Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2003, Az. IX ZR 39/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4779

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:23. Januar 2003PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:nein [X.] §§ 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. [X.] [X.] des Geschäftsführers einer [X.] mit beschränkterHaftung, der nicht zugleich [X.]er ist, können bevorrechtigte Forderungensein.[X.], Urteil vom 23. Januar 2003 - [X.] - [X.]LG Frankfurt ([X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 23. Januar 2003 durch [X.] [X.] und die [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 15. Januar 2002 wird auf [X.] Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Nummer 3des [X.] des Berufungsurteils wie folgt neu gefaßtwird:Die [X.] des [X.] für die Monate Juni, Juli, [X.] und September 1996 in Höhe von jeweils 6.340 DM bruttowerden zur Tabelle gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 1 [X.] festgestellt.Von Rechts [X.]:Der Kläger war von April 1991 bis zu seiner Abberufung im Mai 1996Geschäftsführer der [X.]GmbH (fortan: [X.]), die von politischen Gemeinden gegründet worden war. [X.] war kein [X.]er. Im Juli 1993 schloß die [X.] mit [X.] einen "Geschäftsführervertrag", nach dessen § 4 dem Geschäftsführerals Vergütung für seine (vollzeitliche) Tätigkeit für die [X.] "ein monatli-ches Gehalt nach dem gültigen Tarifvertrag Gruppe VI des [X.] 3 -des der Wohnungswirtschaft" versprochen wurde. Ende Mai 1996 kündigte die[X.] den Vertrag fristlos und stellte die Gehaltszahlungen ein.Am 1. April 1997 wurde über das Vermögen der [X.] die Ge-samtvollstreckung eröffnet und der Beklagte zum Verwalter bestellt. Er schloßmit dem Kläger vor dem [X.] (Oder) - Kammer für [X.] - einen gerichtlichen Vergleich, nach dem der Anstellungsvertrag einver-ständlich zum 31. März 1997 aufgehoben wurde.Für die Monate Januar bis März 1997 erhielt der Kläger Konkursausfall-geld.Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger den Beklagten für die [X.] bis Dezember 1996 auf Zahlung seines letzten monatlichen [X.] in Höhe von je 6.340 DM nebst Zinsen sowie Erteilung einer geändertenLohnbescheinigung in Anspruch genommen. Für den vorausgehenden [X.]-raum von Juni bis September 1996 hat er die Anerkennung der nicht gezahltenGehälter zur Tabelle als vorrangige Forderung gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 1 [X.]begehrt. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung [X.].Entscheidungsgründe:Die Revision hat keinen Erfolg.- 4 -I.Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Vergütungsansprüche des [X.] aus § 4 des [X.] für die Monate Oktober bis [X.] 1996 könnten außerhalb des [X.] im Wege [X.] gegen den beklagten Gesamtvollstreckungsverwalter geltendgemacht werden. Der Anspruch ergebe sich aus § 13 Abs. 1 Nr. 3 a [X.], weilder Kläger Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung sei. Die Arbeitnehmerei-genschaft bestimme sich in Anlehnung an den sozialrechtlichen Arbeitnehmer-begriff. Im Hinblick auf die übereinstimmende Zielsetzung sei eine einheitlicheInhaltsbestimmung der in §§ 141 a, 141 b [X.] ([X.]) und in § 13[X.] (§ 59 KO) enthaltenen Begriffe "Arbeitnehmer" und "Arbeitsentgelt" erfor-derlich. Der Geschäftsführer einer GmbH könne danach [X.] gel-tend machen, wenn er allenfalls eine unwesentliche Beteilung am Gesell-schaftsvermögen innehabe und nach der vertraglichen Ausgestaltung der [X.] nicht als Unternehmer gelte. Dies sei hier nach dem Regelungsgehaltdes [X.] der Fall. Danach sei der Kläger wegen des vor-ausgegangenen [X.]raums auch als "Gehaltsforderungsinhaber" im Sinne des§ 17 Abs. 3 Nr. 1 a [X.] anzusehen.