Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.02.2011, Az. XII ZR 40/09

12. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9605

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Gegenstand

Zugewinnausgleich: Bemessung des Goodwills einer freiberuflichen Praxis bei Berücksichtigung des Unternehmerlohns und der Ertragssteuern sowie des Verbots der Doppelverwertung


Leitsatz

1. Der Goodwill einer freiberuflichen Praxis ist als immaterieller Vermögenswert grundsätzlich in den Zugewinnausgleich einzubeziehen .

2. Bei der Bemessung eines solchen Goodwill ist im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode ein Unternehmerlohn abzusetzen, der sich an den individuellen Verhältnissen des Inhabers orientiert.

3. Die stichtagsbezogene Bewertung einer Inhaberpraxis im Zugewinnausgleich setzt eine Verwertbarkeit der Praxis voraus. Deswegen sind bereits bei der stichtagsbezogenen Bewertung dieses Endvermögens latente Ertragssteuern abzusetzen, und zwar unabhängig davon, ob eine Veräußerung tatsächlich beabsichtigt ist .

4. Die Berücksichtigung eines Goodwills im Zugewinnausgleich verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, weil er den am Stichtag vorhandenen immateriellen Vermögenswert unter Ausschluss der konkreten Arbeitsleistung des Inhabers betrifft, während der Unterhaltsanspruch auf der Arbeitsleistung des Inhabers und weiteren Vermögenserträgen beruht .

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 1. [X.] des [X.] vom 15. Januar 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch über den Zugewinnausgleich. Ihre am 18. Dezember 1987 geschlossene Ehe wurde auf den am 13. April 1999 zugestellten Scheidungsantrag durch [X.] vom 15. Juli 2003 rechtskräftig geschieden. Zugleich wurde das Sorgerecht für die beiden gemeinsamen Kinder der Klägerin übertragen und über den Versorgungsausgleich entschieden. Die Folgesachen nachehelicher Ehegattenunterhalt und Zugewinnausgleich hatte das Amtsgericht zuvor abgetrennt. Mit rechtskräftigem Urteil vom 4. Mai 2006 hat es den Beklagten verurteilt, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen.

2

Der Beklagte ist Zahnarzt und betreibt mit einem Kollegen eine Gemeinschaftspraxis. Ohne den Wert dieses [X.] verfügte er bei Zustellung des Scheidungsantrags über ein positives Endvermögen in Höhe von 1.773.966,91 DM. Unter Berücksichtigung seines negativen Endvermögens in Höhe von 1.643.109,15 DM betrug das Endvermögen - vorbehaltlich eines zusätzlichen Wertes des [X.] - 130.857,76 DM. Abzüglich eines indexierten Anfangsvermögens des Beklagten in Höhe von 94.925,64 DM ergab sich ein Zugewinn des Beklagten in Höhe von [X.]. Den Wert des [X.] hat das [X.] mit 321.157 DM bemessen.

3

Die Klägerin erzielte in der Ehezeit einen Zugewinn in Höhe von 169.248,16 DM.

4

Das Amtsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Zahlung von Zugewinnausgleich abgewiesen. Es hat kein Anfangsvermögen des Beklagten berücksichtigt, aber wegen des Verbots einer Doppelverwertung gleicher Vermögensmassen im Unterhalt und Zugewinnausgleich auch eine Berücksichtigung des Wertes des [X.] im Endvermögen des Beklagten abgelehnt. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.], das diese beiden Positionen abweichend beurteilt und eine aufrechenbare Gegenforderung des Beklagten abgelehnt hat, den Beklagten verurteilt, an die Klägerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von ([X.] 48.020,78 € nebst Zinsen zu zahlen. Dagegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe

5

[X.]ie Revision ist unbegründet.

6

Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 [X.] noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem [X.]punkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - [X.] 197/10 - FamRZ 2011, 100).

I.

7

[X.]as [X.], dessen Entscheidung in [X.] 2009, 540 veröffentlicht ist, hat dem Antrag auf Zugewinnausgleich teilweise stattgegeben, weil der anteilige [X.] des [X.] im Endvermögen mit 321.157 [X.]M zu berücksichtigen sei. [X.]er [X.] habe in seiner Rechtsprechung die Richtlinie der [X.] für die Bewertung von Arztpraxen grundsätzlich als geeignete Bewertungsmethode anerkannt. [X.]anach sei der Substanzwert einer freiberuflichen Praxis nach allgemeinen Grundsätzen festzustellen. Hinzu komme der ideelle Wert, der am sichersten auf der Grundlage des Umsatzes zu ermitteln sei, weil sich daraus am ehesten die Entwicklungschancen beurteilen ließen. [X.]abei sei auf die Betriebseinnahmen der drei letzten Kalenderjahre vor dem Bewertungsstichtag abzustellen und ein signifikanter Anstieg oder ein signifikantes Abfallen des Jahresumsatzes zusätzlich zu berücksichtigen. Hier seien unter Berücksichtigung aller Umstände nachhaltig realisierbare Betriebseinnahmen in Höhe von 90 % der durchschnittlichen Jahreseinnahmen zu berücksichtigen. [X.]avon seien Kosten, Ausgaben und die Abschreibung abzusetzen. Von dem sich daraus ergebenden [X.] seien [X.]n und ein kalkulatorischer Unternehmerlohn der beiden Inhaber abzusetzen. [X.]er sich so ergebende Ertragswert sei hier mit einem Rentenbarwertfaktor von 2,7620 zu multiplizieren, woraus sich der ideelle Wert der Gemeinschaftspraxis ergebe. Eine solche Methode erscheine grundsätzlich geeignet, über den Substanzwert hinaus den [X.] einer freiberuflichen Praxis zu ermitteln, soweit dieser übertragbar sei. [X.]ie dem [X.] zurechenbare Hälfte aus der Summe dieses [X.] und des [X.] sei noch um latente [X.]n zu bereinigen. [X.]ie [X.]ifferenz sei in das Endvermögen des [X.] einzustellen.

