Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.02.2022, Az. XII ZB 38/21

12. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 1064

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Gegenstand

Zugewinnausgleich: Auskunftserteilung und Belegvorlage bei Beteiligung des auskunftspflichtigen Ehegatten an einer Partnerschaftsgesellschaft


Leitsatz

Zur Auskunft und Belegvorlage im Zugewinnausgleichsverfahren bei Beteiligung des auskunftspflichtigen Ehegatten an einer Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 14. Januar 2021 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten im Scheidungsverbundverfahren um [X.]serteilung in der [X.] Güterrecht.

2

Die seit 1999 verheirateten Beteiligten trennten sich am 6. Januar 2018. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) wurde dem Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) am 5. Januar 2019 zugestellt.

3

Der Ehemann ist Rechtsanwalt. Er war Partner einer Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern (im Folgenden: [X.]). Aufgrund seiner nach Zustellung des Scheidungsantrags erklärten Kündigung schied er mit Ablauf des 30. September 2019 aus der [X.] aus und trat einer anderen Partnerschaftsgesellschaft bei.

4

Die Beteiligten haben in der [X.] Güterrecht wechselseitige [X.]santräge gestellt. Die Ehefrau hat vom Ehemann unter anderem [X.] über dessen Anfangsvermögen, Vermögen zum Trennungsstichtag und Endvermögen verlangt und hinsichtlich der Beteiligung des Ehemanns an der [X.] die Vorlage von Belegen zum Trennungsstichtag und zum Stichtag für das Endvermögen begehrt.

5

Das Amtsgericht hat den Antrag insoweit durch Teilbeschluss abgewiesen, weil die begehrten Auskünfte keinen Einfluss auf die Berechnung des Zugewinns des Ehemanns hätten.

6

Das [X.] hat auf die Beschwerde der Antragstellerin das gesamte Verfahren bezüglich ihrer [X.]santräge an sich gezogen und den Anträgen im Wesentlichen stattgegeben. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, der seine zweitinstanzlich gestellten Anträge auf Zurückweisung der Beschwerde und auf [X.] ([X.]) weiterverfolgt.

II.

7

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

8

1. Nach Auffassung des [X.] konnte es den vom Amtsgericht noch nicht entschiedenen Teil der [X.]santräge der Ehefrau an sich ziehen und darüber entscheiden, weil das Amtsgericht insoweit eine unzulässige Teilentscheidung erlassen habe. Das gelte aber nicht für den [X.], hinsichtlich dessen keine unzulässige Teilentscheidung ergangen sei.

9

Die [X.]sverpflichtung des Ehemanns erstrecke sich auch auf den vom Amtsgericht abgewiesenen Teil der [X.]santräge. Bei der Bewertung einer freiberuflichen Praxis bzw. eines Anteils daran sei im Rahmen des Zugewinnausgleichs grundsätzlich der volle Wert einschließlich des [X.] zu veranschlagen. Das gelte auch für die Bewertung einer Rechtsanwaltskanzlei. Der objektive Wert eines Unternehmens sei nicht auf den Substanz- oder [X.] beschränkt. Daneben sei auch der Geschäftswert zu berücksichtigen, der sich darin äußere, dass das Unternehmen im Verkehr höher eingeschätzt werde, als es dem reinen Substanzwert der zum Unternehmen gehörenden Vermögensgegenstände entspreche. Der vermögenswerte Gehalt der Beteiligung liege in der Mitberechtigung am Unternehmen und der anteiligen Nutzungsmöglichkeit. Daher komme es nicht darauf an, ob das Unternehmen oder die Beteiligung tatsächlich veräußert werde und ob der Unternehmensanteil frei veräußerbar sei. Sei der Anteil voll nutzbar, könne sich die mangelnde Veräußerbarkeit lediglich wertmindernd auswirken.