[X.] gegen diese Erwägungen gerichteten Angriffe der Revision [X.] durch. Der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung, die Gehaltsan-sprüche des [X.] als dem ehemaligen Fremdgeschäftsführer der Gesell-schaft seien nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 a und § 17 Abs. 3 Nr. 1 a [X.] bevorrech-tigt, ist [X.] 5 -1. Mit Recht hat es das Berufungsgericht nicht als entscheidend angese-hen, daß die im Streit befindlichen [X.] in einem [X.]raum erdientworden sind, in welchem der Kläger seine Stellung als Geschäftsführer der [X.] bereits verloren hatte, weil er in der [X.]erversammlung vom22. Mai 1996 als Geschäftsführer abberufen worden (vgl. § 38 GmbHG) und mitder Erklärung der Abberufung das Bestellungsverhältnis beendet war.a) Hinsichtlich der rechtlichen Stellung der Mitglieder der [X.] juristischer Personen ist nach allgemein vertretener Auffassung zwischendem Organisationsakt, nämlich der Bestellung und Abberufung dieser Organe,und dem der Bestellung zugrundeliegenden Vertrag zu unterscheiden. Die Be-stellung zum Organ und die Beendigung der Organstellung haben für sich alleinkeinen Einfluß auf den Bestand dieses Vertrags. Der rechtliche Charakter [X.] eines Organvertreters ändert sich deshalb nicht schondadurch, daß der Organvertreter abberufen wird. Durch den [X.] das Anstellungsverhältnis grundsätzlich nicht zum Arbeitsverhältnis ([X.],Urt. v. 10. Januar 2000 - [X.], [X.], 1864, 1865; [X.] NJW 1995,675, 676; 1998, 260, 261; 1999, 3069; [X.], 99, 100 f.; [X.]/[X.], [X.]. § 61 [X.]. 14 b; [X.] NZA 1998, 961, 965).b) [X.]altspunkte dafür, daß die [X.] und der Kläger das [X.] im Zuge der Abberufung in ein Arbeitsverhältnis umgewandelthätten (vgl. [X.], 99, 101; [X.] NJW 1995, 675, 676; 1999, 3069, 3070;[X.] aaO) oder ein aus der [X.] vor Abschluß des [X.] ruhendes Arbeitsverhältnis wieder aufgelebt wäre (vgl. [X.] NJW 1995,675, 676; [X.] NZA 1998, 961, 965), sind nicht [X.] -2. Mit Recht hat es deshalb das Berufungsgericht für entscheidend ge-halten, ob der Kläger trotz seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter der [X.] (§ 35 Abs. 1 GmbHG) als Arbeitnehmer anzusehen ist, der in [X.] des Schuldners ([X.]) beschäftigt war (§ 13 Abs. 1Nr. 3 a, § 17 Abs. 3 Nr. 1 a [X.]).a) Entgegen der Auffassung der Revision kann diese Frage im Anwen-dungsbereich beider Vorschriften nur einheitlich entschieden werden, und zwarin Anlehnung an den Arbeitnehmerbegriff, der den Bestimmungen der [X.] (§ 59 Abs. 1 Nr. 3 a, § 61 Abs. 1 Nr. 1 a KO) zugrunde liegt. Die [X.] Formulierung in § 17 Abs. 3 Nr. 1 a [X.], die schlicht von "Lohn- oder Ge-haltsforderungen" spricht und welche die in den anderen Bestimmungen ergän-zend aufgeführten Merkmale wie die Beschäftigung "von Arbeitnehmern" "imUnternehmen des Schuldners" nicht enthält, rechtfertigt es nicht, den persönli-chen Anwendungsbereich des § 13 Abs. 1 Nr. 3 a [X.] enger zu ziehen als in§ 17 Abs. 3 Nr. 1 a [X.].aa) Die verkürzte Umschreibung der persönlichen Anspruchsvorausset-zungen in § 17 [X.] erklärt sich aus der Entstehungsgeschichte der Gesamt-vollstreckungsverordnung vom 18. Dezember 1975 (GBl. [X.] I 1976 Nr. [X.]) und ihrer Anpassung an die Bedürfnisse der Abwicklung von Unterneh-mensinsolvenzen im Zusammenhang mit der Schaffung der Währungs-, [X.] und [X.]