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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 224/06 vom 18. September 2007 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 18. September 2007 durch den [X.] [X.] als Vorsitzenden und die [X.] Dr. [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] - Zivilsenate in [X.] - vom 14. Juni 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der [X.] hat auch die von dem Beklagten erhobenen [X.] nach Art. 103 Abs. 1 GG geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 302.504,40 •. [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 05.11.2004 - 14 O 442/03 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 14.06.2006 - 4 U 160/04 -
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18.09.2007
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2007, Az. XI ZR 224/06 (REWIS RS 2007, 1970)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1970
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