Stehe dem [X.]sverpflichteten bei seinem Ausscheiden ein Abfindungs- oder Ausgleichsanspruch zu, nicht aber ein irgendwie gearteter Zahlungsanspruch für den Verlust des [X.], sei der Abfindungs- oder Ausgleichsanspruch nur dann maßgeblich, wenn die Kündigung der Beteiligung bereits zum Stichtag erfolgt sei. Eine zeitnah nach dem Stichtag ausgesprochene Kündigung wirke sich lediglich wertmindernd aus. Der persönliche Einsatz des Inhabers sei bei der Bewertung durch Abzug eines individuellen Unternehmerlohns zu berücksichtigen. Dasselbe gelte für die Frage, ob dem freiberuflich Tätigen ein Mandantenstamm zur Verfügung stand.

Der Beteiligung des Ehemanns an der [X.] könne selbst bei erschwerter oder nicht bestehender Verwertbarkeit eine Einstufung als grundsätzlicher Vermögenswert nicht abgesprochen werden. Ein Vermögenswert sei auch nicht wegen einer Spezialisierung des Ehemanns abzulehnen. Dessen Tätigkeit unterscheide sich von der eines selbständigen Handelsvertreters. Es möge eine Spezialisierung vorgelegen haben, die aber nicht dazu führe, dass der Beteiligung an der [X.] von vornherein kein im Zugewinn maßgeblicher Vermögenswert zukommen könne.

Die von der Ehefrau in diesem Zusammenhang zum Trennungsstichtag und zum Stichtag des [X.] im Einzelnen verlangten Auskünfte seien ebenso wie die von der Ehefrau beantragte [X.] mit Ausnahme der Vorlage des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 2015 vom Ehemann geschuldet.

Mit dem Einwand der Erfüllung der weiteren - unstreitigen - [X.]sansprüche könne der Ehemann nicht gehört werden, weil die [X.] nur insgesamt erteilt werden könne und durch [X.] auch keine Teilerfüllung eintrete.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

a) Die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet. Dass das Beschwerdegericht den noch beim Amtsgericht anhängigen Teil der von der Ehefrau gestellten [X.]santräge an sich gezogen und über deren gesamte in der [X.]sstufe gestellte Anträge entschieden hat, ist ebensowenig zu beanstanden wie das Unterbleiben einer Entscheidung zum [X.] des Ehemanns.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] kann ein Berufungsgericht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs ein unzulässiges Teilurteil erlassen hat, den im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits auch ohne einen darauf gerichteten Antrag an sich ziehen und darüber mitentscheiden, soweit es erforderlich ist, um den Verfahrensfehler zu beseitigen ([X.] Urteile vom 13. Oktober 2008 - [X.]/07 - NJW 2009, 230 Rn. 7 mwN und vom 19. November 1959 - [X.] - NJW 1960, 339 f.). In der vorliegenden Familienstreitsache gilt aufgrund der Verweisungen in §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG Entsprechendes auch für einen unzulässigen Teilbeschluss.

bb) Der Teilbeschluss des Amtsgerichts war nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 301 ZPO wegen der dadurch begründeten Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen (vgl. [X.] Urteil vom 1. Juli 2020 - [X.] - NJW-RR 2020, 956 Rn. 18 ff.) unzulässig.

Das Amtsgericht hat die Anträge der Ehefrau auf [X.] hinsichtlich der [X.] abgewiesen. Dadurch ist wegen des anhängig gebliebenen Antrags auf [X.]serteilung die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen begründet worden. Die Rechtsbeschwerdeerwiderung weist zutreffend darauf hin, dass Gegenstand der [X.]serteilung das gesamte Vermögen des Ehemanns bezogen auf die verschiedenen Stichtage ist. Der Gesellschaftsanteil des Ehemanns an der [X.] ist hinsichtlich des Trennungs- wie auch des [X.]stichtags als Vermögensbestandteil zu berücksichtigen. Zwar sind die [X.]santräge wie auch der diesen stattgebende Tenor des angefochtenen Beschlusses insoweit allgemein gefasst, sodass daraus für sich genommen noch nicht zu erkennen ist, dass darin auch die [X.] über den Gesellschaftsanteil an der [X.] enthalten sein soll. Selbst wenn eine diesbezügliche Diskrepanz von [X.] und [X.] aber erst in einem etwaigen Vollstreckungsverfahren zutage träte, begründet dies die mögliche Widersprüchlichkeit und damit die Unzulässigkeit des Teilbeschlusses. Das wird nicht zuletzt auch anhand der vom Amtsgericht für seine teilweise Antragsabweisung angeführten Begründung, in der Beteiligung an der [X.] bestehe kein für den Zugewinn erheblicher Vermögenswert, hinreichend deutlich. Denn mit dieser Begründung wäre nicht nur der Antrag auf [X.] abzuweisen, sondern insoweit auch der diesbezügliche [X.]santrag. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt auch eine „rechtliche Verzahnung“ der verschiedenen Anträge im Sinne der von ihr angeführten Rechtsprechung des [X.] ([X.]Z 157, 133 = NJW 2004, 1662, 1664 f.) vor.