. Der besondere Charakter der Gesamtvollstreckungs-ordnung und die dem Wortlaut des § 13 Nr. 3 entsprechenden Formulierungenin § 59 Abs. 1 Nr. 3 a und § 61 Abs. 1 Nr. 1 a KO (Ansprüche bzw. Forderungen"der Arbeitnehmer auf die Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Ge-meinschuldner") lassen darauf schließen, daß der konkursrechtliche Arbeit-nehmerbegriff sowohl in § 13 als auch in § 17 [X.] Anwendung finden sollte.- 7 -Der Text der Gesamtvollstreckungsordnung ist bewußt knapp gefaßt undweist eine Vielzahl von Lücken auf. Diese sind häufig durch einen Rückgriff [X.] der Konkursordnung oder - soweit diese als reformbedürftig er-kannt wurden - durch die Heranziehung der Insolvenzrechtsreform, gegebe-nenfalls auch von Rechtsprinzipien, die Konkursordnung und Insolvenzordnunggemeinsam zugrunde legen, [X.] zu schließen (vgl. [X.]Z 143, 332,334 f; [X.], Urt. v. 10. Januar 2002 - [X.], [X.], 394, 395).bb) [X.]altspunkte für eine gewollte inhaltliche Abweichung von dem in§ 59 Abs. 1 Nr. 3 a und in § 61 Abs. 1 Nr. 1 a KO übereinstimmend gefaßtenArbeitnehmerbegriff sind nicht erkennbar und werden von der Revision auchnicht geltend gemacht. Die Äußerungen der an der Neufassung der [X.] maßgeblich beteiligten Ministerialbeamten lassen imGegenteil darauf schließen, daß § 13 Abs. 1 Nr. 3 a [X.] - soweit hier von [X.] - der Regelung des § 59 Abs. 1 Nr. 3 a KO nachgebildet ist (vgl. [X.]/[X.] [X.] 1990, 829, 835) und der persönliche Anwendungsbe-reich des § 17 Abs. 3 Nr. 1 a [X.] mit dem des § 61 Abs. 1 Nr. 1 a KO über-einstimmt (vgl. Lübchen/[X.] aaO S. 837; [X.]/Wutzke/Förster,[X.] 4. Aufl. § 17 [X.]. 101).b) Die Frage, ob der Geschäftsführer einer GmbH ohne Kapitalbeteili-gung insolvenzrechtlich als Arbeitnehmer behandelt werden kann, hat der [X.] bislang noch nicht entschieden. Sie ist zu [X.]) (1) Der [X.] hat in einer zum fehlerhaften Anstellungs-vertrag des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft ergangenen Entschei-dung ausgeführt, daß die Erstreckung der zum fehlerhaften [X.] 8 -entwickelten Grundsätze auf den fehlerhaften Anstellungsvertrag nicht [X.] werden könne, sonst würde dem Vorstandsmitglied unter anderemdas Konkursvorrecht des § 61 Nr. 1 KO genommen werden. Denn ein [X.] genieße diese Rechte nicht ([X.]Z 41, 282, 288). In späteren,nicht zu [X.]n, sondern zu rückständigen Versorgungsleistungennach § 7 Abs. 1 [X.] ergangenen Entscheidungen hat der [X.] betont, die Vergünstigungen der § 59 Abs. 1 Nr. 3d und § 61 Abs. 1 Nr. 1dKO sollten grundsätzlich auch den (pensionierten) Mitgliedern des [X.] einer juristischen Person zukommen, soweit diese nach der [X.] ([X.]Z 77, 94 und 233) nicht als Unternehmer zu betrachten seien([X.]Z 78, 73, 79). In den in Bezug genommenen Entscheidungen wird nurdem geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafter, nicht jedoch dem [X.] mit Minderheitsbeteiligung der Insolvenzschutz abgesprochen([X.]Z 77, 94, 102 f; 77, 234, 236; siehe ferner [X.]Z 108, 330, 333).