Bundespatentgericht, Beschluss vom 31.07.2019, Az. 25 W (pat) 44/18

25. Senat | REWIS RS 2019, 4908

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "ROAD EFFICIENCY" – Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2016 018 733.2

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] am 31. Juli 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], der Richterin [X.] sowie des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des [X.] vom 16. Februar 2017 und vom 5. September 2018 aufgehoben, soweit die Anmeldung in Bezug auf die Waren „Schreib- und Büroartikel [ausgenommen Möbel], insbesondere Kugel- und Tintenschreiber, Blei- und Farbstifte, Konferenzmappen, Notizblöcke; Postkarten; Kalender“ in der Klasse 16 zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Anmelderin zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

2

[X.]

3

ist am 30. Juni 2016 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

4

[X.]:

5

Apps; Software; Hardware für Datenkommunikation; elektronische Steuerungsinstrumente; Navigationsgeräte;

6

Klasse 12:

7

Kraftfahrzeuge und deren Teile; Lastkraftwagen und deren Teile; Kraftfahrzeugmotoren;

8

[X.]:

9

Schlüsselanhänger;

[X.]:

Druckschriften und Broschüren; Zeitschriften; Schreib- und Büroartikel [ausgenommen Möbel], insbesondere Kugel- und Tintenschreiber, Blei- und Farbstifte, Konferenzmappen, Notizblöcke; Postkarten; Aufkleber; Kalender; Bilder; Transparente; Werbemittel aus Papierwaren;

[X.]:

Werbung Im Bereich Kraftfahrzeuge und Effizienzstrategien; Flottenmanagement; Marketingkonzepte zum Effizienzvergleich von Kraftfahrzeugen; proaktives Servicemanagement; Beratung von LKW-Fahrern zur Fahrweise, auch telefonisch;

Klasse 36:

Finanzdienstleistungen; Versicherungsdienstleistungen; Vertragsgestaltung und Abrechnungsdienstleistungen in Bezug auf Flottenmanagement; Finanzierung von Fahrzeugen; Leasing; Finanzberatungsdienstleistungen in Bezug auf die Reparatur und Wartung von Fahrzeugen;

Klasse 37:

Reparaturdienstleistungen für Kraftfahrzeuge; ferndiagnostische Wartung von Kraftfahrzeugen; Reinigung von Kraftfahrzeugen;

[X.]:

Telefondienste; Telekommunikationsdienste, insbesondere elektronische Telekommunikationsdienste zur Übertragung von Daten und Informationen; Telekommunikation mittels Plattform und Portalen im Internet;

[X.]:

Durchführung von Schulungen und Seminaren und sonstigen Veranstaltungen im [X.]; Fahr — und Sicherheitstraining;

[X.]:

Ferndiagnose, Unterstützung und technische Beratung im Fahrzeugbereich; technologische Dienstleistungen; Analyse und Beratung in Bezug auf Effizienzsteigerung und Energieeinsparung im [X.]; Durchführung technischer Datenanalysen.

