Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2018, Az. 2 StR 525/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 15273

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[X.]:[X.]:BGH:2018:230118B2STR525.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 525/17
vom
23. Januar
2018
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
und des Beschwerdeführers
am 23.
Januar 2018
gemäß §
46 Abs.
1
[X.], § 349 Abs.
1 [X.] beschlossen:

1.
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 30.
März 2017 wird als unzulässig verworfen.
2.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unzulässig verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat nach teilweiser Aufhebung und Zurückverweisung durch den Senat festgestellt, dass der Angeklagte wegen Unterschlagung und einer tateinheitlich mit Nötigung begangenen gefährlichen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt ist. Darüber hinaus hat es den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil hat er rechtzeitig Revision eingelegt. Das schriftliche Urteil wurde seinem Verteidiger am 20. Juni 2017 zugestellt. Mit einem am 28. August 2017 1
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3
-
beim [X.] eingegangenen Verteidigerschriftsatz beantragt er unter [X.] auf ein Versehen des Verteidigers die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels und begründet die Revision mit der allgemein erhobenen Sachrüge.
1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da die Voraussetzungen gemäß §
45 Abs.
2 Satz
1 [X.] nicht erfüllt sind.
Die Antragsbegründung verhält sich nicht dazu, wann das Hindernis, das einer rechtzeitigen Revisionsbegründung entgegenstand, weggefallen ist. [X.] für den Beginn der Wochenfrist für den Wiedereinsetzungsantrag im Sinne von §
45 Abs.
1 Satz
1 [X.] ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Fristversäumung durch den Angeklagten. Jedenfalls in den Fällen, in denen die Wahrung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des [X.] auch, dass der Antragsteller mitteilt, wann dieses Hindernis entfallen ist (vgl. [X.], 54 f.). Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes [X.] geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (Senat, Beschluss vom 4.
August 2010

2 [X.]). Erforderlich war demnach die Mitteilung, wann der Angeklagte von der Versäumung der Revisionsbegrün-dungsfrist Kenntnis erhalten hat. Daran fehlt es.
Im Übrigen sind dem Vorbringen zur Begründung des [X.] keine hinreichend substantiierten Tatsachen zum fehlenden Verschulden des Angeklagten zu entnehmen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 60.
Aufl., § 45 Rn.
5a). Aus dem Hinweis des Verteidigers auf die gegen-über dem Angeklagten zwar zugesagte, aber versehentlich unterbliebene [X.] folgt nicht ohne Weiteres, dass den Angeklagten auch 2
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4
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4
-
kein mitwirkendes Verschulden trifft (Senat, Beschluss vom 4.
August 2010

2
[X.]).
Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, dem Angeklagten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines ordnungsgemäßen Wiedereinsetzungsantrages (vgl. BGHR
StGB §
45 Abs.
2 Tatsachenvortrag 9) zu gewähren.
2. Die Frist zur Begründung der Revision begann mit der Urteilszustel-lung an den Verteidiger (§
345 Abs. 1 Satz
2 [X.]) am 20.
Juni 2017, sie [X.] mit Ablauf des 20.
Juli 2017. Die am 28.
August 2017 eingegangene [X.] wahrt diese Frist nicht. Das Rechtsmittel ist daher als unzuläs-sig zu verwerfen (§ 349 Abs.
1 [X.]).
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Revision des Angeklag-ten auch im Falle ihrer Zulässigkeit keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
Schäfer

Appl Krehl

Grube Schmidt

5
6
7

Meta

2 StR 525/17

23.01.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2018, Az. 2 StR 525/17 (REWIS RS 2018, 15273)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15273

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