Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2007, Az. XI ZR 81/06

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1981

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 81/06 vom 18. September 2007 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 18. September 2007 durch den [X.] [X.] als Vorsitzenden und die [X.] Dr. [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 15. Februar 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat durch Urteil vom 26. Juni 2007 - [X.] ZR 287/05 ([X.], 1648, 1650) die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bestätigt. Die Revision der Beklagten hätte deshalb keine Aussicht auf Erfolg. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 35.242,64 •. [X.] Ellenberger [X.] Grüneberg Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.02.2005 - 10 O 11418/03 - [X.], Entscheidung vom 15.02.2006 - 12 U 698/05 -

Meta

XI ZR 81/06

18.09.2007

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2007, Az. XI ZR 81/06 (REWIS RS 2007, 1981)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1981

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