Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.12.2023, Az. 2 C 5/22

2. Senat | REWIS RS 2023, 9395

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Gegenstand

Amtsangemessenheit der Richterbesoldung in Berlin


Tenor

Das Urteil des [X.] vom 12. Oktober 2016 wird aufgehoben, soweit es nicht durch Beschluss des [X.] vom 17. Mai 2022 - 2 C 6.22 - hinsichtlich des Zeitraums 2009 bis 2015 für wirkungslos erklärt worden ist.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt (noch) die Feststellung, dass seine Alimentation von Januar 2016 bis März 2020 nicht amtsangemessen und verfassungswidrig zu niedrig bemessen war.

2

Der 1976 geborene Kläger ist ledig und hat keine Kinder. Er wurde im Juli 2004 in den [X.]dienst des [X.] eingestellt, im Mai 2017 vom [X.] am Amtsgericht (Besoldungsgruppe [X.]) zum Vorsitzenden [X.] am [X.] (Besoldungsgruppe [X.]) befördert und im Februar 2018 zum [X.] am [X.] (Besoldungsgruppe [X.]) ernannt. Am 11. März 2020 wechselte er in ein Beamtenverhältnis des [X.] und bekleidet seither die Funktion des Vizepräsidenten der Stiftung Preußischer Kulturbesitz.

3

Der erstmals im [X.] gegen die [X.] erhobene Widerspruch blieb ebenso wie das nachfolgende Klage- und Berufungsverfahren ohne Erfolg.

4

Mit der gegen die Urteile gerichteten Revision hat der Kläger beantragt,

die Urteile des [X.] vom 12. Oktober 2016 und des [X.] vom 21. November 2012 sowie den Bescheid des Präsidenten des [X.] vom 9. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Präsidentin des [X.]s vom 25. November 2009 aufzuheben und festzustellen, dass die Alimentation des [X.] seit dem 1. Januar 2009 verfassungswidrig zu niedrig ist.

5

Der Beklagte hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Der Senat hat mit Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u. a. - (BVerwGE 160, 1) das Verfahren ausgesetzt und dem [X.]verfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die in den Jahren 2009 bis 2015 maßgeblichen Besoldungsgesetze im [X.], soweit sie die Besoldungsgruppen [X.], [X.] und [X.] betreffen, mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind.

7

Das [X.]verfassungsgericht hat durch Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - ([X.] 155, 1) entschieden, dass die Besoldung der [X.] und Staatsanwälte im [X.] in den Besoldungsgruppen [X.] bis [X.] in den Jahren 2009 bis 2015 nicht amtsangemessen und daher mit Art 33 Abs. 5 GG unvereinbar war.

8

Nach der Entscheidung des [X.]verfassungsgerichts und der daraus folgenden Verpflichtung des [X.], eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen, hat der Senat auf Antrag der Beteiligten das unter dem Aktenzeichen - 2 C 24.20 - wiederaufgerufene Verfahren durch Beschluss vom 14. September 2020 ruhend gestellt.

9

Nach Erlass des Gesetzes über die rückwirkende Herstellung verfassungskonformer Regelungen hinsichtlich der Besoldung in den Besoldungsgruppen [X.] und [X.] in den Jahren 2009 bis 2015 und der Besoldungsgruppe [X.] im Jahr 2015 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 23. Juni 2021 (Reparaturgesetz zur [X.] im [X.] von 2009 bis 2015 - [X.] 2009-2015, GVBl. I S. 678) ist das Verfahren auf Antrag des [X.] unter dem Aktenzeichen - 2 C 5.22 - wiederaufgenommen worden. Mit Beschlüssen des Senats vom 17. Mai 2022 ist das Verfahren, soweit die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Alimentation für die Jahre 2009 bis 2015 begehrt wurde, abgetrennt und das unter dem Aktenzeichen fortgeführte Verfahren - 2 C 6.22 - nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten eingestellt worden.