Mit Beschlüssen vom 16. Februar 2017 und vom 5. September 2018 hat die Markenstelle für [X.] des [X.]s die unter der Nummer 30 2016 018 733.2 geführte Anmeldung für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen. Bei der angemeldeten Bezeichnung handele es sich um eine im Vordergrund stehende Sachangabe und sachliche Werbeanpreisung hinsichtlich der Art, besonderer Eigenschafts-, Funktions-, oder Qualitätsmerkmale und der Bestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Eintragung der angemeldeten Marke stehe das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Die Wortmarke „[X.]“ setze sich aus den leicht verständlichen, [X.] Grundwörtern „Road“ für „(Land-/Bundes-) [X.], [X.], Fahrstraße, Fahrbahn“ und „Efficiency“ für „Leistungsfähigkeit, Rentabilität, Effektivität, Funktionsfähigkeit, Tauglichkeit, Wirksamkeit“ zusammen. In der Gesamtheit besage die angemeldete Marke, dass es sich um Waren und Dienstleistungen handele, die für die Effizienz auf der [X.] geeignet und bestimmt seien. Die in [X.] beanspruchten Waren könnten der Analyse von [X.] dienen und damit einem effizienten Verhalten des Fahrers oder des Kraftfahrzeugs selbst auf der [X.] zuträglich sein. Die ebenso beanspruchten Navigationsgeräte könnten besonders dazu geeignet und bestimmt sein, eine effizientere Infrastrukturnutzung des vorhandenen [X.]nnetzes herbeizuführen. Die in Klasse 12 beanspruchten Fahrzeuge und Motoren könnten mit besonders Kraftstoff sparender Technik ausgestattet und damit der Effizienz auf der [X.] dienlich sein. Auch würden die in der Klasse 37 beanspruchten Dienstleistungen in einem engen sachlichen Zusammenhang mit diesen stehen, da sie speziell für solche Fahrzeuge angeboten werden können. Dies gelte auch in Bezug auf die in [X.] in Rede stehenden Dienstleistungen, die technisch auf Effizienzsteigerungen von Fahrzeugen auf der [X.] bezogen sein könnten. Die in [X.] beanspruchten [X.] könnten sich inhaltlich mit dem Thema einer effizienten Fahrweise etwa in Bezug auf verbrauchs- und verschleißrelevante Daten befassen, was in gleicher Weise für die in den Klassen 35, 38 und 41 in Rede stehenden Dienstleistungen zutreffe. Die weiteren in [X.] beanspruchten Waren ebenso wie die in [X.] beanspruchten „Schlüsselanhänger“ wiederum seien klassische Merchandisingprodukte und würden daher in einem engen Sachbezug stehen. Gleiches gelte auch für die in Klasse 36 beanspruchten Dienstleistungen, die spezielle Angebote vorhalten könnten, um Anreize für ein effizientes Verhalten von Fahrzeugen und Fahrern auf der [X.] mit besonderen Konditionen zu schaffen.

Mit der Zusammenfügung der Wörter „Road“ und „Efficiency“ würde keine schutzfähige Kombination entstehen, nachdem kein merklicher und schutzbegründender Unterschied zwischen der Kombination und der bloßen Summe ihrer Bestandteile bestehe. Eine ungewöhnliche Struktur oder weitere Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten, weise die angemeldete Zusammenstellung ebenso wenig auf. Der Umstand, dass die Bezeichnung „[X.]“ inhaltlich vage sei und die Deutung dem individuellen Vorstellungshorizont des einzelnen Verkehrsteilnehmers überlasse, führe nicht zur Schutzfähigkeit der Bezeichnung. Diese Unschärfe werde vielmehr bewusst in Kauf genommen, um das Spektrum der Kundenerwartungen möglichst breit zu halten. Ein starkes Indiz für das Vorliegen der Schutzunfähigkeit sei zudem, dass sich der Zeichenteil „EFFICIENCY“ bereits werblich am Markt etabliert habe. Auch sei die Kombination der Wörter "[X.]" weder neuartig noch originell.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Nach der Rechtsprechung des [X.] sei bei der Frage der Unterscheidungskraft von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Jede noch so geringe Unterscheidungskraft reiche zur Überwindung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aus. Die angemeldete Bezeichnung sei ausreichend unterscheidungskräftig. Denn bei der angemeldeten Wortkombination handle es sich um eine Wortneuschöpfung, die in der [X.] Sprache nicht verwendet werde. Soweit die Bestandteile aufeinander bezogen würden, ergebe sich die Bedeutung von [X.]neffizienz. Dabei sei die „Effizienz“ aber kein Merkmal einer [X.] oder Fahrbahn. Auch sei die Bedeutung von Strecken- oder Wegeeffizienz dem angesprochenen Verkehr nicht bekannt. Die Kombination der einzelnen Wortelemente der angemeldeten Bezeichnung sei neuartig und originell. Die beiden Begriffe würden gewöhnlich nicht aufeinander bezogen werden und erforderten einen weiteren Denkprozess und mehrere logische Gedankenschritte, um zu dem von Seiten des Amtes gefundenen Verständnis zu gelangen. Ohne eine weitere Erläuterung erzeugten die Einzelbegriffe diffuse Vorstellungen und Assoziationen, die wenig greifbar wären und somit in Bezug auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen weder unmittelbar beschreibend seien, noch einen eng beschreibenden Sachhinweis darstellen könnten. Ein Zeichen sei nicht bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es in irgendeiner Bedeutung beschreibend sei. Vielmehr sei erforderlich, dass die Beziehung zwischen dem Begriff und den Dienstleistungen ausreichend direkt und spezifisch sowie konkret und ohne weiteres Nachdenken verständlich sei. Davon sei vorliegend gerade nicht auszugehen, so dass auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht einschlägig sei.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für [X.] vom 16. Februar 2017 und vom 5. September 2018 aufzuheben.

