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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 102/12
vom
5. November 2012
in
dem Insolvenzverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
Kayser, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Dr. Fischer
und Grupp
am 5. November
2012
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem
Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts [X.]
vom 1. Oktober
2012 wird auf Kosten des
Schuldners
als unzuläs-sig verworfen.
Der Gegenstandswert
des
Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde
wird auf 5.000
Gründe:
Die ausdrücklich als solche bezeichnete Nichtzulassungsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§
4 [X.] iVm §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO) ist -
im Gegensatz zur Regelung der Revision (§
544 ZPO)
-
nicht anfechtbar
([X.], Beschluss vom 16. [X.] -
IX
ZA 26/06, [X.], 41). Das Rechtsbeschwerdeverfahren kennt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht (vgl. BT-Drucks. 14/4722, 116).
1
-
3
-
Auch von [X.] wegen ist eine zusätzliche Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen im Wege der Rechtsbeschwerde nicht geboten
([X.] 107, 395).
Kayser
Gehrlein
[X.]
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.08.2012 -
10 IN 1411/12 -
LG [X.], Entscheidung vom 01.10.2012 -
3 [X.] -
Meta
05.11.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2012, Az. IX ZB 102/12 (REWIS RS 2012, 1740)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 1740
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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