Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.12.2021, Az. XII ZB 472/20

12. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 715

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Gegenstand

Auskunftsanspruch zur Vorbereitung des Zugewinnausgleichs: Grenzen der Pflicht zur Belegvorlage


Leitsatz

Die Verpflichtung zur Belegvorlage beschränkt sich auf die Vorlage vorhandener Nachweise. Eine Pflicht zur Erstellung von Belegen, die über die bloße Reproduktion bereits existierender Unterlagen - etwa durch Ausdruck - hinausgeht und eine eigene schöpferische Leistung erfordert, besteht nicht.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 5. [X.] des [X.] vom 30. September 2020 in der Fassung des [X.] vom 10. Dezember 2020 aufgehoben, soweit der Antragsgegner danach verpflichtet bleibt, seine Auskunft bezüglich seines Anteils an der [X.] durch Vorlage des Jahresabschlusses für 2016 zu belegen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

A.

1

Die Beteiligten machen im Rahmen eines Scheidungsverbundverfahrens wechselseitig Zugewinnausgleichsansprüche im Wege von [X.] geltend, wobei sie im Rechtsbeschwerdeverfahren nur über die Verpflichtung des Antragsgegners zur weiteren [X.] hinsichtlich eines Anteils an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts streiten.

2

Die Beteiligten heirateten am 21. Juni 2003 und trennten sich nach den Feststellungen des [X.] am 27. Februar 2016. Der Scheidungsantrag ist dem Antragsgegner am 24. November 2016 zugestellt worden.

3

Durch Gesellschaftsvertrag vom 22. April 2016 wurde die [X.] (im Folgenden: GbR) gegründet, deren Gesellschafter der Antragsgegner ist. Er hat diesbezüglich den Gesellschaftsvertrag vorgelegt und erklärt, dass er den Wert seines Anteils an der GbR nicht kenne. Ob ein Jahresabschluss 2016 für die GbR erstellt wurde, ist zwischen den Beteiligten streitig.

4

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, die [X.] bezüglich seines Gesellschaftsanteils an der GbR durch Vorlage des Jahresabschlusses für 2016 zu belegen. Seine hiergegen gerichtete Beschwerde hat das [X.] durch Beschluss vom 30. September 2020 zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2020 hat die Antragstellerin gegenüber dem Amtsgericht die Rücknahme ihres Antrags bezüglich der [X.] erklärt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner, der seine Einwilligung zur [X.] verweigert hat, seinen Abweisungsantrag hinsichtlich der die GbR betreffenden [X.] weiter.

B.

5

Da die Antragstellerin als Rechtsbeschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin nicht vertreten war, ist über die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners durch [X.] zu entscheiden (§§ 74 Abs. 4, 112 Nr. 2, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 331 ZPO). Dieser beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern berücksichtigt von Rechts wegen den gesamten Sach- und Streitstand (vgl. Senatsbeschluss [X.], 25 = FamRZ 2015, 1594 Rn. 5 mwN).

6

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

I.

7

1. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist durch das Beschwerdegericht wirksam auf den Ausspruch zur [X.] hinsichtlich des Anteils des Antragsgegners an der GbR beschränkt worden.

8

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann auf einen tatsächlich oder rechtlich selbständigen Teil des gesamten Verfahrensstoffs beschränkt werden, der Gegenstand einer Teil- oder Zwischenentscheidung sein oder auf den der [X.] selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte. Eine Beschränkung der Zulassung muss nicht in der [X.] angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben, wenn sie sich diesen mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteil vom 4. Juli 2012 - [X.]/10 - FamRZ 2012, 1479 Rn. 8 mwN). Hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die allein für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Verfahrensstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf diesen Teil des Verfahrensstoffs beschränkt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 23. September 2020 - [X.]/20 - FamRZ 2021, 211 Rn. 8, 10 mwN). So liegt es auch hier.

9

Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in den Entscheidungsgründen zugelassen, soweit es „die Beschwerde des Antragsgegners hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorlage des [X.] der [X.] zurückgewiesen hat.“ Es hat weiter ausgeführt, die Zulassungsvoraussetzungen lägen vor, „weil die Frage, ob überhaupt und wenn ja unter welchen Voraussetzungen der [X.]sschuldner zur Vorlage noch nicht erstellter Belege verpflichtet ist, noch nicht höchstrichterlich geklärt“ sei. Damit hat das Beschwerdegericht zum Ausdruck gebracht, dass es eine die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebietende Grundsatzbedeutung (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) nur wegen solcher Rechtsfragen erblickt hat, die sich im Zusammenhang mit der [X.] hinsichtlich des Anteils des Antragsgegners an der GbR stellen. Diese Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch wirksam, weil die Frage der [X.] hinsichtlich jeder Position der [X.] unabhängig zu beurteilen ist, so dass eine auf die [X.] bezüglich einer Position beschränkte Teilanfechtung und dementsprechend auch eine auf die [X.] bezüglich einer Position beschränkte Teilzulassung einer Rechtsbeschwerde grundsätzlich möglich ist.