(2) Dieser differenzierende Ansatz ist von der obergerichtlichen Recht-sprechung zustimmend aufgenommen worden (vgl. [X.], 1339, 1340; [X.] [X.] 1996, 241, 242). Er entspricht auch [X.] des [X.]. Dieses hat zum persönlichen Anwen-dungsbereich der §§ 1, 7 [X.] wiederholt entschieden, daß zu den in § 17Abs. 1 Satz 2 [X.] genannten Personen die Organmitglieder einer juristi-schen Person zählten, sofern sie nicht selbst Unternehmer seien. [X.] der Geschäftsführer nur, wenn er zugleich [X.]er sei und über [X.] 50 % der Geschäftsanteile der GmbH verfüge ([X.]E 66, 1, 5; [X.]GmbHR 1998, 84, 86).(3) Im gesellschaftsrechtlichen und insolvenzrechtlichen Schrifttum hatsich mit unterschiedlichen Begründungen ebenfalls der Standpunkt durchge-- 9 -setzt, daß jedenfalls dem Geschäftsführer, der an der [X.] nicht betei-ligt ist, im Gegensatz zum [X.] die [X.] § 59 Abs. 1 Nr. 3a, § 61 Abs. 1 Nr. 1a KO zustehe (vgl. [X.]/[X.], GmbHG 7. Aufl. § 35 [X.]. 125; [X.]/[X.], GmbHG [X.] 35 [X.]. 214; [X.]/[X.], [X.] 17. Aufl. § 59 [X.]. 3c [X.]; [X.]/[X.], KO 11. Aufl. § 59 [X.]. 15l; [X.]/[X.],GmbHG 14. Aufl. [X.]. § 6 [X.]. 67; Rowedder/[X.], GmbHG [X.] 35 [X.]. 104; [X.]/[X.], GmbHG 9. Aufl. § 35 [X.]. 255; [X.]/Rattunde, [X.] 3. Aufl. § 13 [X.]. 54; [X.] 1984, 1447, 1454; [X.][X.] 1981, 10, 13). Dies gilt auch für das zum Gesetz zur Verbesserung der [X.] Altersversorgung ergangene Schrifttum (vgl. [X.] [X.] 1997, 1317,1319; [X.], [X.] Loseblattausgabe Stand: August 2001 § 17 [X.]. 3733,3742 ff; [X.]/[X.], GmbHG 15. Aufl. [X.]. § 6 [X.]. 37; Hommel-hoff/[X.] KTS 1981, 1, 14).(4) Im Anwendungsbereich des Arbeitsförderungsgesetzes (§ 141bAbs. 1 [X.]; seit 1. Januar 1999: § 183 Abs. 1 SGB III) wird die [X.] einer GmbH als Voraussetzung für einen An-spruch auf [X.] (jetzt: Insolvenzgeld) vom [X.] Zustimmung des Schrifttums ebenfalls nach seinem Einfluß auf die Ge-schicke der [X.] beurteilt (vgl. BSG [X.] 1983, 103 f; 1987, 924, 925;NZS 1997, 432; siehe ferner [X.]/Peters-Lange, [X.] Bd. II § 141a [X.]. 6;Lohre/[X.]/Stevens-Bartol, Arbeitsförderungsrecht 3. Aufl. § 183 [X.]. 9; [X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. § 141b [X.]. 18), wobei eine erhebli-che Kapitalbeteiligung vielfach als Indiz für die Selbständigkeit des gesetzlichenVertreters herangezogen wird. An diese Rechtsprechung knüpfen die [X.] zu den §§ 141a bis n [X.] an,nach denen der Geschäftsführer einer GmbH nur dann nicht als Arbeitnehmer- 10 -anzusehen ist, wenn er einen so maßgebenden Einfluß auf die [X.] hat, daß er [X.]erbeschlüsse verhindern kann. Dies sei z.B.der Fall, wenn er mindestens 50 v.H. des [X.]skapitals besitze und [X.]erbeschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt würden (vgl.[X.]. 279/76 v. 5. Oktober 1976, zuletzt geändert durch [X.]. 192/79 [X.] Juli 1979, abgedruckt [X.] 1980, 137, 140). In Anwendung dieser Verwal-tungspraxis sind dem Kläger offenbar auch im Streitfall die [X.] nach dem Arbeitsförderungsrecht zugesprochen worden.bb) Die Revision meint unter Bezugnahme auf das Urteil des [X.] vom 22. April 1987 ([X.] 1987, 924), das dem [X.] Aktiengesellschaft den Anspruch auf [X.] versagt hat, [X.] kein Arbeitnehmer nach § 141a [X.] sei, die dort entwickelten Abgren-zungsmerkmale wie das Direktionsrecht und die [X.] träfen imKern auch auf den Kläger zu. Dies schließe seine Arbeitnehmereigenschaftschon generell aus. Hiermit kann sie nicht durchdringen.