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PDF anzeigen[X.] StR 334/02vom1. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen [X.] des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2002 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. März 2002 wird mit der Maßgabe als unbegrün-det verworfen, daß auf die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahrenzum Ausgleich für die auf die Bewährungsauflage in der einbezo-genen Sache (3 Ds 12 Js 298/95 [X.]) er-brachten 1.000 DM ([X.]) gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56 fAbs. 3 Satz 2 StGB zwei Monate Freiheitsstrafe angerechnetwerden (vgl. BGHSt 36, 378). Die Nachprüfung des Urteils [X.] der [X.] hat im übrigen keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs.2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Tepperwien Maatz Kuckein Athing Ernemann
Meta
01.10.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2002, Az. 4 StR 334/02 (REWIS RS 2002, 1360)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1360
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