8

[X.]er [X.] einer freiberuflichen Praxis gründe sich auf immaterielle Faktoren wie Mitarbeiterstamm, günstiger Standort, Art und Zusammensetzung der Patienten, Konkurrenzsituation und ähnliche Faktoren, die regelmäßig auf einen Nachfolger übertragbar seien, aber auch auf Faktoren wie Ruf und Ansehen des Praxisinhabers, die mit dessen Person verknüpft und deshalb grundsätzlich nicht übertragbar seien. Weil der Käufer einer freiberuflichen Praxis oder eines Anteils hieran mit dem [X.] die Chance erwerbe, die Patienten des bisherigen Praxisinhabers zu übernehmen und auf dem vorhandenen Bestand aufzubauen, komme dem [X.] in der Regel ein eigener Marktwert zu. [X.]er Sachverständige habe den immateriellen Wert der Zahnarztpraxis zu Recht nach einer bewertenden und deshalb als "modifiziert" bezeichneten Ertragswertmethode bestimmt. [X.]abei sei dieser bewusst von der pauschalen Methode der [X.] abgewichen, zumal diese zu unrealistischen geringen Ergebnissen gelange und die [X.] selbst seit Oktober 2008 von ihren Empfehlungen abgerückt sei. [X.]en vom Umsatz abgesetzten kalkulatorischen Arztlohn habe der Sachverständige zutreffend unter Berücksichtigung der wöchentlichen Arbeitszeit der beiden Ärzte ermittelt. Auf der Grundlage eines Tariflohns nach [X.] und der festgestellten 34-Stunden-Woche ergebe sich ein Gehalt von 92.355 [X.]M, das wegen des vorhandenen Labors um 50 % zu erhöhen und sodann um pauschale Steuern in Höhe von 35 % herabzusetzen sei. So ergebe sich für jeden der beiden Ärzte ein abzusetzender Unternehmerlohn von rund 90.000 [X.]M.

9

[X.]ie Berücksichtigung des um die subjektive Komponente bereinigten, zutreffend ermittelten [X.] im Endvermögen des [X.] sei nicht wegen [X.]oppelverwertung ein und derselben Vermögensmasse ausgeschlossen. Sie laufe nicht darauf hinaus, dass künftig zu erzielende Gewinne kapitalisiert und güterrechtlich ausgeglichen würden. Vielmehr werde nur der am Stichtag vorhandene Wert des [X.] erfasst, der sich in der Nutzungsmöglichkeit niederschlage. Künftige Erträge und Nutzungen seien allenfalls Grundlage der Bewertung des [X.].

Mit der gefestigten Rechtsprechung des [X.]s sei auch die latente Steuerlast aus einer Verwertung des [X.] zu berücksichtigen. [X.]iese sei auf der Grundlage der Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG zu bemessen.

[X.]em [X.] stehe kein aufrechenbarer Gegenanspruch aus § 426 Abs. 2 BGB wegen seiner Zahlungen in Höhe von 71.635,80 € auf gemeinsame Verbindlichkeiten während der Trennungszeit zu. [X.]ie Zahlungen in der [X.] von April 1998 bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags im April 1999 seien hier wegen des durchzuführenden Zugewinnausgleichs im Ergebnis neutral, weil ein Ausgleichsanspruch des [X.] über eine Berücksichtigung im Endvermögen der Parteien zu einem entsprechend höheren Zugewinnausgleich führe. Zahlungen des [X.] auf gemeinsame Verbindlichkeiten nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages würden durch den Zugewinnausgleich zwar nicht mehr neutralisiert. Insoweit scheide ein aufrechenbarer Anspruch des [X.] aber aus, weil seine Tilgungsleistungen bei der Bemessung des [X.] berücksichtigt worden seien, woraus sich eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB ergebe.

[X.]as [X.] hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Zwar entspreche es der Rechtsprechung des [X.], wenn bei der Bemessung des [X.] einer freiberuflichen Praxis ein kalkulatorischer individueller Unternehmerlohn berücksichtigt werde, der keinerlei Bezug zu den tatsächlichen Einkünften des Praxisinhabers habe. Für die Bewertung seien lediglich die Umsatzerwartung und der dafür zu leistende Aufwand entscheidend. Eine Praxis, die einen gewissen Umsatz schon bei einem Arbeitsaufwand von dreißig Wochenstunden erbringe, sei viel attraktiver als eine, die denselben Umsatz erst mit sechzig [X.] ermögliche. Als individueller Unternehmerlohn sei bei der Bewertung des [X.] auch nicht das konkrete Einkommen des [X.] abzusetzen, das der Unterhaltsberechnung zugrunde liege. Sonst wäre der [X.] in jedem Fall mit Null anzusetzen. [X.]ie Gefahr, dass eine derartige Bemessung des [X.] zu einer doppelten Teilhabe der Klägerin an Vermögensbestandteilen des [X.] führe, bestehe nicht. [X.]ies bedürfe allerdings der grundsätzlichen Klärung.

II.

[X.]iese Ausführungen des sachverständig beratenen Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision stand.

[X.]as [X.] hat den [X.] zu Recht zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 48.020,78 € nebst Zinsen verurteilt.

1. Nach § 1373 BGB ergibt sich der Zugewinn eines Ehegatten aus dem Betrag, um den sein Endvermögen sein Anfangsvermögen übersteigt. Endvermögen ist nach § 1375 Abs. 1 Satz 1 BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehört. Wird die Ehe - wie hier - geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der [X.]punkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB).

