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Keine veränderte Sicherheitslage in Afghanistan
Meta
23.10.2017
Entscheidung
Sachgebiet: E
Zitiervorschlag: VG Augsburg, Entscheidung vom 23.10.2017, Az. Au 8 E 17.35023 (REWIS RS 2017, 3498)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 3498
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Folgeverfahren eines Afghanen wegen behaupteter Blutrache
Zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AsylG hinsichtlich Afghanistan
Sicherheitslage in Kabul begründet keinen Anspruch auf Durchführung eines Folgeantragsverfahrens
Vollziehbare Ausreiseverpflichtung aufgrund bestandskräftiger Ablehnung des Asylantrags
Allgemeine Gefährdungslage in Afghanistan erreicht nicht die Intensität eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts
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