Mit der noch anhängigen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation hinsichtlich des [X.]raums vom 1. Januar 2016 bis zum 10. März 2020 weiter. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die in diesem [X.]raum gewährte Besoldung sei durchgängig hinter der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst zurückgeblieben, in den Jahren 2016 bis 2017 übermäßig in Höhe von mehr als 5 %. Die Entwicklung des Nominallohnindex habe die Besoldungsentwicklung in den Jahren 2016 bis 2019 überstiegen, im [X.] übermäßig um mehr als 5 %. Die Entwicklung des Verbraucherpreisindex habe die Besoldungsentwicklung in den Jahren 2016 und 2017 überschritten. Schließlich habe der Besoldungsgesetzgeber das Mindestabstandsgebot durchgängig evident missachtet. Die [X.] in der niedrigsten Besoldungsgruppe bleibe um mehr als 20 % hinter der aus dem [X.] abgeleiteten [X.] zurück. Die Gesamtabwägung unter Heranziehung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien, insbesondere den hohen Anforderungen an die Qualifikation eines [X.]s, bestätige den Befund der unzureichenden Alimentation.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Urteile des [X.] vom 12. Oktober 2016 und des [X.] vom 21. November 2012 sowie den Bescheid des Präsidenten des [X.] vom 9. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Präsidentin des [X.]s vom 25. November 2009 aufzuheben und festzustellen, dass die Alimentation des [X.] in der [X.] von Januar 2016 bis zum 10. März 2020 verfassungswidrig zu niedrig war.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.], über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i. V. m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist mit der Maßgabe begründet, dass das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Die Prüfung des mit der Feststellungsklage geltend gemachten und noch anhängigen Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar 2016 bis zum 10. März 2020 erfordert eine verfassungsrechtliche Bewertung der in diesem Zeitraum maßgeblichen [X.] Regelungen. Dafür bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen, die dem Revisionsgericht verwehrt sind (§ 137 Abs. 2 VwGO).

1. Die Ämter der [X.] und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen sind gemäß Art. I § 1 Nr. 6 Buchst. a des [X.] für das [X.] ([X.]) vom 29. Juni 2011 (GVBl. [X.]) seit dem 1. August 2011 in der Landesbesoldungsordnung R (Anlage IV des [X.] - LBesG BE) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung R ergeben sich aus Anlage 2 zum [X.]. Im noch verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 2016 bis 2020 entwickelten sich die Grundgehaltssätze der [X.] und Staatsanwälte wie folgt: Nachdem zum 1. August 2015 gemäß Art. I § 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das [X.] 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2014/2015) vom 9. Juli 2014 (GVBl. [X.]) die Grundgehaltssätze um 3,2 % erhöht worden waren, erhöhten sich zum 1. August 2016 gemäß Art. I § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das [X.] 2016 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Juni 2016 (BerlBVAnpG 2016, GVBl. [X.], [X.]) die Grundgehaltssätze um 2,8 % (vermindert um die [X.] von 0,2 % gemäß Art. I § 2 Abs. 3 BerlBVAnpG 2016). Zum 1. August 2017 erhöhten sich gemäß Art. I § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das [X.] 2017/2018, zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2017/2018) vom 20. Juli 2017 (GVBl. [X.], 439) die Grundgehaltssätze um 2,6 % (vermindert um die [X.] von 0,2 % gemäß Art. I § 2 Abs. 7 BerlBVAnpG 2017/2018). Zum 1. August 2018 erhöhten sich gemäß Art. I § 2 Abs. 4 BerlBVAnpG 2017/2018 die Grundgehaltssätze um 3,2 %. Zum 1. April 2019 erhöhten sich gemäß Art. I § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das [X.] 2019/2020 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2019/2020) vom 5. September 2019 (GVBl S. 551, 635) die Grundgehaltssätze um 4,3 %. Zum 1. Februar 2020 erhöhten sich gemäß Art. I § 3 Abs. 1 BerlBVAnpG 2019/2020 die Grundgehaltssätze um weitere 4,3 %.

2. Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem diese [X.] Regelungen zu messen sind, ergibt sich aus dem zu den hergebrachten Grundsätzen i. S. v. Art. 33 Abs. 5 GG zählenden Alimentationsprinzip. Es verpflichtet den Dienstherrn, [X.] und Staatsanwälte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren ([X.], Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u. a. - [X.]E 145, 304 Rn. 66). Der Gesetzgeber hat bei der Beurteilung der Angemessenheit der Besoldung einen weiten Spielraum, den er erst überschreitet, wenn die Besoldung evident unzureichend ist ([X.], Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - [X.]E 130, 263 <294 f.>). Ob dies der Fall ist, muss nach der Rechtsprechung des [X.] anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden ([X.], Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. - [X.]E 139, 64 Rn. 96 ff. sowie Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. - [X.]E 140, 240 Rn. 72 ff.).