Die Anmelderin hat ihren ursprünglich gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Übersendung der Ladung mit ausführlichem Ladungszusatz mit Schriftsatz vom 22. Juli 2019 zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle, den mit der Ladung der Anmelderin erteilten rechtlichen Hinweis nebst Anlagen vom 1. Juli 2019, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „[X.]“ als Marke steht im Zusammenhang mit dem überwiegenden Anteil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Lediglich für die Waren der [X.] „Schreib- und Büroartikel [ausgenommen Möbel], insbesondere Kugel- und Tintenschreiber, Blei- und Farbstifte, Konferenzmappen, Notizblöcke; Postkarten; Kalender“ lässt sich kein Schutzhindernis feststellen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke daher überwiegend zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 [X.]).

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.], [X.], 569 Rn. 10 – [X.]; [X.], 731 Rn. 11 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 7 – [X.]; [X.], 270 Rn. 8 – Link economy; [X.], 1100 Rn. 10 – [X.]!; [X.], 825 Rn. 13 – [X.]; [X.], 850, 854 Rn. 18 – [X.]; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – [X.]). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. [X.], [X.], 604 Rn. 60 – [X.]; [X.], [X.], 565 Rn. 17 –[X.]). Bei der Beurteilung von [X.] ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. [X.], [X.], 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/ [X.]; [X.], 943, 944 Rn. 24 – [X.] 2; [X.], 428 Rn. 30 f. – [X.]; [X.], [X.], 850 – [X.]) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. [X.], [X.], 1143, 1144 Rn. 15 – [X.] werden Fakten; [X.], 872 Rn. 10 – [X.]; [X.], 482 Rn. 22 – test; [X.], [X.] 2010, 439 Rn. 41 - 57 – Flugbörse).

Hiervon ausgehend besitzen Bezeichnungen keine Unterscheidungskraft, denen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.], 850 Rn. 19 – [X.]; [X.] [X.], 674 Rn. 86 – Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird ([X.] a. a. O. – [X.]; [X.], 1100 Rn. 23 –[X.]!).

Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Bezeichnung für die meisten der beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft.