2. Die von der Antragstellerin nach Erlass der angefochtenen Entscheidung und vor Einlegung der Rechtsbeschwerde durch ihren zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten (vgl. dazu [X.], 210 = NJW 1954, 1405 f.) erklärte Rücknahme des streitgegenständlichen Antrags ist nicht wirksam, weil die Voraussetzungen der §§ 112 Nr. 2, 113 Abs. 1 FamFG, 269 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 und 4 ZPO nicht vorliegen und der Antragsgegner mit der Rechtsbeschwerdebegründung seine Einwilligung in die [X.] ausdrücklich verweigert hat.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, es könne dahinstehen, ob ein Jahresabschluss für 2016 mittlerweile erstellt worden sei. Sollte er tatsächlich noch nicht vorliegen, sei der Antragsgegner verpflichtet, ihn auf seine Kosten zu erstellen. Denn die Verpflichtung zur Vorlage von Belegen erstrecke sich auch auf solche Bescheinigungen, die für den Zweck der [X.] erst erstellt werden müssten. Dies gelte jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Belege mit vertretbarem Aufwand beigebracht werden könnten. Aus der Gesetzesbegründung zu § 1379 BGB lasse sich nicht der Schluss ziehen, dass nur bereits erstellte Belege vorzulegen seien. Für die Verpflichtung des Antragsgegners, den Jahresabschluss für 2016 zu erstellen, spreche zudem, dass die Antragstellerin ohne dessen Vorlage keine Anhaltspunkte für den Wert des Anteils des Antragsgegners am Endstichtag hätte und sie damit die Höhe ihres Ausgleichsanspruchs nicht zuverlässig bestimmen könnte, so dass der Zweck des [X.]s- und Beleganspruchs nach § 1379 BGB verfehlt würde.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn das Beschwerdegericht hat zu Unrecht nicht aufgeklärt, ob der verlangte Beleg dem Antragsgegner vorliegt.

a) Gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB kann im [X.] jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten [X.] über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des [X.] maßgeblich ist. Nach § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB sind darüber hinaus insoweit auf Anforderung Belege vorzulegen.

Was im Einzelnen unter den Begriff des Belegs fällt, wird in § 1379 BGB nicht definiert. Nach der Gesetzesbegründung soll die Belegpflicht dazu dienen, dass der berechtigte Ehegatte die Angaben des verpflichteten Ehegatten besser überprüfen kann. Dies könne die Rechtsverfolgung erleichtern, aber auch bei überzeugenden Belegen zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten beitragen (vgl. BT-Drucks. 16/10798 S. 18). Danach sind Belege alle Urkunden, Dokumente, Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen, die aussagekräftig für die Vollständigkeit und Richtigkeit des als [X.] erstellten Bestandsverzeichnisses, für die Existenz und den Zustand der verzeichneten Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten und für deren Wert sind (vgl. BeckOGK/[X.] [Stand: 1. August 2021] BGB § 1379 Rn. 96; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 7. Aufl. BGB § 1379 Rn. 8). Bei dem von der Antragstellerin geforderten Jahresabschluss der GbR handelt es sich, wie das [X.] richtig gesehen hat, um einen Beleg in diesem Sinne (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2018 - [X.] 351/18 - FamRZ 2019, 464 Rn. 5).

b) Der Umfang der Verpflichtung zur [X.] nach § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. Überwiegend wird dabei vertreten, dass sie sich auf die Vorlage vorhandener Belege beschränkt (vgl. etwa [X.], 519, 520; [X.] FamRZ 2015, 1046, 1047; [X.]/[X.] BGB [2017] § 1379 Rn. 19; [X.]/[X.] BGB 16. Aufl. § 1379 Rn. 14; [X.]/[X.] BGB 80. Aufl. § 1379 Rn. 12; [X.] FPR 2012, 91, 95; jurisPK-BGB/Schiefer [Stand: 15. Oktober 2019] § 1379 Rn. 28; BeckOGK/[X.] [Stand: 1. August 2021] BGB § 1379 Rn. 99). Teilweise wird dagegen angenommen, dass die Verpflichtung auch die Erstellung von Belegen umfasst (vgl. [X.], 773, 776 f. und 780), jedenfalls soweit die Belege mit vertretbarem Aufwand beigebracht werden können (vgl. [X.]/BGB/[X.]/[X.] [Stand: 1. August 2021] § 1379 Rn. 23; [X.]/Wegen/Weinreich BGB 16. Aufl. § 1379 Rn. 14; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 7. Aufl. § 1379 BGB Rn. 8; [X.] Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 5. Aufl. Rn. 280).