Für die Berechnung des [X.] ist nach § 1376 Abs. 2 BGB der Wert zugrunde zu legen, den das vorhandene Vermögen zum Stichtag hat. [X.]abei ist auf den objektiven (Verkehrs-) Wert des jeweiligen Vermögensgegenstandes abzustellen (Senatsurteile [X.]Z 175, 207 = [X.], 761 Rn. 18; vom 25. November 1998 - [X.] - FamRZ 1999, 361, 362 und vom 24. Oktober 1990 - [X.] - FamRZ 1991, 43, 44; [X.], 195, 199 = [X.], 37, 38). Nach welcher Methode die Bewertung im Einzelnen zu erfolgen hat, regelt das Gesetz nicht (vgl. insoweit [X.] in [X.]/[X.]. Rn. 4.242 ff.; [X.] Bewertung im Zugewinnausgleich 4. Aufl. Rn. 67 ff.; [X.]/[X.] Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. [X.]. 1 Rn. 116 ff.; [X.] Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 3. Aufl. Rn. 51 ff.). Sie sachverhaltsspezifisch auszuwählen und anzuwenden ist Sache des - sachverständig beratenen - Tatrichters. Seine Entscheidung kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob sie gegen [X.]enkgesetze und Erfahrungssätze verstößt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht (Senatsurteile vom 24. Oktober 1990 - [X.] - FamRZ 1991, 43, 44 und vom 7. Mai 1986 - [X.] - FamRZ 1986, 776, 779).

2. Neben sonstigem vorhandenen Vermögen ist auch ein Unternehmen oder eine freiberufliche Praxis stets mit dem vollen Wert in den Zugewinnausgleich einzubeziehen.

a) Eine Bemessung dieses Wertes allein nach dem Umsatz verbietet sich schon deswegen, weil der Umsatz keine sicheren Rückschlüsse auf die Gewinnerwartung und somit auch nicht auf den am Stichtag realisierbaren Wert zulässt. Ein besonders hoher Umsatz kann den Wert einer freiberuflichen Praxis sogar verringern, wenn den Einnahmen sehr hohe Kosten gegenüberstehen und der Ertrag deswegen mit einem hohen Unternehmerrisiko verbunden ist. Ein reines Umsatzwertverfahren eignet sich deswegen auch nicht als Vergleichsmaßstab für eine andere Bewertungsmethode.

[X.]ie Bewertung einer freiberuflichen Praxis erfolgt grundsätzlich auch nicht nach dem reinen Ertragswertverfahren, weil sich eine Ertragsprognose kaum von der Person des derzeitigen Inhabers trennen lässt und der Ertrag von ihm durch unternehmerische Entscheidungen beeinflusst werden kann. Zudem kann die Erwartung künftigen Einkommens, die der individuellen Arbeitskraft des Inhabers zuzurechnen ist, nicht maßgebend sein, weil es beim Zugewinnausgleich nur auf das am Stichtag vorhandene Vermögen ankommt (Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 - [X.] - FamRZ 1991, 43, 44; [X.] Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 3. Aufl. Rn. 75; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 5. Aufl. § 1376 BGB Rn. 23).

Stattdessen hat der Senat schon in seiner bisherigen Rechtsprechung eine modifizierte Ertragswertmethode gebilligt, die sich an den durchschnittlichen Erträgen orientiert und davon einen individuellen Unternehmerlohn des Inhabers absetzt (vgl. Senatsurteile [X.]Z 175, 207 = [X.], 761 Rn. 19; vom 25. November 1998 - [X.] - FamRZ 1999, 361, 362 und vom 24. Oktober 1990 - [X.] - FamRZ 1991, 43, 44).

b) [X.]er zum Stichtag zu ermittelnde Wert eines Unternehmens schließt jedenfalls den in diesem [X.]punkt vorhandenen Substanzwert ein. Er ist mit dem Wert zu bemessen, der im Falle eines Praxisverkaufs auf den Rechtsnachfolger übergeht (vgl. [X.] in [X.]/[X.]. Rn. 4.249; [X.] Bewertung im Zugewinnausgleich 4. Aufl. Rn. 67 f.; [X.]/[X.] Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. [X.]. 1 Rn. 150 f.; [X.] Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 3. Aufl. Rn. 54).

[X.]er objektive Wert eines Unternehmens ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats aber nicht auf den Substanz- oder [X.] beschränkt. [X.]aneben ist auch der Geschäftswert zu berücksichtigen, der sich darin äußert, dass das Unternehmen im Verkehr höher eingeschätzt wird, als es dem reinen Substanzwert der zum Unternehmen gehörenden Vermögensgegenstände entspricht ([X.], 195, 199 = [X.], 37, 38; [X.], 224 = FamRZ 1978, 332, 333 und [X.] Urteil vom 13. Oktober 1976 - [X.]/74 - FamRZ 1977, 38, 39). [X.]abei kommt es trotz der stichtagsbezogenen Bewertung beim Zugewinnausgleich nicht darauf an, ob das Unternehmen oder die Beteiligung daran tatsächlich veräußert wird. [X.]enn der vermögenswerte Gehalt der Beteiligung liegt in der Mitberechtigung am Unternehmen und der anteiligen Nutzungsmöglichkeit des Unternehmenswertes ([X.], 195, 199 = [X.], 37, 38). Lediglich in Fällen, in denen der Gesellschaftsvertrag für den Fall des Ausscheidens aus einer Gemeinschaftspraxis eine Begrenzung des Abfindungsanspruchs (etwa auf den Substanzwert) vorsieht, kann dies Auswirkungen auf den objektiven Wert haben ([X.], 195, 199 = [X.], 37, 38; Senatsurteil vom 25. November 1998 - [X.] - FamRZ 1999, 361, 362; [X.] in [X.]/[X.]. Rn. 4.279 f.).

c) [X.]iese Bewertungsgrundsätze hat der Senat im Ansatz auch auf die Inhaberschaft oder Beteiligung an freiberuflichen Praxen angewandt, die ebenfalls über einen über den Substanzwert hinausgehenden immateriellen Wert in Form eines [X.] verfügen können (Senatsurteile [X.]Z 175, 207 = [X.], 761 Rn. 15 ff. und vom 25. November 1998 - [X.] - FamRZ 1999, 361, 362).

