Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2004, Az. AnwZ (B) 70/03

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2004, 1139

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[X.][X.] ([X.]) 70/03
vom 18. Oktober 2004 in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.] und [X.], die Rechtsanwälte Prof. [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.] am 18. Oktober 2004 nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluß des [X.] Senats des [X.]s [X.]aden-Württemberg vom 7. August 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt.

Gründe: 1. Der Antragsteller ist seit 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. [X.] Zulassung ist mit [X.]eschluß der Antragsgegnerin vom 26. August 2002 we-gen [X.] widerrufen worden. Den Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Gegen dessen [X.]e-schluß richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers. - 3 - 2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 [X.]RAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
a) Mit Recht hat der [X.] die Voraussetzungen des Wider-rufsgrundes des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO bejaht. Der Antragsteller war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung wegen Haftanordnungen nach § 901 ZPO im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen; die Eintragung besteht fort. Der danach gesetzlich vermutete Vermögensverfall wird vom [X.] nicht in Abrede gestellt. Nachdem sich seine bei Stellung des [X.] auf gerichtliche Entscheidung noch geäußerten Hoffnungen auf Erholung der bestehenden - nach seinen Angaben durch Insolvenz wesentlicher Mandan-ten verursachten - wirtschaftlichen Schwierigkeiten eingestandenermaßen nicht erfüllt haben, macht er eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nicht geltend. Von einer vollständigen Offenbarung seiner gesamten [X.] hat er danach selbst ansatzweise abgesehen.
b) [X.]ei der gegebenen Sachlage ist aber auch der Versuch des Antragstel-lers zum Scheitern verurteilt, einen - nur bei Vorliegen seltener Gegebenheiten anzunehmenden (vgl. die gleichfalls ablehnenden Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 - [X.]([X.]) 61/02 - und vom 12. Januar 2004 -[X.]([X.]) 17/03) - Ausnahmefall zu belegen, in dem eine Gefährdung der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht eingetreten wäre. Der [X.] hat in dem angefochtenen [X.]eschluß zutreffend ausgeführt, daß eine Tätigkeitsaus-richtung auf Mandate ohne Fremdgeldzugriff als nicht kontrollierbare, jederzeit aufgebbare - zudem eingestandenermaßen nicht einmal ausnahmslos durch-gehaltene - Selbstbeschränkung hierfür nicht ausreicht. Angesichts der nicht ausschließbaren Möglichkeit der Hereinnahme von Schecks oder [X.]argeld [X.] selbst die jetzt vorgetragene Nichtunterhaltung jeglicher eigener Konten - 4 - (vgl. i.ü. § 4 Abs. 1 [X.]) und die für sich nicht unbedenkliche Nutzung von Konten seiner Ehefrau im Rahmen der Anwaltstätigkeit eine Gefährdung der Rechtsuchenden nicht hinreichend sicher.
[X.]ei dieser Ausgangssituation kommt ein Ausschluß der Gefährdung der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Antragstellers nicht in [X.]e-tracht. Mit Recht hat der [X.] in diesem Zusammenhang auch die krisenbedingte rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers wegen eines Vergehens nach § 266a StG[X.] nicht aus dem [X.]lick verloren, welche die Annah-me eines ganz besonders günstig zu beurteilenden [X.] nicht eben nahelegt. Es kommt hinzu, daß das Unterlassen einer Gesamtdarstellung der Vermögenssituation des Antragstellers einem vollständigen Überblick über den Umfang seiner derzeitigen Anwaltstätigkeit entgegensteht, der eine zuverlässi-gere Einschätzung der damit einhergehenden Gefährdungssignale erlauben würde. Auch jenseits davon kann angesichts dessen, daß der [X.] des [X.] schuldunabhängig ist, und vor dem Hintergrund der hierbei generell gegebenen Gefährdungsmomente aus dem Hinweis auf eine - 5 - bislang untadelige [X.]erufsausübung des Antragstellers und aus seiner Zusiche-rung bester Absichten beim künftigen Umgang mit Fremdgeldern kein tragfähi-ger Grund für ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Zulassung ent-nommen werden.

[X.][X.]asdof

[X.]

[X.]Kieserling [X.]

Meta

AnwZ (B) 70/03

18.10.2004

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2004, Az. AnwZ (B) 70/03 (REWIS RS 2004, 1139)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1139

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