c) Die erstgenannte Auffassung ist zutreffend. Die Verpflichtung zur [X.] nach § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB beschränkt sich auf die Vorlage vorhandener Nachweise. Eine Pflicht zur Erstellung von Belegen, die über die bloße Reproduktion bereits existierender Unterlagen - etwa durch Ausdruck - hinausgeht und wie etwa bei einem Jahresabschluss eine eigene schöpferische Leistung erfordert, besteht nicht.

aa) Zwar ergibt sich eine Beschränkung der Vorlagepflicht auf vorhandene Belege nicht zwingend aus dem Wortlaut von § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB, da von der Formulierung „vorzulegen“ auch zuvor zu erstellende Belege umfasst sein können. Auch die Gesetzesbegründung ermöglicht insoweit keine eindeutige Beurteilung. Allerdings wird dort ausgeführt, die Pflicht zur Vorlage bestehe „nur in dem Umfang, in dem solche Belege noch vorhanden sind“ (BT-Drucks. 16/10798 S. 18). Als Beispiel wird sodann erörtert, dass eine Erfüllung der Belegpflicht unmöglich und daher nicht zu erfüllen wäre, wenn nach dreißigjähriger Ehe Kaufbelege nicht mehr vorhanden seien. Danach hatte der Gesetzgeber erkennbar Sachverhalte vor Augen, in denen ursprünglich vorhandene Belege abhandengekommen sind. Dies ist mit der erstmaligen Erstellung etwa eines Jahresabschlusses nicht vergleichbar, so dass sich für das Gesetzesverständnis insoweit nur bedingt Rückschlüsse ziehen lassen.

bb) Die Beschränkung auf vorhandene Belege ergibt sich aber aus Sinn und Zweck der Regelung. Der Anspruch auf [X.] dient als Hilfsanspruch in erster Linie zur Kontrolle der [X.] (vgl. BT-Drucks. 16/10798 S. 18). Da sich der [X.]sanspruch auf die Zusammensetzung des Vermögens des [X.] am Stichtag einschließlich der wertbildenden Faktoren richtet, sollen die vorzulegenden Belege danach eine Überprüfung der Angaben des [X.] daraufhin ermöglichen, ob dieser seinen Wissensstand zu den von der [X.] umfassten Punkten zutreffend und vollständig mitgeteilt hat. Mithin dient die [X.] insoweit vor allem dem Ausgleich des [X.], nicht aber dazu, dem [X.]sberechtigten weitere Auskünfte und einen Informationsstand zu verschaffen, der über den des dem [X.] aktuell verfügbaren Wissens noch hinausgeht. Wenn die [X.] nach der Gesetzesbegründung auch die Rechtsverfolgung erleichtern und durch überzeugende Belege zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten beitragen soll (BT-Drucks. 16/10798 S. 18), kann daraus doch nicht geschlossen werden, dass bei einem Stufenantrag auf Zugewinnausgleich die Beweisaufnahme bereits teilweise in die [X.]s- und Belegstufe vorverlagert werden sollte.

Für eine solche Erweiterung der [X.] besteht letztlich auch kein Bedürfnis. Denn es bleibt dem [X.]sberechtigten unbenommen, den [X.]sverpflichteten gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 3 BGB auf Wertermittlung in Anspruch zu nehmen oder einen Anspruch auf Wertfeststellung durch einen Sachverständigen entsprechend § 1377 Abs. 2 Satz 3 BGB geltend zu machen, der auf Duldung der Ermittlungen durch den Sachverständigen gerichtet ist (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2017 - [X.]/17 - FamRZ 2018, 93 Rn. 30 und [X.], 31 = FamRZ 1982, 682, 683).

cc) Unter Anwendung dieser Grundsätze steht der Antragstellerin hier ein Anspruch auf Vorlage des Jahresabschlusses 2016 der GbR nur dann zu, wenn dieser bereits erstellt worden ist. Dies hat das [X.] offen gelassen.

3. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Sie ist daher im Umfang der Anfechtung aufzuheben (§ 74 Abs. 5 FamFG) und die Sache ist insoweit an das [X.] zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen [X.] steht dem säumigen Beteiligten der Einspruch zu. Dieser ist von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des [X.]es bei dem [X.], [X.] 45a, [X.], durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.

[X.]     

      

Schilling     

      

Günter

      

Nedden-Boeger     

      

Krüger     

      

Meta

XII ZB 472/20

01.12.2021

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Düsseldorf, 30. September 2020, Az: II-5 UF 224/19

§ 1379 Abs 1 S 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.12.2021, Az. XII ZB 472/20 (REWIS RS 2021, 715)

Papier­fundstellen: MDR 2022, 316-317 REWIS RS 2021, 715

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