Allerdings sind solche freiberuflich betriebenen Praxen - wie hier die Gemeinschaftspraxis des [X.] und seines Sozius - regelmäßig inhaberbezogen. Insbesondere bei kleineren freiberuflichen Kanzleien oder Praxen, bei denen die unternehmerischen Fähigkeiten des Eigentümers Wohl und Wehe des Unternehmens bestimmen (vgl. [X.] Bewertung im Zugewinnausgleich 4. Aufl. Rn. 84 e), hängt der Erfolg in erheblichem Maße auch von der Person des Inhabers ab. [X.]enn Angehörige eines freien Berufes erbringen regelmäßig eine höchstpersönliche Leistung, bei der Hilfskräfte lediglich für untergeordnete, nicht zum eigentlichen Berufsbild gehörende Tätigkeiten eingesetzt werden ([X.] Urteil vom 13. Oktober 1976 - [X.]/74 - FamRZ 1977, 38, 40). Gleichwohl schließt auch der objektive Wert einer freiberuflichen Kanzlei oder Praxis regelmäßig einen über den Substanzwert hinausgehenden immateriellen Wert ein. [X.]ie besondere Bedeutung des Inhabers ist in solchen Fällen jedoch bei der Wertermittlung zu berücksichtigen ([X.]/[X.] FamRZ 1997, 397, 400 f.).

[X.]er neben dem Substanzwert vorhandene [X.] gründet sich auf immaterielle Faktoren wie Standort, Art und Zusammensetzung der Mandanten/Patienten, Konkurrenzsituation und ähnlichen Faktoren, soweit sie auf einen Nachfolger übertragbar sind; er hat somit in der Regel einen eigenen Marktwert. Mit dem [X.] bezahlt der Käufer einer freiberuflichen Praxis die Chance, die Mandanten des bisherigen Praxisinhabers oder Teilhabers zu übernehmen und auf dem vorhandenen Bestand und der gegebenen Konkurrenzsituation aufbauen zu können (Senatsurteile [X.]Z 175, 207 = [X.], 761 Rn. 20 und vom 25. November 1998 - [X.] - FamRZ 1999, 361, 362). [X.]aneben bemisst sich der Erfolg einer freiberuflichen Praxis allerdings auch durch andere immaterielle Faktoren, wie Ruf und Ansehen des Praxisinhabers, die mit dessen Person verknüpft und deswegen grundsätzlich nicht übertragbar sind. [X.]iese Faktoren können den [X.] der Kanzlei oder Praxis jedenfalls im Zugewinnausgleich nicht bestimmen. Es kann sogar Fälle geben, in denen dem Ruf und Ansehen des Praxisinhabers eine solche überwiegende Bedeutung zukommt, dass dies einen [X.] vollständig ausschließt oder jedenfalls deutlich herabsetzt (Senatsurteile vom 25. November 1998 - [X.] - FamRZ 1999, 361, 362 und vom 24. Oktober 1990 - [X.] - FamRZ 1991, 43, 47). Im Regelfall erzielt der Inhaber oder Mitinhaber einer freiberuflichen Praxis seine Einkünfte aber nicht ausschließlich aus der Nutzung seiner Arbeitskraft, sondern auch unter Einsatz des vorhandenen [X.] seiner Kanzlei oder Praxis. [X.]em so zu bemessenden [X.] kommt auch bei freiberuflichen Praxen ein eigener Marktwert zu. Seine bestehende Nutzungsmöglichkeit bestimmt über den Stichtag für den Zugewinnausgleich hinaus den objektiven Wert der Kanzlei oder Praxis.

d) Auch ein zusätzlich zu bewertender [X.] der freiberuflichen Kanzlei oder Praxis darf aber nicht darauf hinauslaufen, künftig zu erzielende Gewinne zu kapitalisieren und güterrechtlich auszugleichen. Vielmehr ist auch insoweit nur der am Stichtag nachhaltig vorhandene Wert der Praxis oder des [X.] zu erfassen, der sich in der bis dahin aufgebauten und zum maßgeblichen [X.]punkt vorhandenen Nutzungsmöglichkeit niederschlägt (Senatsurteile [X.]Z 175, 207 = [X.], 761 Rn. 21; vom 25. November 1998 - [X.] - FamRZ 1999, 361, 363; [X.] FamRZ 2006, 1242, 1244; [X.] 2002, 371, 374).

aa) Im Hinblick darauf bestehen keine rechtlichen Bedenken, wenn sich der sachverständig beratene Tatrichter bei der Bemessung des [X.] einer inhabergeführten Praxis im Wege einer modifizierten Ertragswertmethode an den durchschnittlichen Erträgen orientiert und davon einen Unternehmerlohn absetzt (vgl. Senatsurteile [X.]Z 175, 207 = [X.], 761 Rn. 19; vom 25. November 1998 - [X.] - FamRZ 1999, 361, 362 und vom 24. Oktober 1990 - [X.] - FamRZ 1991, 43, 44; [X.] Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 3. Aufl. Rn. 75; [X.]/[X.] Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. [X.]. 1 Rn. 189, 222 ff.; vgl. auch die Richtlinien zur Bewertung von Arztpraxen unter Ziff. [X.] und die Hinweise für die Ermittlung des Wertes einer Steuerberaterpraxis unter Ziff. [X.] jeweils abgedruckt in [X.] Bewertung im Zugewinnausgleich 4. Aufl. Rn. 175 f. und [X.] Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 3. Aufl. Anhang 2 und 4).

Weil der Ertrag einer freiberuflichen Praxis nicht nur von dem vorhandenen [X.], sondern auch von dem persönlichen Einsatz des Inhabers bestimmt wird, muss die am Ertrag anknüpfende Bewertung des auf einen Übernehmer übertragbaren [X.] einen Unternehmerlohn absetzen, der sich an den individuellen Verhältnissen des Inhabers orientiert. Nur auf diese Weise kann der auf den derzeitigen Praxis(mit)inhaber bezogene Wert ausgeschieden werden, der auf dessen persönlichem Einsatz beruht und nicht auf einen Übernehmer übertragbar ist (Senatsurteile [X.]Z 175, 207 = [X.], 761 Rn. 23 und vom 25. November 1998 - [X.] - FamRZ 1999, 361, 364; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 1376 BGB Rn. 23). Auch für einen Erwerber kommt es bei der Wertermittlung wesentlich darauf an, mit welchem Einsatz der zugrunde gelegte Ertrag zu erzielen ist. Einer freiberuflichen Praxis, deren Ertrag mit einem geringeren zeitlichen Aufwand des Inhabers aufrechterhalten werden kann, kommt stets ein höherer [X.] zu als einer Praxis mit gleichem Ertrag, die einen erheblich höheren Einsatz des Inhabers erfordert. [X.]er Abzug eines pauschal angesetzten kalkulatorischen [X.] würde das Maß des individuellen Einsatzes des Inhabers bei der Erzielung der Erträge hingegen nicht im gebotenen Umfang berücksichtigen. Entsprechend gehen auch die überarbeiteten "Hinweise" der [X.] zur Bewertung von Arztpraxen seit 2008 mehr als die früheren Richtlinien zur Bewertung von Arztpraxen von dem individuellen Einsatz des Praxisinhabers aus ([X.]ÄBl 2008, A-2778).