Diese Gesamtschau vollzieht sich in zwei Schritten: Auf der ersten Prüfungsstufe wird mit Hilfe von fünf Parametern ein Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des [X.] ermittelt (Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifentlohnung im öffentlichen Dienst, des [X.] sowie des Verbraucherpreisindex, systeminterner [X.] und [X.] mit der Besoldung des [X.] und anderer Länder). Die erste Prüfungsstufe bereitet die auf der zweiten Prüfungsstufe stets gebotene Gesamtabwägung aller alimentationsrelevanten Aspekte vor, ersetzt sie aber nicht ([X.], Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - [X.]E 155, 1 Rn. 28). Den auf der ersten Stufe zu den fünf Parametern ermittelten Ergebnissen kommt eine Steuerungsfunktion hinsichtlich der Prüfungsrichtung und -tiefe in der Gesamtabwägung auf der zweiten Stufe zu: Sind mindestens drei Parameter der ersten Prüfungsstufe erfüllt, besteht die Vermutung einer der angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation. Diese kann im Rahmen der Gesamtabwägung sowohl widerlegt als auch erhärtet werden. Werden umgekehrt bei allen Parametern die Schwellenwerte unterschritten, wird eine angemessene Alimentation vermutet. Aber auch wenn zwei oder nur ein Parameter erfüllt sind, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- oder Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe auszuwertenden alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der Gesamtabwägung eingehend gewürdigt werden ([X.], Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - [X.]E 155, 1 Rn. 84 f.).

Ergibt die Gesamtschau, dass die zur Prüfung gestellte Besoldung grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es auf der dritten Stufe der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann ([X.], Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - [X.]E 155, 1 Rn. 92).

3. Ob gemessen an diesen Maßstäben die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen [X.] Regelungen verfassungsgemäß sind, kann ohne weitere Sachaufklärung nicht abschließend beurteilt werden.

Zwar ergeben sich die Grundlagen für die Berechnung der in der Rechtsprechung des [X.] entwickelten Parameter auf der ersten Prüfungsstufe zum Teil aus den gesetzlichen Festsetzungen der Bezüge und der besonderen Bezügebestandteile im [X.] sowie im [X.] und in den übrigen Ländern, aus den bundesgesetzlichen Pauschalierungen im Bereich der Grundsicherung (wie etwa bei den [X.] für Eltern und Kinder nach §§ 20, 23 [X.] oder bei [X.] nach § 28 Abs. 7 [X.]) sowie aus den von der Revision unbeanstandet in Bezug genommenen Publikationen, wie etwa den Veröffentlichungen des Statistischen [X.]amtes oder des [X.]. Allerdings sind bei der Berechnung auch tatsächliche Aufwendungen und [X.] zu berücksichtigen, die nach den vom [X.]verfassungsgericht entwickelten Vorgaben realitätsgerecht zu ermitteln und zu gewichten sind. Dies betrifft [X.] bei der Bestimmung des Nettoalimentationsniveaus die in Abzug zu bringenden Prämien für eine Krankheitskosten- und Pflegeversicherung oder bei der Bestimmung des Grundsicherungsniveaus einer Bedarfsgemeinschaft mit zwei Kindern die Kosten für Unterkunft, die Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie Mehrbedarfe, aber auch ggf. geldwerte Vorteile ([X.], Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - [X.]E 155, 1 Rn. 53, 57 ff., 76, 79).

Die realitätsgerechte Erfassung dieser Positionen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erfordert weitere tatsächliche Feststellungen. Diese sind auch nicht mangels Entscheidungserheblichkeit entbehrlich. Wie ausgeführt, kann die Erfüllung eines einzelnen Parameters, wie etwa die Verletzung des Mindestabstandsgebots, nicht dahin gestellt bleiben. Die Ergebnisse sämtlicher fünf Parameter der ersten Prüfungsstufe sind mit den weiteren alimentationsrelevanten Kriterien auf der zweiten Prüfungsstufe im Rahmen einer Gesamtabwägung selbst dann zusammenzuführen, wenn nur ein Parameter gegeben sein sollte. Auch für die Prüfung auf der zweiten Stufe bedarf es weiterer Tatsachenfeststellungen. So werden etwa für die Beurteilung, ob die Alimentation in den verfahrensgegenständlichen Jahren ihre qualitätssichernde Funktion erfüllt hat ([X.], Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - [X.]E 155, 1 Rn. 88 f.), die notenspezifischen [X.] für den höheren Justizdienst im [X.] zu ermitteln und zu untersuchen sein.

Da der Senat die erforderlichen weiteren Tatsachenfeststellungen nicht selbst treffen kann, ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Die noch erforderliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts obliegt dem Oberverwaltungsgericht. Dabei kann es ggf. auf das Tatsachenmaterial in den bereits dort anhängigen Verfahren zur [X.] Besoldung durch Beiziehung der Akten zurückgreifen.

Meta

2 C 5/22

07.12.2023

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 12. Oktober 2016, Az: OVG 4 B 38.12, Urteil

Art 33 Abs 5 GG, § 144 Abs 3 S 1 Nr 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.12.2023, Az. 2 C 5/22 (REWIS RS 2023, 9395)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9395

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 BvL 4/18

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