(1) Der differenzierenden Betrachtungsweise bei der Anwendung dergenannten arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen auf Geschäftsführer [X.] liegt die Einschätzung zugrunde, daß der Geschäftsführer sich typi-scherweise in einer Doppelrolle befinde ([X.] aaO S. 13; [X.]/[X.]aaO § 59 [X.]. 15 l) und es maßgeblich von dem Umfang seiner Beteiligung andem Unternehmen, der Ausgestaltung des [X.]svertrages sowie [X.] des Anstellungsvertrages abhänge, ob seine Rolle als "konkreter Prinzi-pal" (vgl. [X.], 300, 303) oder als arbeitnehmerähnliche Person im [X.] stehe. Dieser Abgrenzung stimmt der [X.] zu. Sie gilt für den [X.] sowohl in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzereignis ([X.]) als auch in dem vorausgegangenen [X.]raum. Einen sachlich- 11 -rechtfertigenden Grund, einem arbeitnehmerähnlichen Geschäftsführer [X.] zu gewähren, seine Arbeitnehmereigenschaft für den vorausgegan-genen [X.]raum aber abzulehnen, zeigt die Revision nicht auf; er ist auch nichtersichtlich.Die Rechtsstellung des Geschäftsführers einer GmbH unterscheidet sichgrundsätzlich von der des Vorstands einer Aktiengesellschaft, der als Verfas-sungsorgan der [X.] diese unter eigener Verantwortung zu leiten hat(§ 76 Abs. 1 [X.]). Dem Anstellungsvertrag des Vorstandsmitglieds kommt [X.] auf die umfassende Regelung der Bestellung und Abberufung des [X.] in § 84 [X.] keine eigenständige Bedeutung zu. Vor allem durch diese,aber auch durch weitere Vorschriften des Aktiengesetzes (§§ 78, 82, 88 ff [X.])ist die Organstellung des Vorstandsmitglieds von Aktiengesellschaften nichtarbeitnehmer-, sondern arbeitgeberähnlich ausgestaltet. Entsprechendes gilt fürdie Bezüge der Vorstandsmitglieder, die nicht nach arbeitsrechtlichen, [X.] besonderen aktienrechtlichen Grundsätzen (§ 87 [X.]) bestimmt werden.Schließlich schränken auch die Vorschriften über die Stellung des Aufsichtsra-tes im Verhältnis zum Vorstand (§§ 111, 112 [X.]) die [X.] [X.] nicht ein (BSG [X.] 1987, 924, 925). Demgegenüber [X.] § 45 Abs. 1 GmbHG einen direkten Einfluß der [X.]er auf die Ge-schäftsführung (vgl. [X.]/[X.] aaO § 45 [X.]. 4). Die von der Revisionangesprochenen Bestimmungen des GmbH-Gesetzes über die Einberufung der[X.]erversammlung (§ 49 Abs. 1 GmbHG), die Insolvenzantragspflicht(§ 64 GmbHG), die Aufstellung und Vorlage des Jahresabschlusses (§ 42aGmbHG) und die persönliche Haftung des Geschäftsführers (§ 43 GmbHG) [X.] daran [X.] 12 -(2) Dafür, daß [X.], insbesondere Minderheitsgesell-schafter-Geschäftsführer, nur mit ihren Ruhegehaltsbezügen, nicht aber mitihren aktiven Dienstbezügen nach §§ 59, 61 KO bevorrechtigt sein sollten,könnte sprechen, daß auch der nicht mehrheitlich beteiligte [X.] typischerweise maßgebenden Einfluß auf die geschäftspo-litischen Entscheidungen der [X.] ausüben kann und viel eher als derpensionierte ([X.]er-)Geschäftsführer in der Lage sein wird, auf die [X.] oder -fördernden Faktoren Einfluß zu nehmen (vgl. [X.] 1984, 1447, 1451). Der [X.] braucht diese Frage nicht zu entscheiden,weil der Kläger nicht einmal [X.] war. Für den [X.] gelangt auch die einschränkende Auffassung zu demErgebnis, daß die Nähe zu der Geschäftspolitik der [X.] für sich alleinnicht ausreicht, um die Arbeitnehmereigenschaft des Geschäftsführers zu [X.] (vgl. Groß aaO S. 1455).