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PDF anzeigen5 [X.] vom 23. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Unterschlagung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. Oktober 2007 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. April 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die fehlende Erörterung der Voraussetzungen von § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB im Rahmen der Strafzumessung beanstandet der Senat im Hinblick auf die über Jahre andauernde gleichartige, hin zu einem außergewöhnlich gravierenden Gesamtschaden gesteigerten Delinquenz der Angeklagten noch nicht (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Nichteinbeziehung 3). [X.] Schaal
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23.10.2007
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2007, Az. 5 StR 401/07 (REWIS RS 2007, 1302)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1302
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