Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2006, Az. II ZR 298/05

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 492

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 298/05 vom 4. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Dezember 2006 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Kläger wird, nachdem er die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 13. Oktober 2005 verkündete Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihm auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO). Streitwert: 75.000,00 • Goette [X.] Strohn [X.] Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.01.2005 - 1 HKO 4535/04 - [X.], Entscheidung vom 13.10.2005 - 23 U 1949/05 -

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II ZR 298/05

04.12.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2006, Az. II ZR 298/05 (REWIS RS 2006, 492)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 492

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