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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 144/07 vom 18. September 2007 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 18. September 2007 durch den [X.] [X.] als Vorsitzenden und die [X.] Dr. [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 14. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache [X.] grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der [X.] hat auch die [X.] aus Art. 103 Abs. 1 GG geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet; der behauptete zweite Hausbesuch des Vermittlers Anfang November 1999 ist ebenso wenig entscheidungser-heblich wie der erst in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.] vorgelegte Grundstücksmarktbericht [X.] Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 185.000 •. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.], Entscheidung vom 14.02.2007 - 9 U 89/06 -
Meta
18.09.2007
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2007, Az. XI ZR 144/07 (REWIS RS 2007, 1973)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1973
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