Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2015, Az. I ZR 219/13

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 418

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:171215U[X.]219.13.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
I ZR 219/13
Verkündet am:
17. Dezember 2015
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
[X.]:[X.]:[X.]:2015:171215U[X.]219.13.0
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung
vom 17. Dezember 2015 durch [X.]
Dr.
Büscher,
[X.]
Dr.
Koch, Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
[X.] und [X.] Feddersen

für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.]n wird unter Zurückweisung des [X.] Rechtsmittels das Urteil des 6. Zivilsenats des Ober-landesgerichts [X.] vom 7. November 2013 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des [X.] gegen die Verurteilung nach dem Klageantrag zu 2 hinsichtlich folgender Äußerungen zurückgewiesen worden ist:

"Es deutet alles darauf hin, dass U.

nicht einmal die Mi-
schungsberechnung selbst vorgenommen hat."
"Dieser Fakt allein zeigt, dass U.

in seiner Dissertation
Äpfel mit Birnen vergleicht und nicht wissenschaftlich vor-geht."
"Die verwendete Literatur beschränkt sich im Wesentlichen auf [X.] Normen sowie auf Branchenfachbücher und in [X.] veröffentlichte Fachartikel. Die zuvor genannte Literatur erfüllt für sich alleine schon keine wis-senschaftlichen Standards sondern ist nur als Fachinfor-mation bzw. technische Ausführungsregel für Ausführende und Planer geeignet. Auf Primärliteratur mit wissenschaft-lichem Hintergrund greift U.

in seinen schriftlichen Ar-
beiten nicht erkennbar zurück."
"Die Arbeit erfüllt sicher nicht die Anforderungen einer re-nommierten Hochschule an eine naturwissenschaftliche Dissertation. Es werden weder wissenschaftliche Methoden angewandt noch echte Forschungsfragen gestellt."

-
3
-

Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des [X.]n das Urteil der 12. Zivilkammer -
1. Kammer für Handelssachen -
des [X.]s Wiesbaden vom 20. Februar 2013 abgeändert und insoweit die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tra-gen der Kläger 22% und der [X.] 78%.
Die Gerichtskosten der Revision fallen dem Kläger zu 2/3 und dem [X.]n zu 1/3 zur Last.
Von den außergerichtlichen Kosten der Revision und des Nichtzu-lassungsbeschwerdeverfahrens tragen der Kläger 35% und der [X.] 65%.

Von Rechts wegen
-
4
-

Tatbestand:
Beide Parteien sind als Sachverständige für Estrichfußböden tätig.
Der Kläger
wurde im [X.] mit einer Dissertation über den Einsatz von Estrich für Fußböden bei Altbauten von der Fakultät Bauingenieurwesen der [X.] ([X.]) promoviert. [X.] erhielt er den "Innovationspreis Fußboden 2010"
des Qualitätsverbunds Fußboden e.V. Dieser Preis wurde im Jahr 2010 erstmals vergeben. Der Kläger
wirbt mit dem Preis für seine Dienstleistungen und von ihm entwickelte [X.].
Am 15.
Juni 2011 stellte der Kläger fest, dass sich der [X.] auf der von ihm eingerichteten [X.]seite www.

kritisch mit seiner Dok-
torarbeit auseinandersetzte. Der Kläger mahnte den [X.]n wegen ver-schiedener Äußerungen auf dieser Seite am 23.
Juni 2011 ab. Der [X.] nahm daraufhin diese [X.]seite vom Netz, veröffentlichte aber später auf vier anderen [X.]seiten eine abgewandelte Auseinandersetzung mit der Doktorarbeit des
[X.], die mit einer vom [X.]n verfassten ausführlichen Rezension der Doktorarbeit des [X.]
verlinkt ist.
Im vorliegenden Verfahren wendet sich der Kläger gegen im [X.] veröffentlichte Äußerungen des [X.]n, die sich kritisch über die Dissertation des [X.] verhalten.
Das [X.] hat dem [X.]n -
soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung -
antragsgemäß unter Androhung näher bezeichneter Ordnungs-mittel untersagt,
1.

