Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2009, Az. IV ZR 236/08

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5000

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 236/08vom 18. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] am 18. Februar 2009 beschlossen: 1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des [X.] in [X.] des [X.] vom 20. März 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeu-tung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat trotz der missverständlichen Formulierung auf S. 4 des Urteils, der Ausschluss eines anderen [X.] sei nicht erforderlich, die nach dem Senatsbeschluss vom 26. September 2007 zu [X.] Beweislastverteilung nicht verkannt. Wie dem Zusammenhang seiner Würdigung zu entnehmen ist, hat es wegen der fehlenden Identität der [X.] die Überzeugung gewonnen, dass es sich bei der Geldübergabe an die Beklagte im November 2000 nicht um die Rückzahlung des von ihr dem Zeugen [X.]

gewährten Darlehens gehandelt hat. Die von der - 3 -

Beschwerde gerügten Beweiswürdigungsfehler sind ein-zelfallbezogen und begründen keinen Verstoß gegen Verfassungsrecht ([X.]. 3, 20, 103 Abs. 1 GG). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des [X.]. 3. Streitwert: 21.985,56 •
[X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom [X.]/04 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 20.03.2008 - 12 U 45/05 -

Meta

IV ZR 236/08

18.02.2009

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2009, Az. IV ZR 236/08 (REWIS RS 2009, 5000)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5000

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