Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2016, Az. 3 StR 444/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 1683

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:291116B3STR444.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 444/16
vom
29. November 2016
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Bandendiebstahls
u.a.

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2
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29.
November 2016 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1.
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 25.
Mai 2016 wird auf seine Kosten verworfen.
2.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-stahls in zehn Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist, und wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen das am 25. Mai 2016 in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte mit einem am 1.
Juli 2016 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tage Revision eingelegt. Zugleich hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision be-1
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antragt. Zur Begründung des [X.] hat der Verteidiger ausgeführt:
Der Angeklagte habe ihn gleich nach der Urteilsverkündung beauftragt, Revision gegen das Urteil einzulegen. Das habe er aufgrund von Arbeitsüber-lastung unterlassen. Erst als ihn der Angeklagte "heute" in der Justizvollzugs-anstalt darauf angesprochen habe, eine neue Strafzeitberechnung erhalten zu haben, in der die Rechtskraft des Urteils vermerkt sei, habe er sein Versäumnis erkannt.
1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil die [X.] gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht eingehalten wurden. Der [X.] hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 26. Oktober 2016 ausge-führt:
"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhal-ten (§
44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach [X.] zu stellen (§
45 Abs.
1 Satz 1 StPO); innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeit-punkt des Wegfalls des Hindernisses machen ([X.], Beschluss vom 13.
Januar 2016 -
4 StR 452/15,
BeckRS 2016, 02161, mwN). An die-ser Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt es hier. Der Antrag enthält keine ausreichenden Angaben dazu, wann das Hindernis, das der Fristwah-rung entgegenstand, weggefallen ist. Entscheidend für den Fristbe-ginn ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten. Auf den -
von der Revision mitgeteilten -
Zeitpunkt der Kenntnis des [X.] kommt es hingegen nicht an ([X.], aaO, mwN). Wann dem Angeklagten die neue Strafzeitberechnung, in der das Urteil als rechtskräftig vermerkt ist, ausgehändigt wurde und ihm somit die [X.] der [X.] bekannt geworden ist, wird [X.] von der Revision nicht vorgetragen, obwohl der [X.] erst einen Monat nach Ablauf der Frist des §
341 Abs.
1 StPO gestellt wurde. Jedenfalls in den Fällen,
in denen die Wahrung der Frist des §
45 Abs.
1 StPO wie hier nach Aktenlage nicht offen-2
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sichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des [X.]s, dass der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre ([X.], aaO, mwN)."
Dem schließt sich der Senat an.
Soweit nunmehr mit Schriftsatz des Verteidigers vom 16. November 2016 ausgeführt worden ist, dass auch der Angeklagte erst am 1. Juli 2016 von der unterbliebenen Revisionseinlegung erfahren habe, führt dies zu keiner an-deren Beurteilung. Die Angaben zu dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte von dem Wegfall des Hindernisses, hier mithin von dem Versäumnis des Verteidi-gers, erfahren hat, müssen innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO gemacht werden, weil sie Voraussetzung für die Zulässigkeit des [X.] sind; später können bereits rechtzeitig vorgetragene Zulässig-keitsvoraussetzungen nur noch ergänzt und verdeutlicht werden ([X.], [X.] vom 30. April 2015 -
1 [X.], juris Rn. 4).
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2. Da die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels (§ 341 Abs. 1 StPO) da-nach nicht eingehalten worden ist, ist die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Becker

Schäfer Gericke

Tiemann Berg
6

Meta

3 StR 444/16

29.11.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2016, Az. 3 StR 444/16 (REWIS RS 2016, 1683)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1683

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3 StR 444/16

4 StR 452/15

1 StR 135/15

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