bb) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht von dem durchschnittlichen [X.] latente Ertragsteuern abgesetzt. In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass bei der stichtagsbezogenen Wertermittlung im Zugewinnausgleich eine solche latente Steuerlast wertmindernd ins Gewicht fällt. [X.]ies gilt nicht nur in Fällen, in denen eine Veräußerung tatsächlich beabsichtigt ist.

Zwar beruht die Berücksichtigung des Wertes einer freiberuflichen Praxis im Zugewinnausgleich wegen des [X.] nicht auf einem späteren Veräußerungsfall, sondern hebt darauf ab, dass der am Stichtag vorhandene Wert die damit verbundene Nutzungsmöglichkeit auch für den Inhaber selbst weiterhin in sich birgt (Senatsurteil vom 25. November 1998 - [X.] - FamRZ 1999, 361, 363; [X.], 195, 199 = [X.], 37, 38 und [X.] Urteil vom 13. Oktober 1976 - [X.]/74 - FamRZ 1977, 38, 39). [X.]ie Bewertung, die mit dem Zugewinnausgleich stichtagsbezogen endgültig vorzunehmen ist, setzt aber voraus, dass die Praxis zu dem ermittelten Wert auch frei verwertbar ist ([X.], 195, 201 = [X.], 37, 38 f.; [X.], 224, 226 = FamRZ 1978, 332, 333 und [X.] Urteil vom 13. Oktober 1976 - [X.]/74 - FamRZ 1977, 38, 40). [X.]eswegen ist die Bewertungsmethode auch darauf gerichtet, einen Wert der freiberuflichen Praxis zu ermitteln, der zum Bewertungsstichtag am Markt erzielbar ist. [X.]ie Berücksichtigung latenter [X.]n folgt aus der Prämisse der Verwertbarkeit und ist somit auch eine Konsequenz der Bewertungsmethode (vgl. [X.] aaO Rn. 74; [X.] in [X.]/[X.] aaO Rn. 4.257). Soweit der Wert danach ermittelt wird, was im Falle einer Veräußerung aus dem Substanzwert und dem [X.] der freiberuflichen Praxis oder Kanzlei zu erzielen wäre, darf auch nicht außer Betracht bleiben, dass wegen der damit verbundenen Auflösung der stillen Reserven dem Verkäufer wirtschaftlich nur der um die fraglichen Steuern verminderte Erlös verbleibt. Insoweit handelt es sich um unvermeidbare Veräußerungskosten (Senatsurteile [X.]Z 175, 207 = [X.], 761 Rn. 32; vom 24. Oktober 1990 - [X.] - FamRZ 1991, 43, 48 und vom 27. September 1989 - [X.] - FamRZ 1989, 1276, 1279; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 1376 BGB Rn. 23; [X.] aaO Rn. 194; [X.] FamRZ 2004, 1337; aA [X.] FamRZ 2006, 449, 450; vgl. auch [X.] FamRZ 1990, 1188 ff. und [X.] NJW 1991, 2238, 2242 f.).

e) [X.]ie Berücksichtigung eines auf die vorgenannte Weise ermittelten Wertes einer freiberuflichen Praxis unter Einschluss des immateriellen Wertes in Form eines [X.] widerspricht auch nicht dem Verbot der zweifachen Teilhabe ein und desselben Vermögenswerts im Zugewinnausgleich und im Unterhalt.

Zwar hat nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein güterrechtlicher Ausgleich eines vorhandenen Vermögenswerts nicht stattzufinden, soweit diese [X.] bereits auf andere Weise, sei es unterhaltsrechtlich oder im Wege des Versorgungsausgleichs, ausgeglichen wurde. Für das Verhältnis zwischen Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich ergibt sich dies bereits aus § 2 Abs. 4 [X.] (früher: § 1587 Abs. 3 BGB aF). Für das Verhältnis zwischen Unterhalt und Zugewinnausgleich gilt nichts anderes, auch wenn dies nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist (Senatsurteil vom 11. [X.]ezember 2002 - [X.], 432, 433).

aa) Eine solche doppelte Teilhabe kann aber nur eintreten, wenn jeweils dieselbe [X.] ausgeglichen wird. [X.]as ist im Verhältnis zwischen Unterhalt und Zugewinnausgleich regelmäßig nicht der Fall, weil der Zugewinnausgleich auf ein stichtagsbezogenes Vermögen gerichtet ist, während der Unterhalt, der den laufenden Lebensbedarf decken soll, auf Einkünften und [X.]n aufbaut. [X.]as Unterhaltsrecht verlangt den Einsatz des [X.]s für [X.] nur unter besonderen Voraussetzungen (§§ 1577 Abs. 3, 1581 Satz 2 BGB). Zu einer Konkurrenz zwischen Zugewinnausgleich und Unterhalt kann es somit lediglich dann kommen, wenn zum Unterhalt auch der [X.] herangezogen wird (Senatsurteil [X.]Z 175, 207 = [X.], 761 Rn. 17; [X.] FamRZ 2006, 1242, 1243 und [X.], 765, 766; [X.] NJW 2008, 1201 f.).

