Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2000, Az. 1 StR 508/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 442

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[X.]/00vom22. November 2000in der Strafsachegegenwegenschweren Bandendiebstahls- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 22. November 2000 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 3. August 2000 im Schuldspruch dahingeändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in 34 Fällen unddes versuchten Diebstahls in vier Fällen schuldig ist.Die weitergehende Revision wird verworfen.Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.Gründe:Die Annahme des [X.], der Angeklagte habe zusammen mitseinem Mittäter [X.]eine Diebesbande gebildet (zu den Anforderungen [X.] vgl. [X.], 187), wird von den Feststellungen nicht ge-tragen. Da in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen nicht zuerwarten sind, stellt der [X.] in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1StPO den Schuldspruch um.Die Änderung des Schuldspruchs führt hier nicht zu einer [X.]. Das [X.] hat in allen Fällen einen minder schwe-ren Fall des Bandendiebstahls nach § 244a Abs. 2 StGB angenommen undzudem bei den Versuchen eine Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2,§ 49 Abs. 1 StGB vorgenommen. Der [X.] kann ausschließen, daß die ver-hängten Einzelstrafen (von vier Monaten bis zu einem Jahr) und die [X.] 3 -trafe von vier Jahren niedriger ausgefallen wären, wenn die Strafen [X.] der §§ 242 oder 243 StGB entnommen worden wären.[X.]

Meta

1 StR 508/00

22.11.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2000, Az. 1 StR 508/00 (REWIS RS 2000, 442)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 442

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