[X.]) Von diesem Ausgangspunkt aus hat das Berufungsgericht in revisi-onsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, daß der Kläger [X.] seiner Stellung als Geschäftsführer in persönlicher Abhängigkeit von der[X.] befunden hat. Bei der vom Berufungsgericht gewürdigten vertragli-chen Ausgestaltung des Anstellungsverhältnisses durch den [X.] vom 19. Juli 1993 sowie des dort in Bezug genommenen [X.] handelt es sich um die Auslegung von Willenserklärungen indivi-dueller Art, die grundsätzlich Sache der Tatsacheninstanz ist. Eine Überprüfungdurch das Revisionsgericht ist nur beschränkt möglich. Rechtlich einwandfreihat das Berufungsgericht als Umstände, die für die vielgestaltige [X.] [X.] von der [X.] sprechen, die Weisungsgebundenheit [X.] und Kreditgeschäften sowie Personalangelegenheiten (§ 3 Abs. 3des Anstellungsvertrages), die Verpflichtung des Geschäftsführers, seine ganze- 13 -Arbeitskraft der [X.] zur Verfügung zu stellen (§ 3 Abs. 4 des [X.]), was eine anderweitige Einkommenserzielung ausschließt (vgl.BSG [X.] 1983, 103), sowie die Vergütungs- und die Urlaubsregelung (§§ 4, 5des Anstellungsvertrages) hervorgehoben, die auf Tarifverträge Bezug nimmtund auch im übrigen wie in Arbeitsverträgen üblich ausgestaltet ist ([X.] im folgenden Kalenderjahr; Festlegung der Urlaubszeit durch die [X.]). Schließlich hat das Berufungsgericht die Höhe des Bruttoeinkom-mens, das sich nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsge-richts - bezogen auf die neuen Bundesländer - im Bereich des Gehalts leitenderAngestellter bewegt, sowie die Erstattungsregelung der Reisekosten nach"lohnsteuerlichen Sätzen" (§ 6 des Anstellungsvertrages) angeführt.Hiergegen wendet sich die Revision nicht. Sie meint lediglich, die [X.] habe dem Kläger beispielsweise nicht die Einhaltung [X.] Dienststunden vorschreiben dürfen, weil zu einer entsprechenden Ge-schäftsanweisung nichts festgestellt sei; dies zeige, daß die Selbstverantwort-lichkeit des [X.] im Vordergrund gestanden habe. Mit dieser Rüge setzt [X.] ihre eigene Würdigung an die des [X.]. Auch ohne einein § 8 Nr. 1 Satz 1 des [X.]svertrages genannte "Geschäftsanweisung",zu der die Parteien in den Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen haben, ist dieWürdigung des [X.] möglich, daß der Kläger als Fremdge-schäftsführer unter Berücksichtigung seines Anstellungsvertrages als Arbeit-nehmer im insolvenzrechtlichen Sinn anzusehen [X.] -III.Damit erweist sich die Revision als insgesamt unbegründet. Jedoch istdas zuerkannte Begehren des [X.] zu Nummer 3 des [X.] des[X.] als Feststellungsantrag gemäß § 11 Abs. 3 i.V.m. § 17Abs. 3 Nr. 1 [X.] auszulegen. Zur Klarstellung hat der [X.] den [X.] insoweit neu gefaßt.[X.] Kirchhof Fischer Ganter Kayser

Meta

IX ZR 39/02

23.01.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2003, Az. IX ZR 39/02 (REWIS RS 2003, 4779)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4779

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