Eine zweifache Teilhabe ist deswegen ausgeschlossen, wenn der Unterhalt lediglich aus [X.]n bemessen wird, während sich der Zugewinnausgleich auf den [X.] beschränkt. [X.]as ist etwa der Fall, wenn Zinseinkünfte bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs berücksichtigt werden und dem Zugewinnausgleich lediglich das Bankguthaben als [X.] zugrunde gelegt wird. Gleiches gilt bei vorhandenem Wohneigentum, dessen Stamm im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen ist, während sich ein vorhandener Wohnwert auf die Höhe des Unterhalts auswirkt. In solchen Fällen ist lediglich zu beachten, dass durch den Zugewinnausgleich auch die [X.] verlagert werden, was für die Zukunft unterhaltsrechtliche Auswirkungen hat.

Eine unzulässige doppelte Teilhabe an ein und demselben Vermögenswert liegt hingegen vor, wenn der [X.] ausnahmsweise unterhaltsrechtlich berücksichtigt wird. [X.]as ist regelmäßig bei Abfindungen nach Aufgabe einer Erwerbstätigkeit der Fall, soweit diese Lohnersatzfunktion haben und deswegen auf die [X.] der geminderten Erwerbstätigkeit als ergänzendes Einkommen aufzuteilen sind. Im Umfang der unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung ist dann ein zusätzlicher güterrechtlicher Ausgleich ausgeschlossen (Senatsurteil vom 21. April 2004 - [X.]/01 - FamRZ 2004, 1352 f. mit [X.] [X.]; [X.]/[X.]ose [X.]as Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis 7. Aufl. § 1 Rn. 16, 71; vgl. aber Senatsurteil vom 2. Juni 2010 - [X.]/08 - FamRZ 2010, 1311 Rn. 28 f.).

bb) Eine [X.]oppelverwertung ist auch bei der Berücksichtigung des [X.] einer freiberuflichen Praxis im Zugewinnausgleich ausgeschlossen, wenn - wie dargestellt - der nach den individuellen Verhältnissen konkret gerechtfertigte Unternehmerlohn in Abzug gebracht wurde.

[X.]er dem Zugewinnausgleich zugrunde zu legende objektive Wert der freiberuflichen Praxis oder Kanzlei beschränkt sich auf den am Stichtag vorhandenen Substanzwert und den im selben [X.]punkt vorhandenen [X.] des Unternehmens unter Abzug des [X.] nach den individuellen Verhältnissen des Inhabers. Selbst wenn der Inhaber seiner freiberuflichen Praxis Beträge entnimmt, die über den nach den individuellen Verhältnissen bemessenen Unternehmerlohn hinausgehen und als unterhaltsrelevantes Einkommen zugrunde gelegt werden, liegt darin keine zusätzliche Teilhabe an dem im Zugewinnausgleich zugrunde gelegten [X.]. [X.]enn die Entnahmen des Inhabers müssen sich nicht nur aus seinem individuellen Arbeitseinsatz ergeben, der bei der Bemessung des [X.]es abgesetzt wird und somit im Endvermögen unberücksichtigt bleibt. Höhere Entnahmen können auch auf der Inanspruchnahme des vorhandenen [X.] beruhen und bilden insoweit bloße [X.]. Sollten die Entnahmen über die Summe dieser beiden Positionen hinausgehen und damit den [X.] betreffen, wären sie unterhaltsrechtlich ohnehin nicht zu berücksichtigen, weil insoweit auf einen objektiven Maßstab abzustellen ist (Senatsurteil vom 4. Juli 2007 - [X.]/05 - FamRZ 2007, 1532 Rn. 27).

f) Nach dieser Rechtsprechung des Senats ist die Bewertung des Anteils des [X.] an der zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis durch das [X.] nicht zu beanstanden.

aa) Auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens ist es von den durchschnittlichen Praxiseinnahmen der Jahre 1996 bis 1998, also der drei dem Endstichtag vorangegangenen Jahre, ausgegangen. Wenn es davon unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles lediglich 90 % als nachhaltig realisierbar angesetzt hat, ist dagegen revisionsrechtlich nichts zu erinnern.

[X.]er revisionsrechtlichen Prüfung hält auch stand, dass das [X.] sodann durch Abzug der Kosten, Ausgaben und einer Abschreibung einen durchschnittlichen Rohgewinn dieser Jahre ermittelt und im Rahmen der von ihm angewandten Methode davon einen individuellen Unternehmerlohn der beiden Inhaber sowie latente Ertragsteuern abgesetzt hat.

[X.]en abzusetzenden Unternehmerlohn hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt. [X.]abei ist es auf der Grundlage des Tariflohns für Zahnärzte, erhöht um den [X.], von der wöchentlichen Arbeitszeit der beiden Inhaber mit je 34 Stunden ausgegangen. [X.]ies berücksichtigt in hinreichender Weise den individuellen Einsatz der Praxisinhaber, zumal weitere Umstände, die eine über den üblichen Umfang hinausgehende Bedeutung der [X.] rechtfertigen könnten, nicht substantiiert vorgetragen sind. [X.] ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Erhöhung des nach den individuellen Verhältnissen gerechtfertigten [X.] um 50 % wegen des zusätzlich vorhandenen Labors und die Berücksichtigung der Steuerlast von 35 %, was zu einem abzusetzenden Nettounternehmerlohn für beide Inhaber in Höhe von insgesamt 180.000 [X.]M führt.

[X.]en so errechneten Ertragswert hat das sachverständig beratene [X.] mit einem Rentenbarwertfaktor multipliziert, den es für das Ende der Ehezeit mit 2,7620 bemessen hat. [X.]abei hat es den im Rahmen seiner Bewertungsmethode um die [X.] reduzierten Basiszinssatz, einen Zuschlag für das allgemeine Unternehmensrisiko, eine Abzinsung der Zukunftsgewinne und eine dreijährige Nachhaltigkeitsdauer berücksichtigt. Wenn es auf diese Weise zu einem [X.] der gesamten Zahnarztpraxis in Höhe von 1.200.322,54 [X.]M und [X.] des vorhandenen [X.] von 189.985 [X.]M zu einem gesamten [X.] in Höhe von 1.390.307,54 [X.]M gelangt ist, ist auch dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die Revision erinnert gegen diese Berechnung nichts.

