Stattgebender Kammerbeschluss: Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) gebietet Bejahung des Rechtsschutzinteresses eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers für fachgerichtlichen Eilrechtsschutz auch dann, wenn ein Abschiebungstermin gem § 59 Abs 1 S 8 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht angekündigt werden darf und daher ungewiss ist - zudem keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache im Falle eines Antrags auf Verpflichtung, im Asylfolgeverfahren von einer Mitteilung gem § 71 Abs 5 S 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) abzusehen bzw eine solche Mitteilung zu widerrufen - Gegenstandswertfestsetzung
ÖffnenErlass einer einstweiligen Anordnung: Untersagung der Abschiebung des Antragstellers nach Albanien - Zu den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) an die Gewährung von Eilrechtsschutz gegen drohende, jedoch gem § 59 Abs 1 S 8 AufenthG 2004 nicht angekündigte Abschiebung
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