nach-
prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben hat.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Feilcke
8
9

Meta

4 StR 53/18

11.04.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2018, Az. 4 StR 53/18 (REWIS RS 2018, 10965)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10965

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