Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2010, Az. 4 StR 79/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 6211

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 79/10 vom 1. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 1. Juni 2010 gemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 [X.] beschlossen: 1. Die Anträge des Angeklagten und seiner Verteidiger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäu-mung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Ur-teil des [X.] vom 2. Februar 2009 werden verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen "gewerbsmäßigen Betru-ges" in 18 Fällen unter Einbeziehung der in einem amtsgerichtlichen Urteil ver-hängten Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und bestimmt, dass "zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer – ein Teil von sechs Monaten der verhängten Strafe als vollstreckt" gilt. Ferner hat es den Angeklagten wegen "gewerbsmäßigen Betruges" in weiteren 42 Fällen un-ter Einbeziehung der Strafen eines anderen amtsgerichtlichen Urteils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Wegen [X.] der [X.] haben der Verurteilte und seine Verteidi-ger mehrere [X.] gestellt; zudem hat der Verurteilte [X.] - 3 - vision eingelegt. Keiner der [X.] hat Erfolg. Die Revision ist unzulässig. 1. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in die [X.] keinen Erfolg. 2 a) Das Wiedereinsetzungsgesuch des Verurteilten vom 13. Dezember 2009 ist jedenfalls unbegründet. 3 Die am 16. April 2009 bewirkte Zustellung des am 2. Februar 2009 ver-kündeten Urteils durfte nach § 145a Abs. 1 [X.] an den Pflichtverteidiger des Angeklagten erfolgen, obwohl dieses Urteil in Abwesenheit des Angeklagten - der sich während der laufenden Hauptverhandlung in die [X.] abgesetzt hatte - verkündet worden war (vgl. [X.], [X.], 6. Aufl., § 341 [X.]. 19 m.w.[X.]). Die erfolgreiche formlose Übersendung einer Abschrift des Urteils an den Angeklagten nach § 145a Abs. 3 Satz 1 [X.] ist nicht Vor-aussetzung für die Wirksamkeit dieser Zustellung (vgl. [X.] aaO § 145a [X.]. 6 m.w.[X.]). Darin, dass der Angeklagte die Urteilsabschrift trotz des Übersendungsversuchs an seine letzte bekannte Anschrift in [X.] nach seinen Angaben nicht erhalten haben will, liegt ungeachtet der fehlenden Glaubhaftmachung im Hinblick darauf, dass der Angeklagte bei der Fortsetzung der Hauptverhandlung ab dem 3. November 2008 eigenmächtig ausgeblieben ist, er erfolglos zum Strafantritt in anderer Sache geladen worden war und er ab dem 10. November 2008 mit Haftbefehl gesucht wurde, kein [X.] im Sinne des § 44 Satz 1 [X.]. 4 Auch soweit der Verurteilte in seinem Schreiben vom 13. Dezember 2010 in anderem Zusammenhang geltend macht, dass dem Urteil keine 5 - 4 - Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen sei, vermag dies die Wiedereinset-zung in die [X.] nicht zu rechtfertigen. Denn es fehlt inso-fern jedenfalls an dem erforderlichen Vortrag, dass er diese Frist infolge des Fehlens der Belehrung nach § 35a [X.] versäumt hat (vgl. [X.], [X.], 52. Aufl., § 44 [X.]. 22 m.w.[X.]). Dies liegt nach seinem eigenen Vortrag und Verhalten auch nicht nahe; denn er hat - trotz der nach seinen Angaben fehlenden Rechtsmittelbelehrung - nach der Aushändigung des Urteils am 12. Dezember 2009 bereits mit Schreiben vom 13. Dezember 2009 sowohl [X.] eingelegt als auch einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Sonstige Gründe, die geeignet sind, eine Wiedereinsetzung in die Revi-sionseinlegungsfrist zu rechtfertigen, wurden vom Verurteilten in seinem Schrei-ben vom 13. Dezember 2009 nicht vorgebracht. 6 b) Auch die später gestellten [X.] haben keinen Erfolg. Sie sind bereits unzulässig. 7 Da der Angeklagte - wie die von ihm im Schreiben vom 13. Dezember 2009 eingelegte Revision und der dort gestellte Wiedereinsetzungsantrag bele-gen - spätestens seit diesem Tag Kenntnis davon hatte, dass sein Pflichtvertei-diger gegen das Urteil vom 2. Februar 2009 kein Rechtsmittel eingelegt hatte, ist bei [X.] ab Mitte Januar 2010 gestellten und hierauf gestützten Wiederein-setzungsanträgen die Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht gewahrt. 8 - 5 - 2. Die Revision gegen das Urteil des [X.] vom 2. Feb-ruar 2009 ist mithin verspätet eingelegt (§ 341 Abs. 1, 2 [X.]) und daher unzu-lässig. Sie ist nach § 349 Abs. 1 [X.] kostenpflichtig zu verwerfen. 9 [X.] [X.] Bender

Meta

4 StR 79/10

01.06.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2010, Az. 4 StR 79/10 (REWIS RS 2010, 6211)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6211

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5 Ws 465/19

Zitiert

4 StR 79/10

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