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PDF anzeigen[X.]/02vom28. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen räuberischer Erpressung u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2002 ge-mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Mai 2002 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung [X.] mit Körperverletzung in drei Fällen zu einer [X.] drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet er sich mitseiner Revision.Die fristgerecht beim [X.] eingegangene [X.] entspricht nicht dem Formerfordernis des § 345 Abs. 2 StPO, dader Verteidiger des Angeklagten nicht die Verantwortung für ihren Inhalt über-nommen hat. Mit dem einleitenden Satz "bin ich gehalten, entsprechend [X.] des Angeklagten die Revision wie folgt zu begründen" hat er sichdeutlich von der nachfolgenden Begründung distanziert (vgl. [X.] 345 Abs. 2 Begründungsschrift 3, 6; [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 345 Rdn. 16). Durch den erst nach Ablauf der [X.] eingegangenen Schriftsatz des Verteidigers vom 11. Oktober 2002,mit dem er sich die Revisionsbegründung zu eigen gemacht hat, konnte [X.] nicht mehr geheilt werden ([X.] in [X.]. § 345 Rdn. 16).- 3 -Die Revision muß daher als unzulässig verworfen werden (§ 349 Abs. 1StPO). Sie wäre im übrigen auch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2StPO.Tolksdorf [X.]von [X.] [X.]
Meta
28.10.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2002, Az. 3 StR 363/02 (REWIS RS 2002, 1002)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1002
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