cc) Dass das Beschwerdegericht nicht über den [X.] entschieden hat, entspricht der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.]Z 30, 213 = NJW 1959, 1824, 1826). Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, fehlte ihm die Befugnis, auch insoweit das erstinstanzliche Verfahren an sich zu ziehen. Denn der [X.] des Ehemanns betrifft einen anderen, nicht im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit den Anträgen der Ehefrau stehenden Streitgegenstand, der zudem von dem Verfahrensfehler ersichtlich nicht betroffen ist.

Das Beschwerdegericht musste über den [X.] des Ehemanns auch nicht gesondert entscheiden. Denn dieser wollte mit seinem Antrag ersichtlich keinen neuen, eigenständigen [X.] stellen, was bereits zur Unzulässigkeit dieses Antrags wegen doppelter Rechtshängigkeit des Anspruchs (vgl. §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) geführt hätte. Die Begründung des Antrags lässt vielmehr - wie auch die Rechtsbeschwerdebegründung - das Ziel erkennen, zu bewirken, dass das Beschwerdegericht das erstinstanzlich anhängige Verfahren auch insoweit an sich zieht und auch über den [X.] entscheidet. Da das Beschwerdegericht dies aber zu Recht abgelehnt hat, war der [X.] bei ihm schon nicht angefallen (vgl. [X.]Z 30, 213 = NJW 1959, 1824, 1825).

b) Auch in der Sache begegnet der angefochtene Beschluss keinen durchgreifenden Bedenken. Das gilt sowohl für die vom Beschwerdegericht ausgesprochene Verpflichtung des Ehemanns zur [X.] bezüglich des Anteils an der [X.] als auch für den zu den weiteren, nicht streitigen Anträgen vom Beschwerdegericht für unbegründet gehaltenen Erfüllungseinwand.

aa) Gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BGB kann im [X.] jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten [X.] über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung und über das für die Berechnung des Anfangs- und [X.] maßgebliche Vermögen verlangen. Nach § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB sind insoweit auf Anforderung Belege (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2021 - [X.] 472/20 - juris Rn. 14 f.) vorzulegen.

Die Pflicht zur [X.] und [X.] entfällt ausnahmsweise dann, wenn sich diese unter keinen denkbaren Umständen auf die Höhe des Ausgleichsanspruchs auswirken können (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 - [X.] 534/12 - FamRZ 2014, 368 Rn. 29 mwN).

(1) Bei dem Gesellschaftsanteil an der [X.] handelt es sich unzweifelhaft um einen Vermögenswert, der dem Ehemann sowohl zum Trennungs- als auch zum [X.]stichtag zustand. Da die Kündigung erst nach dem [X.]stichtag erklärt wurde und der Ehemann erst mit Ablauf des 30. September 2019 aus der [X.] ausschied, kann der stattdessen vom Amtsgericht angeführte, infolge des Ausscheidens entstandene Anspruch auf Ausgleich des für den Ehemann geführten [X.] nicht maßgeblich sein. An diesem zeigt sich vielmehr hinreichend deutlich, dass die zuvor bestehende Gesellschaftsbeteiligung auch werthaltig war.

