Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2003, Az. IXa ZB 27/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3932

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.] 27/03vom14. März 2003in dem [X.]:ja[X.]Z: neinRechtspflegerG § 10; ZPO § 42Zur Ablehnung eines [X.] im Zwangsversteigerungsverfahren.[X.], [X.]uß vom 14. März 2003 - IXa [X.] 27/03 - [X.]AG [X.]- 2 -Der [X.] hat durch den [X.] [X.], [X.], [X.], von [X.] und die RichterinDr. Kessal-Wulfam 14. März 2003beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldner wird der [X.]uß der5. Zivilkammer des [X.] vom 31. Juli 2002 auf-gehoben.Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an das [X.].Gründe:[X.] Termin zur Zwangsversteigerung am 27. Februar 2002 lehnten [X.] den Rechtspfleger wegen Besorgnis der Befangenheit ab. [X.] wies das Befangenheitsgesuch mit [X.]uß vom 21. März 2002als unbegründet zurück. Die sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. [X.] Beschwerdeentscheidung wenden sich die Schuldner mit ihrer zugelas-senen Rechtsbeschwerde.- 3 -II.Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.1. Das [X.] hat über den von ihm angewandten Maßstab zur Be-urteilung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Rechtspfleger im [X.] folgendes ausgeführt: Gegenüber dem [X.], in dem die Berechtigung streitiger Ansprüche im Mittelpunkt stehe, gebe [X.], in dem es um die Realisierung [X.] gehe, deutlich eingeschränkte Prüfungspflichten und Prüfungsmög-lichkeiten des [X.]. Deshalb seien jedenfalls keine strengeren, son-dern tendenziell eher geringere Anforderungen an die Unparteilichkeit des[X.] und die Vermeidung des Scheins seiner Parteilichkeit zu stellen.2. Diese Auffassung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.Sie läßt besorgen, daß das [X.] bei der Bewertung der [X.] zu hohe Anforderungen an das Vorliegen der Befangenheit des [X.] gestellt hat.Der Rechtspfleger, der [X.] im Sinne von Art. 92 und 97 GG ist,entscheidet innerhalb des ihm nach § 3 RPflG übertragenen [X.].Das [X.] auf eine Entscheidung durch einen unparteiischenRechtspfleger folgt aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens ([X.] 101,397, 405 m.w.Nachw.; [X.], [X.] 37 ff),aus § 9 [X.] über die Unabhängigkeit des Rechtspfleger und insbesondereaus § 10 [X.] über Ausschluß und Ablehnung des [X.]. Nach § [X.] [X.] sind für die Ablehnung des [X.] die für den Richter- 4 -geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden (§§ 42 ff ZPO und §§ 24 ffStPO).a) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit eines Rich-ters/[X.] findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grundvorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtferti-gen. Dabei muß es sich um einen objektiven Grund handeln, der vom Stand-punkt des [X.] aus die Befürchtung erwecken kann, der [X.]tehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegen-über. [X.] subjektive, unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge [X.] scheiden als Ablehnungsgrund aus. Entscheidend ist, ob [X.] bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an [X.] eines [X.] zu zweifeln (vgl. [X.] 1993, 2230 m.w.Nachw.; [X.], [X.]. v. 30. Januar 1986 - [X.], 738; [X.][X.]) Dieser Maßstab gilt entgegen der Auffassung des [X.]s auchim Zwangsversteigerungsverfahren, das dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 1Buch[X.] i [X.] übertragen i[X.] Die Durchführung dieses Verfahrens, in dem [X.] durch den Hoheitsakt des Zuschlags Eigentum entzieht und auf [X.] überträgt, verlangt vom Rechtspfleger Unabhängigkeit, [X.] und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten (vgl. für die Auseinan-dersetzungsversteigerung unter Eheleuten [X.] 42, 64, 75; für das FGG-Verfahren [X.] 21, 139, 146). Das Zwangesversteigerungsverfahren erfor-dert wegen seiner weitreichenden wirtschaftlichen Auswirkungen und seinenden Beteiligten zumeist nicht leicht zugänglichen rechtlichen Schwierigkeitenund strengen Formerfordernissen eine verantwortungsvolle Verfahrensgestal-tung. Dem Rechtspfleger kommt die Aufgabe zu, durch die Beachtung der Ver-- 5 -fahrensvorschriften im Spannungsfeld zwischen den Interessen des Gläubigersund des Schuldners als Träger des [X.] beigleichmäßiger Wahrung der unterschiedlichen Belange der Verfahrensbeteilig-ten zu schaffen (Stöber, [X.] 17. Aufl. [X.]. [X.]. 5, 6). Zwar mögen in [X.] Rechtspfleger gelegentlich nur deshalb abgelehntwerden, um die Zwangsversteigerung zu verzögern oder gar zu verhindern([X.], [X.]. § 10 [X.]. 21). Darin liegt indes kein hin-reichender Grund, für die Zwangsversteigerung von den die Unparteilichkeit [X.] sichernden Grundsätzen abzuweichen, die seit langem einselbstverständlicher und unentbehrlicher Bestandteil der Gerichtsverfassungsind ([X.] 21, 139, 146).3. Danach kann der [X.]uß des [X.]s keinen Bestand haben.Es ist nicht auszuschließen, daß das [X.] insbesondere bei der Ge-samtwürdigung der geltend gemachten Ablehnungsgründe - Bestimmung [X.] auf 7.00 Uhr morgens, obwohl die Verfahrensbevollmächtigten [X.] von [X.] und [X.] nach [X.] anreisen mußten;Verweigerung der Akteneinsicht; Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen [X.] der Schuldner; Frage an deren weitere Verfah-rensbevollmächtigte, ob sie das Schreibwerkzeug des anderen Bevollmächtig-- 6 -ten sei - bei Anwendung des zutreffenden Maßstabes zu einem anderen Er-gebnis gelangt wäre und eine Besorgnis der Befangenheit des [X.]bejaht hätte. Deshalb ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung an das [X.] zurückzuverweisen.Kreft[X.][X.]von [X.]Kessal-Wulf

Meta

IXa ZB 27/03

14.03.2003

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2003, Az. IXa ZB 27/03 (REWIS RS 2003, 3932)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3932

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IXa ZB 10/04 (Bundesgerichtshof)


IXa ZB 56/04 (Bundesgerichtshof)


IXa ZB 196/03 (Bundesgerichtshof)


11 T 24/19 (LG Schweinfurt)

Ablehnungsgesuch gegen einen Rechtspfleger


V ZB 210/09 (Bundesgerichtshof)

Ablehnung einer Gerichtsperson: Non liquet hinsichtlich der Glaubhaftmachung der tatsächlichen Grundlagen eines Ablehnungsgrundes


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.