Aktenzeichen 2 BvR 809/17

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171108.2bvr080917
RCN:
RCNXN4275WBTZE2PX9

Verknüpfte Entscheidungen

Bundesverfassungsgericht: Stattgebender Kammerbeschluss vom 08.11.2017

Stattgebender Kammerbeschluss: Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) gebietet Bejahung des Rechtsschutzinteresses eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers für fachgerichtlichen Eilrechtsschutz auch dann, wenn ein Abschiebungstermin gem § 59 Abs 1 S 8 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht angekündigt werden darf und daher ungewiss ist - zudem keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache im Falle eines Antrags auf Verpflichtung, im Asylfolgeverfahren von einer Mitteilung gem § 71 Abs 5 S 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) abzusehen bzw eine solche Mitteilung zu widerrufen - Gegenstandswertfestsetzung

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Bundesverfassungsgericht: Einstweilige Anordnung vom 11.04.2017

Erlass einer einstweiligen Anordnung: Untersagung der Abschiebung des Antragstellers nach Albanien - Zu den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) an die Gewährung von Eilrechtsschutz gegen drohende, jedoch gem § 59 Abs 1 S 8 AufenthG 2004 nicht angekündigte Abschiebung

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