Entsprechend dem 50 %igen Anteil des [X.] an der Gemeinschaftspraxis hat das [X.] dessen Anteil mit 695.153 [X.]M und abzüglich latenter Ertragsteuern mit 321.157 [X.]M in das Endvermögen eingestellt. Hinsichtlich der Ertragsteuern ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass diese im Wege der "Fünftelregelung" gemäß § 34 Abs. 1 EStG ermittelt wurden (vgl. [X.] FamRZ 1990, 1188, 1189).

bb) Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, führt die Einbeziehung des [X.] bei der Ermittlung des objektiven Wertes einer freiberuflichen Praxis oder Kanzlei nicht ohne weiteres zur Notwendigkeit einer Liquidierung des betreffenden Vermögensgegenstandes. [X.]ie Ausgleichspflicht beläuft sich gemäß § 1378 Abs. 1 BGB nur auf die Hälfte des [X.] des ausgleichspflichtigen Ehegatten. [X.]ie zu ihrer Erfüllung notwendigen Mittel können häufig bereits aus einem anderen liquiden Teil des vorhandenen Vermögens aufgebracht werden. Ist dies im Einzelfall nicht möglich, so ist zu beachten, dass das Gesetz in § 1382 BGB unter den dort genannten Voraussetzungen die Möglichkeit der Stundung und Ratenzahlung vorsieht. Auf diese Weise kann der Schuldner in die Lage versetzt werden, den Zugewinnausgleich ratenweise aus seinem künftigen laufenden Einkommen zu leisten (Senatsurteile [X.]Z 175, 207 = [X.], 761 Rn. 31 und vom 25. November 1998 - [X.] - FamRZ 1999, 361, 363).

[X.]ie Einbeziehung des objektiven Wertes freiberuflicher Praxen in den Zugewinnausgleich verstößt deswegen auch weder gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG noch gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG (Senatsurteil vom 25. November 1998 - [X.] - FamRZ 1999, 361, 363).

cc) Entgegen der Auffassung der Revision führt auch der [X.] in dem angefochtenen Urteil nicht zu einer [X.]oppelberücksichtigung vorhandener Vermögenswerte.

[X.]ie Zinsforderung der Klägerin beruht nicht auf einer Bewertung vorhandenen Vermögens, sondern folgt aus dem Gesetz. Sie beruht darauf, dass der bereits bei rechtskräftiger Ehescheidung geschuldete Zugewinnausgleich deutlich später geleistet wird, so dass dem [X.] als Schuldner der Ausgleichsforderung für die Übergangszeit die Verwertungsmöglichkeit des vorhandenen Vermögens verblieben war. [X.]ass der Beklagte für diese [X.] auf der Grundlage seines Arbeitseinsatzes und des anteiligen [X.] der Gemeinschaftspraxis Unterhalt geleistet hat, steht dem nicht entgegen. [X.]er Zugewinnausgleich kann unterhaltsrechtlich erst dann zu einer Änderung des geschuldeten Unterhalts führen, wenn er tatsächlich geleistet wird und Auswirkungen auf die Zuordnung der [X.] hat (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2007 - [X.]/05 - FamRZ 2007, 1532 Rn. 33).

g) Unter Berücksichtigung des dem [X.] zurechenbaren hälftigen Werts der Gemeinschaftspraxis von 321.157 [X.]M und der weiteren unstreitigen Vermögenswerte hat das [X.] zutreffend und von der Revision insoweit nicht angegriffen ein Endvermögen des [X.] in Höhe von 452.014,76 [X.]M und nach Abzug des ebenfalls zutreffend ermittelten und von der Revision als ihr günstig nicht angegriffenen indexierten Anfangsvermögens von 94.925,64 [X.]M einen Zugewinn in Höhe von 357.089,12 [X.]M errechnet. [X.]ie [X.]ifferenz zum Zugewinn der Klägerin (169.248,16 [X.]M) beläuft sich mithin auf 187.840,96 [X.]M, der hälftige Ausgleichsanspruch der Klägerin auf (93.920,48 [X.]M =) 48.020,78 €.

3. Im Ergebnis zu Recht hat das [X.] auch eine aufrechenbare Gegenforderung des [X.] verneint.

a) Zwar hat der Beklagte nach seinem Vortrag noch nach der Trennung der Parteien einen Gesamtbetrag in Höhe von 71.635,80 € auf Verbindlichkeiten geleistet, für die er gemeinsam mit der Klägerin als Gesamtschuldner haftet. Nach § 426 Abs. 1 BGB haften Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Entsprechend geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Gesamtschuldner nach § 426 Abs. 2 BGB auf den Gesamtschuldner über, der den Gläubiger befriedigt. [X.]er Beklagte könnte danach also hälftige Erstattung der von ihm geleisteten Beträge verlangen, wenn nicht im Innenverhältnis der Parteien etwas anderes bestimmt wäre.

b) [X.]ie güterrechtlichen Vorschriften über den Zugewinnausgleich verdrängen den [X.] nicht, und zwar unabhängig davon, ob die Leistung eines gesamtschuldnerisch haftenden Ehegatten vor oder nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens erbracht worden ist. Bei richtiger Handhabung der güterrechtlichen Vorschriften vermag der [X.] das Ergebnis des Zugewinnausgleichs allerdings nicht zu verfälschen (Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - [X.]/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 16).