Dass der Gesellschaftsanteil nicht veräußerbar war, stellt dessen Werthaltigkeit nicht in Frage. Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich der Umstand, dass die Unternehmensbeteiligung zwar voll nutzbar, aber nicht frei verwertbar ist, für die Bewertung im Zugewinnausgleich lediglich wertmindernd auswirken (Senatsurteil vom 25. November 1998 - [X.] - FamRZ 1999, 361, 362 mwN). Dass der [X.] von Seiten der [X.] nicht entschädigt oder vergütet worden ist, schließt einen solchen im Übrigen nicht aus. Denn der Ehemann war nicht gehindert, seine Mandanten auch in der neuen Partnerschaftsgesellschaft zu betreuen. Dass der Ehemann keinen Rechtsanspruch auf die Übernahme der Mandanten hatte, liegt, wie von der Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend angeführt, in der Natur der Sache und ist auch nicht erforderlich, um als [X.] in die Bewertung einfließen zu können. Dementsprechend liegt auch keine Ausnahme von der [X.]sverpflichtung wegen feststehender Unerheblichkeit der Auskünfte vor. Die Beurteilung, ob und in welchem Umfang bei der Bewertung des [X.] ein [X.] zu veranschlagen ist (vgl. Senatsurteile [X.]Z 188, 282 = FamRZ 2011, 622 und [X.]Z 188, 249 = FamRZ 2011, 1367) und sich das zeitnahe spätere Ausscheiden des Ehemanns auf den Wert niederschlagen kann, bleibt mithin der Zahlungsstufe vorbehalten. Gleiches gilt für das von der Rechtsbeschwerde angeführte Verbot der Doppelberücksichtigung in Zugewinn und Unterhalt und die zu vermeidende Kapitalisierung künftiger Gewinne.

(2) Der vom Beschwerdegericht zuerkannte Anspruch auf [X.] ist ebenfalls begründet.

Der Anspruch auf [X.] dient als Hilfsanspruch in erster Linie zur Kontrolle der [X.] (vgl. BT-Drucks. 16/10798 S. 18). Da sich der [X.]sanspruch auf die Zusammensetzung des Vermögens des [X.] am Stichtag einschließlich der wertbildenden Faktoren richtet, sollen die vorzulegenden Belege eine Überprüfung der Angaben des [X.] daraufhin ermöglichen, ob dieser seinen Wissensstand zu den von der [X.] umfassten Punkten zutreffend und vollständig mitgeteilt hat. Mithin dient die [X.] insoweit vor allem dem Ausgleich des [X.] (Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2021 - [X.] 472/20 - juris Rn. 19).

Gemessen daran hat das [X.] auch dem Antrag der Ehefrau auf [X.] zu Recht stattgegeben. Die Rechtsbeschwerde hat insoweit keine [X.] erhoben.

bb) Zu dem vom Ehemann erhobenen Einwand der teilweisen Erfüllung des [X.]sanspruchs hat die Rechtsbeschwerde schon nicht konkretisiert, welche Teile des Tenors des angefochtenen Beschlusses davon erfasst sein sollen. Überdies hat das Beschwerdegericht zutreffend darauf hingewiesen, dass einzelne vom [X.]sschuldner erteilte [X.] nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich noch nicht zu einer teilweisen Erfüllung des [X.]sanspruchs führen (vgl. zum Unterhalt Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 - [X.] 385/13 - FamRZ 2015, 127 Rn. 18). Für eine Treuwidrigkeit des von der Ehefrau verfolgten Anspruchs auf eine zusammengefasste [X.] bestehen keine Anhaltspunkte.

Dose     

      

[X.]     

      

Botur 

      

Guhling     

      

Krüger     

      

Meta

XII ZB 38/21

23.02.2022

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG München, 14. Januar 2021, Az: 26 UF 358/20

§ 1379 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.02.2022, Az. XII ZB 38/21 (REWIS RS 2022, 1064)

Papier­fundstellen: NJW 2022, 1255 MDR 2022, 570-571 REWIS RS 2022, 1064

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