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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3
StR 526/12
vom
16. April
2013
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16.
April
2013
gemäß §§
44, 46 Abs.
1, §
311 Abs.
2, §
346 Abs.
2
[X.] einstimmig beschlossen:
Die Anträge des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 23.
Juni 2010, zur Anbringung des Antrags auf gerichtliche Ent-scheidung gegen den Beschluss des [X.] vom 30.
September 2010, zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 7.
Dezem-ber 2010 sowie der Antrag des Beschwerdeführers auf Entschei-dung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des [X.] vom 30.
September 2010 und seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 7.
Dezember 2010 werden auf seine Kosten verworfen.
Gründe:
Die mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 23.
Juli 2012 gestellten Anträge und die zugleich eingelegte (sofortige) Beschwerde sind aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 13.
Dezember 2012 unzulässig.
Soweit der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 9.
Januar 2013 behauptet, er habe seinen vormaligen Verteidiger Rechtsanwalt R.
nicht 1
2
-
3
-
damit beauftragt, die gegen den Beschluss des [X.] vom 7.
Dezember 2010 eingelegte sofortige Beschwerde und den [X.] gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ge-gen das Urteil des [X.] vom 23.
Juni 2010 zurückzunehmen, hat sich dies nach der Erklärung von Rechtsanwalt R.
vom 22.
Februar 2013 als unzutreffend erwiesen. Die sofortige Beschwerde und der [X.] sind demnach wirksam zurückgenommen worden (§
302 Abs.
1 Satz
1 [X.]). Daher kommt es nicht mehr darauf an, dass das [X.] für die am 7.
Dezember 2010 beschlossene Zurückweisung des [X.]es des Beschwerdeführers gegen die Versäumung der Revisions-begründungsfrist gemäß §
46 Abs.
1 [X.] nicht zuständig war (vgl. [X.], [X.], 55.
Aufl., §
46 Rn.
1).
Die Kostenentscheidung folgt aus §
465 Abs.
1, §
473 Abs.
1 [X.].
Tolksdorf
Hubert
Mayer
Gericke
Spaniol
3
Meta
16.04.2013
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2013, Az. 3 StR 526/12 (REWIS RS 2013, 6640)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6640
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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