[X.]ie Tilgung der Gesamtschuld durch einen der haftenden Ehegatten bewirkt im Regelfall keine Veränderung der für die Ermittlung des Zugewinns maßgeblichen Endvermögen, wenn die Gesamtschulden wirtschaftlich zutreffend, d.h. unter Beachtung des gesamtschuldnerischen Ausgleichs, in die Vermögensbilanz eingestellt werden. Soweit bei Zustellung des Scheidungsantrags als Stichtag für die Berechnung des [X.] gemeinsame Verbindlichkeiten der Ehegatten noch nicht getilgt sind, ist im Endvermögen beider Ehegatten jeweils die noch bestehende Gesamtschuld in voller Höhe als Passivposten zu berücksichtigen. [X.]emgegenüber ist - die [X.]urchsetzbarkeit vorausgesetzt - der jeweilige Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten, der die Befriedigung des Gläubigers nicht voraussetzt, als Aktivposten anzusetzen. Im Ergebnis hat das regelmäßig zur Folge, dass Ehegatten, die als Gesamtschuldner haften, die gemeinsamen Verbindlichkeiten bei ihrem Endvermögen jeweils nur mit der Quote ansetzen können, die im Innenverhältnis auf sie entfällt (Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - [X.]/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 16).

aa) Im Außenverhältnis haften die Parteien für die als Gesamtschuldner aufgenommenen [X.]arlehen jeweils voll. [X.]ie sich daraus ergebende hälftige Ausgleichspflicht war während der intakten Ehe allerdings durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert, so dass von einer stillschweigend geschlossenen Vereinbarung im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB auszugehen ist, die es einem Ehegatten verwehrt, Ausgleich für Zahlungen zu verlangen, die er während des Zusammenlebens erbracht hat. Eine solche anderweitige Vereinbarung endet allerdings mit dem Scheitern der Ehe und der Trennung der Ehegatten. Ausgleichs- und Freistellungsansprüche entstehen dann für weitere Zahlungen und künftig fällig werdende Leistungen, soweit nicht an die Stelle der Lebensgemeinschaft andere besondere Umstände treten, aus denen sich erneut ein vom Regelfall abweichender Maßstab ergibt (Senatsurteile vom 11. Mai 2005 - [X.] - FamRZ 2005, 1236 f. und vom 30. November 1994 - [X.] - FamRZ 1995, 216, 217).

bb) Soweit der Beklagte die Gesamtschulden der Parteien zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags getilgt hat, wäre eine hälftige Ausgleichsforderung nach § 426 Abs. 2 BGB als Vermögenswert in sein Endvermögen aufzunehmen, während sie als Verbindlichkeit im Endvermögen der Klägerin zu berücksichtigen wäre. [X.]er hälftige Ausgleich der [X.]ifferenz durch den Zugewinn neutralisiert mithin regelmäßig die Ausgleichsforderung nach § 426 Abs. 2 BGB.

Nach den Feststellungen des [X.]s verfügt die zugewinnausgleichsberechtigte Ehefrau im vorliegenden Fall über einen eigenen Zugewinn, der die Ausgleichsforderung übersteigt. Weil sich die Ausgleichsforderung nach § 426 Abs. 2 BGB deswegen im Ergebnis nicht auswirkt und sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in die Endvermögen der Parteien eingestellt wurde, kann von einer anderweitigen Vereinbarung ausgegangen werden, die den Ausgleich im Innenverhältnis der Parteien dem Zugewinnausgleich belässt.

cc) Soweit das [X.] auch eine aufrechenbare Ausgleichsforderung des [X.] aus § 426 Abs. 2 BGB für Tilgungsleistungen nach Zustellung des Scheidungsantrags abgelehnt hat, hält dies ebenfalls der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

Eine anderweitige Bestimmung, die die grundsätzlich anteilige Haftung von [X.] im Innenverhältnis verdrängt, liegt nach der Rechtsprechung des Senats dann nahe, wenn die alleinige Schuldentilgung durch einen der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bereits bei der Berechnung des dem anderen zustehenden Unterhalts berücksichtigt wurde. [X.]enn dies führt zu einer dem hälftigen Schuldenabtrag nahezu entsprechenden Reduzierung des Unterhalts und damit wirtschaftlich zu einer mittelbaren Beteiligung des Unterhaltsberechtigten am Schuldenabtrag (Senatsurteil vom 9. Januar 2008 - [X.]/05 - [X.], 602 Rn. 9).

[X.]iese Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier vor, weil der Unterhaltsanspruch der Klägerin unter Berücksichtigung der gesamten Tilgungsleistungen des [X.] bemessen wurde. [X.]iese Feststellungen sind rechtlich nicht zu beanstanden und werden auch von der Revision nicht substantiiert angegriffen. Zwar ist die Höhe des Bedarfs der Klägerin auf Trennungsunterhalt durch Urteil des [X.]s vom 30. November 2004 konkret mit 4.935 [X.]M Elementarunterhalt, 1.600 [X.]M Altersvorsorgeunterhalt und 650 [X.]M Krankenvorsorgeunterhalt bemessen worden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die fortlaufende Tilgung des gemeinsamen Kredits aber auch die Bemessung des konkreten [X.] beeinflusst, was zu einer wirtschaftlichen Beteiligung der Klägerin an der Kredittilgung führt.

Es kommt deswegen nicht darauf an, welchen Teil der Tilgungsleistungen der Beklagte noch vor Zustellung des Scheidungsantrags vorgenommen hat und auf welchen Betrag sich die Tilgungsleistungen nach Zustellung des Scheidungsantrags belaufen.

4. Weil das Berufungsgericht den [X.] deswegen zu Recht zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 48.020,78 € nebst Zinsen verurteilt hat, ist seine Revision zurückzuweisen.

[X.] 

        

Frau Ri[X.] Weber-Monecke
ist urlaubsbedingt verhindert, zu
unterschreiben.

        

     [X.]ose

                 

[X.] 

                 
        

     Schilling     

        

     Günter

        

Meta

XII ZR 40/09

09.02.2011

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Hamm, 15. Januar 2009, Az: 1 UF 119/07, Urteil

§ 1375 Abs 1 BGB, § 1376 Abs 2 BGB, § 1378 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.02.2011, Az. XII ZR 40/09 (REWIS RS 2011, 9605)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9605


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XII ZR 40/09

Bundesgerichtshof, XII ZR 40/09, 09.02.2011.


Az. 1 UF 119/07

Oberlandesgericht Hamm, 1 UF 119/07, 15.01.2009.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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