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Einstweiliger Rechtsschutz im Asylfolgeverfahren - Fehlende Sachaufklärung
Meta
25.07.2018
Entscheidung
Sachgebiet: E
Zitiervorschlag: VG Augsburg, Entscheidung vom 25.07.2018, Az. Au 8 E 18.31264 (REWIS RS 2018, 5443)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 5443
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Au 8 E 18.31264 (Verwaltungsgericht Augsburg)
Keine veränderte Sicherheitslage in Afghanistan
Allgemeine Gefährdungslage in Afghanistan erreicht nicht die Intensität eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts
Sicherheitslage in Kabul begründet keinen Anspruch auf Durchführung eines Folgeantragsverfahrens
Vollziehbare Ausreiseverpflichtung aufgrund bestandskräftiger Ablehnung des Asylantrags