Die angemeldete Marke enthält den zum [X.] Grundwortschatz gehörenden Begriff „Road“ für [X.], Weg, Fahrbahn, Strecke. Dieser Begriff ist den von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen auch angesprochenen Endverbrauchern durch die Verwendung in den mittlerweile in die [X.] aufgenommenen Bezeichnungen „Roadie“, „[X.]“, „Roadmap“, „[X.]“, „Roadpricing“, „[X.]“ und „Roadster“ bestens bekannt (vgl. die als Anlagen 1 der Anmelderin mit dem rechtlichen Hinweis vom 1. Juli 2019 übersandten Rechercheunterlagen). Der weitere Begriff der angemeldeten Kombination „Efficiency“ hat gleichermaßen bereits Eingang in die [X.] gefunden mit der Bedeutung von „Wirtschaftlichkeit“ (vgl. Anlage 2 der Rechercheunterlagen) und wird angesichts der Ähnlichkeit zu dem [X.] Wort „Effizienz“ problemlos mit diesem gleichgestellt. In der Zusammenstellung bedeutet die angemeldete Bezeichnung somit „[X.]nwirtschaftlichkeit“ oder „[X.]neffizienz“. Die [X.] ist – anders als die Anmelderin meint – bereits gebräuchlich, so beispielsweise im Zusammenhang mit einem [X.] Projekt „Integration and Management of Performance and Road Efficiency of Electric Vehicle Electronics“ (Projekt für die Jahre 2013 bis 2016 – vgl. Anlage 3 der Rechercheunterlagen), einem Buchtitel für die Straßenplanung „Urban Road Efficiency Assessment: [X.], [X.]“ (vgl. Anlage 4 der Rechercheunterlagen) oder im Zusammenhang mit unterschiedlichen Fragestellungen unter anderem zur Mobilität, Städte- und Straßenplanung oder dem Transportgewerbe (vgl. Anlage 5 der Rechercheunterlagen). Auch das entsprechende [X.] Äquivalent, das Wort „Straßeneffizienz“, wird – neben der Verwendung durch die Anmelderin selbst – bereits vielfältig verwendet (vgl. [X.] 6 der Rechercheunterlagen). So wird im Zusammenhang mit Fragen zur verbesserten Mobilität beispielsweise von dem Ziel gesprochen, die Anzahl der Fahrzeuge auf der Straße zu verringern und „die Straßeneffizienz durch die Reduzierung von Leerfahrten und Parkdruck“ zu erhöhen (vgl. Anlage 6 der Rechercheunterlagen). Damit erweist sich die angemeldete Bezeichnung als ein schlagwortartiger Begriff, der im Zusammenhang mit dem Thema der wachsenden und gleichzeitig modernen Mobilität (Stichwort autonomes Fahren) und der Städte- bzw. Straßenplanung verbunden ist und eine „effiziente“ Nutzung der Straße beinhaltet im Sinn einer effizienten Auslastung (also gleichmäßig und/oder wirtschaftlich rentabel). Ebenso kann die angemeldete Bezeichnung aber auch so verstanden werden, dass sich die „Effizienz“ auf bestimmte Eigenschaften einer für die Nutzung auf der Straße bestimmten Ware, z. B. LKW, PKW, usw. bezieht, insoweit als beispielsweise deren Fahreigenschaften auf der Straße besonders effizient sind.

Vor diesem Hintergrund eignet sich die angemeldete Kombination „[X.]“ oder „[X.]neffizienz“ im Zusammenhang mit einer App, Software oder Hardware für Datenkommunikation zur Angabe der Bestimmung, des Zwecks oder Inhalts dieser Waren der [X.] insofern, als Apps mit entsprechenden Softwareprogrammen auf entsprechenden Geräten vorstellbar sind, die mittels Algorithmen ausrechnen, anzeigen, bestimmen oder vorgeben können, zu welchem Zeitpunkt das Befahren welcher [X.]n ohne Stau oder das Parken in welchen Bereichen besonders effizient möglich ist oder sein sollte. Gleiches gilt für die entsprechenden Steuerungsinstrumente oder Navigationsgeräte, die etwa ausgestattet mit „Road Efficiency“ Programmen anzeigen, welcher Weg oder welche [X.] – unter welchen Gesichtspunkten auch immer – sich als die (derzeit) effizienteste erweist, sei es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrslage, des [X.] oder beispielsweise des Verbrauchs (oder ähnlichem). Die für Fahrzeuge bestimmten Schlüsselanhänger (der [X.]) können mit integriertem Smart Chip und entsprechenden „Effizienz Programmen“ ausgestattet sein, z. B. auch für fahrerloses und damit platzsparendes Einparken.

Die in der Klasse 12 beanspruchten Fahrzeuge oder Motoren können in einem engen sachlichen Zusammenhang mit „Road Efficiency“ dergestalt stehen, als sie mit Programmen, Geräten etc. ausgestattet sein können, die sie zu einer „Road Efficiency“ im oben genannten Sinn befähigt und sie daher „[X.]neffizienz“-tauglich sind. Insoweit beschreibt die angemeldete Bezeichnung im Zusammenhang mit den für den [X.]nverkehr (also die [X.]) bestimmten oder geeigneten Waren lediglich deren besondere die Bestimmung oder Ausstattung beschreibende Eigenschaften und erweist sich insoweit als nicht geeignet, auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Betrieb hinzuweisen.

Bei den Waren der [X.], die einen Inhalt aufweisen können, bezeichnet „Road Efficiency“ schlagwortartig den Inhalt oder thematischen Schwerpunkt der Waren, als solche rund um das Thema der „[X.]neffizienz“ (vgl. die Anlagen 4, 5 und 6 der Rechercheergebnisse).

