Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2018, Az. 5 StR 71/18

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 11079

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2018:100418B5STR71.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 71/18

vom
10. April 2018
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer
am 10. April 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten L.

wird das Urteil des [X.] vom 4. August 2017, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die für die Tat II.4 verhängte Frei-heitsstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision sowie diejenigen der Angeklag-ten M.

und R.

werden als unbegründet verworfen. Die letztgenannten Beschwerdeführer haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
1. Die Nachprüfung des bezeichneten Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen der Angeklagten M.

und R.

hat keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Insbesondere hat das [X.] die 1
-
3
-
gegen den Angeklagten M.

verhängten Gesamtfreiheitsstrafen rechts-fehlerfrei gebildet.
2. Das Rechtsmittel des Angeklagten I.

hat lediglich im tenorier-ten Umfang Erfolg.
Die für die Tat II.4
(verübt am 20. Januar 2016) verhängte einjährige Freiheitsstrafe kann nicht bestehen bleiben. Denn das [X.] hat sowohl bei der Prüfung des anzuwendenden Strafrahmens (§ 243 Abs. 1 StGB) als auch bei der konkreten Strafzumessung maßgeblich zu Lasten des Angeklag-ten gewertet, dass dieser vorbestraft sei. Dies trifft nicht zu, da gegen ihn allein Strafbefehle vom 11. Februar und 14. April 2016 ergangen sind. Der [X.] vermag nicht auszuschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass das [X.] ohne den Rechtsfehler zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre.
Der Wegfall der Einsatzstrafe entzieht zugleich der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat die Grundlage. Diese hätte jedoch ohnehin keinen Bestand haben können. Denn das Urteil teilt nicht mit, dass die [X.] neun Geldstrafen aus den genannten [X.]
(einmal 20, vier-mal zehn sowie viermal fünf Tagessätze zu je 10 Euro) noch nicht erledigt sind. Der [X.] vermag daher die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB nicht zu prüfen (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Juni 2002

4 StR 141/02).
Einer Aufhebung der jeweils zugrunde
liegenden Feststellungen bedarf es nicht, da diese von den [X.] nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Weitere Feststellungen können aufgrund der neuen Hauptverhandlung getroffen werden, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. Der [X.] weist darauf hin, dass für die Frage, ob erneut eine Gesamtstrafe zu bilden ist, 2
3
4
5
-
4
-
der [X.] zum Zeitpunkt des angegriffenen Urteils maßgeblich ist (vgl. [X.], Urteil vom 11. Mai 2016

5 StR 456/15).

Mutzbauer

[X.]Schneider

König [X.]

Meta

5 StR 71/18

10.04.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2018, Az. 5 StR 71/18 (REWIS RS 2018, 11079)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11079

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

5 StR 456/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.