Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2007, Az. 1 StR 639/06

1. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4154

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[X.] vom 24. April 2007 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 24. April 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. September 2006 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 36 Fällen schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen [X.]. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in 55 Fällen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Ange-klagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Die erhobenen Verfahrensrügen genügen aus den in der [X.] vom 19. Februar 2007 dargelegten Gründen nicht den formellen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. 2 2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung der [X.] und des [X.]. 3 a) Das [X.] ist auf Grundlage der im Tatzeitraum - Januar 2001 bis Dezember 2002 - geltenden Rechtslage zutreffend von einem Vorrang von § 263 StGB gegenüber § 266a StGB aF ausgegangen (vgl. hierzu [X.], 308). Es hat jedoch die im Entscheidungszeitpunkt geänderte, dem [X.] günstigere Rechtslage nicht berücksichtigt. 4 Von dem durch Gesetz vom 23. Juli 2004 ([X.] I S. 1842) neu gefass-ten Tatbestand des § 266a StGB sind nunmehr auch betrugsähnliche Bege-hungsweisen erfasst, sodass die Vorenthaltung von Arbeitnehmer- und [X.] nach neuem Recht dem Betrug als lex specialis vorgeht (vgl. [X.]. 15/2573 S. 28; [X.]/Kühl, StGB 25. Aufl. § 266a [X.]. 20; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB 27. Aufl. § 266a [X.]. 28). Diese Gesetzeslage ist bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise (vgl. [X.]/ [X.], StGB 54. Aufl. § 2 [X.]. 10) als die dem Angeklagten günstigere ge-mäß § 2 Abs. 3 StGB zur Anwendung zu bringen. Denn das [X.] ist bei seiner Strafzumessung jeweils von besonders schweren Fällen des Betruges gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB aufgrund gewerbsmäßiger Handlungs-weise ausgegangen; gegenüber dem hierdurch eröffneten Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren sieht § 266a Abs. 1 und 2 StGB die mildere Strafandrohung vor (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe). Dass das [X.] bei Anwendung von § 266a StGB gleichfalls 5 - 4 - zur Annahme eines - auch unbenannten - besonders schweren Falles gemäß § 266a Abs. 4 StGB gelangt wäre, ist in Anbetracht der getroffenen Feststellun-gen auszuschließen, zumal auch der gewerbsmäßigen Begehungsweise als ein dem Tatbestand des § 266a StGB immanentes Merkmal im Regelfall keine strafschärfende Bedeutung zukommen kann. b) Das [X.] hat darüber hinaus nicht beachtet, dass bei gleichzei-tigem Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen für mehrere Arbeitnehmer gegenüber derselben Einzugsstelle nur eine Tat anzunehmen ist (vgl. [X.] in [X.]. § 266a [X.]. 108). Wie der [X.] im Einzelnen ausführt, verbleiben auf Grundlage der - fehlerfrei getroffenen - Feststellungen bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Betrachtung 36 Fälle des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt. 6 c) Der Rechtsfolgenausspruch kann trotz des im Hinblick auf die Höhe der hinterzogenen Beiträge unveränderten [X.] der festgestellten Ta-ten keinen Bestand haben. Der neue Tatrichter wird die Einzelstrafen und die 7 - 5 - Gesamtstrafe unter Anwendung des zutreffenden Strafrahmens und auf [X.] der geänderten konkurrenzrechtlichen Bewertung neu zu bestimmen ha-ben. Soweit er dabei neue Einzelstrafen hinsichtlich der zu einer Tat zusam-mengezogenen gleichzeitigen Beitragsvorenthaltung gegenüber derselben [X.] festzusetzen hat, ist er durch das Verschlechterungsverbot nur ge-hindert, eine die Summe aus den bisherigen Einzelstrafen übersteigende neue Einzelstrafe zu verhängen (vgl. [X.]R StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 12; [X.], Beschluss vom 8. Juni 2004 - 4 StR 150/04 in NStZ-RR 2004, 294 insoweit nicht abgedruckt). [X.] Wahl Kolz Hebenstreit [X.]

Meta

1 StR 639/06

24.04.2007

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2007, Az. 1 StR 639/06 (REWIS RS 2007, 4154)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4154

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