Ebenso können die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 37 sowie diejenigen der [X.] in einem engen sachlichen Zusammenhang mit [X.]neffizienz dahingehend stehen, als die Art und Weise der Erbringung der Dienstleistungen und deren thematischer Schwerpunkt den Gesichtspunkt der „Road Efficiency“ umfasst, so dass die von den Dienstleistungen umfassten Waren, nämlich Fahrzeuge, beispielsweise so schnell wie möglich wieder auf die [X.] gebracht werden oder die darauf gerichtet sind, diese als besonders effizient für die [X.] zu machen (technisch diesbezüglich auf- oder nachzurüsten). Entsprechendes gilt für die Ausbildungsdienstleistungen der [X.], bei denen es sich um Schulungen, Seminare und Veranstaltungen rund um das Thema der [X.]neffizienz im Sinn der Streckenführung oder im Sinn einer effizienteren Routenführung oder effizienteren Beladung und Ausnutzung eines LKW handeln kann. Das Fahr- und Sicherheitstraining wiederum kann sich auf ein Fahrtraining beziehen, bei dem beispielsweise eine energiesparende Fahrweise im Vordergrund stehen kann und das dementsprechend schlagwortartig mit „road efficiency“ umrissen werden kann.

Im Zusammenhang mit den Telekommunikationsdienstleistungen der [X.] eignet sich die angemeldete Bezeichnung als Angabe für das Ziel, den Zweck und den Gegenstand der Dienstleistungen, die darauf gerichtet sein können, Informationen bezüglich der „Road Efficiency“ zu übermitteln oder auf einer (digitalen) Plattform themenbezogen zusammenzustellen.

Entsprechendes gilt für die beanspruchten Dienstleistungen der [X.], die sich auf den Bereich der Kraftfahrzeuge und im Rahmen dessen auf den Schwerpunktbereich der [X.]neffizienz beziehen können.

Soweit die Waren der [X.] „Schreib- und Büroartikel insbesondere Kugel- und Tintenschreiber, Blei- und Farbstifte, Konferenzmappen, Notizblöcke, Postkarten; Kalender“ betroffen sind, besteht kein Grund für eine Zurückweisung. [X.] Anhaltspunkte dafür, dass die Bezeichnung „[X.]“ hinsichtlich dieser klassischen Büroartikel, Postkarten oder Kalender als lediglich beschreibenden Hinweis auf eine effizientere [X.]nnutzung oder verbesserte Mobilität verstanden würden oder sie in einem naheliegenden sachlichen Zusammenhang damit stehen können, fehlen.

Zur Auffassung der Anmelderin, dass die Markenstelle bei der Prüfung der Unterscheidungskraft einen zu strengen Maßstab angelegt habe, ist ergänzend unter Bezugnahme auf die insoweit maßgebliche Rechtsprechung des [X.] Gerichtshofs anzumerken, dass auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen ist, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren. Die Prüfung der Markenanmeldung muss daher streng und vollständig sein, um ungerechtfertigte Eintragungen zu vermeiden (vgl. [X.], [X.], 604 Rn. 57, 60 – [X.]; [X.], [X.], 565 Rn. 17 – smartbook; [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 12. Aufl., § 8 Rn. 178, 179). Im vorliegenden Fall drängt sich der ausschließlich sachliche Sinngehalt bzw. der enge sachliche Zusammenhang der angemeldeten Wortkombination im Zusammenhang mit dem Großteil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen in einem solchen Maß auf, dass bei der Prüfung der Unterscheidungskraft noch nicht einmal von einem Grenzfall ausgegangen werden kann.

2. Da der angemeldeten Bezeichnung im Zusammenhang mit einem Teil der beanspruchten Waren der [X.] „Schreib und Büroartikel [ausgenommen Möbel], insbesondere Kugel- und Tintenschreiber, Blei- und Farbstifte, Konferenzmappen, Notizblöcke, Postkarten; Kalender“ keine unmittelbar beschreibende Sachaussage zu entnehmen ist, besteht auch kein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

3. Über die Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Die Anmelderin hat ihren hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 22. Juli 2019 zurückgenommen.

Meta

25 W (pat) 44/18

31.07.2019

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 31.07.2019, Az. 25 W (pat) 44/18 (REWIS RS 2019, 4908)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4908

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