1
2
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4
5
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5
-

2.
im [X.] über den Kläger, dessen Dissertation oder über
das von ihm entwickelte Produkt "R.

"
eine oder mehrere der im Folgenden zi-
tierten Äußerungen zu machen, wie geschehen in Anlagen Ast 14 und 19:
"Verwundern tut dabei, dass U.

bei der Durchbiegungsberechnung auf
Seite 91 offensichtlich die Zusammenhänge der Festigkeitslehre nicht be-herrscht und deshalb auf eine Formelsammlung (Schneider-[X.] als Quelle) zurückgreifen muss."
"Es deutet alles darauf hin, dass U.

nicht einmal die Mischungs-
berechnung selbst vorgenommen hat."
"Dieser Fakt allein zeigt, dass U.

in seiner Dissertation Äpfel mit Birnen
vergleicht und nicht wissenschaftlich vorgeht."
"Die verwendete Literatur beschränkt sich im Wesentlichen auf [X.] Normen sowie auf Branchenfachbücher und in [X.] veröf-fentlichte Fachartikel. Die zuvor genannte Literatur erfüllt für sich alleine schon keine wissenschaftlichen Standards,
sondern ist nur als [X.] bzw. technische Ausführungsregel für Ausführende und Planer geeig-net. Auf Primärliteratur mit wissenschaftlichem Hintergrund greift U.

in
seinen schriftlichen Arbeiten
nicht erkennbar zurück."
"Die Arbeit erfüllt sicher nicht die Anforderungen einer renommierten [X.] an eine naturwissenschaftliche Dissertation. Es werden weder wis-senschaftliche Methoden angewandt noch echte Forschungsfragen gestellt."
"Für den Leser ergeben sich aus U.

Arbeit keine neuen Erkenntnisse,
Theorien, Modelle, Rechenverfahren etc., die für die Fortschreibung der Wissenschaft von Nutzen wären. Aber genau darin liegt der Anspruch an ei-ne Doktorarbeit (Dissertation). Das einfache Anwenden zahlreicher [X.] zählt sicher nicht dazu! Die Dissertation soll der [X.] und nicht der ausschließlichen
Selbstdarstellung die-nen."
Die
dagegen gerichtete Berufung des [X.]n blieb ohne Erfolg.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der [X.] seinen auf die [X.] gerichteten Antrag weiter.

Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat die Klage
im Antrag 2
für gemäß §§
8, 3, 4 Nr.
7
[X.] begründet erachtet und hierzu ausgeführt:
6
7
-
6
-

Zwischen den Parteien bestehe ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Die beanstandete [X.] stelle eine geschäftliche Handlung des [X.] dar. Die
mit dem Klageantrag 2 beanstandeten Äußerungen seien zwar keine Schmähkritik. Sie
überschritten aber im Kontext des streitgegenständli-chen [X.]auftritts die Grenze des Zulässigen, weil sie den Kläger persönlich und fachlich diskreditierten.
Die fachlichen Äußerungen des [X.]n in sei-nem [X.]auftritt hätten lediglich fragmentarischen Charakter und könnten daher das pauschale Werturteil über den Kläger und seine wissenschaftlichen
Ansprüche nicht rechtfertigen. Auf die von dem [X.]n vorgelegten Stel-lungnahmen von Baufachleuten komme es nicht an, weil es vorliegend nicht darum gehe, ob die wissenschaftliche Arbeit des [X.] den einschlägigen Vorgaben genüge, sondern ausschließlich darum, ob der [X.] die Grenzen einer zulässigen kritischen Auseinandersetzung mit dem Kläger und seiner Dis-sertation eingehalten habe.
B. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die ange-griffenen Äußerungen geschäftliche Handlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 [X.] darstellen (dazu [X.]) und die Parteien Mitbewerber im Sinne des §
2 Abs.
1 Nr. 3 [X.] sind (dazu
[X.]I). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die angegriffenen Äußerungen verstießen gegen § 4 Nr. 7 [X.]
aF, hält
nur hin-sichtlich
der ersten und letzten und
nicht der übrigen im Antrag genannten Äu-ßerungen der rechtlichen Nachprüfung stand
(dazu [X.]II). Die erste und letzte der im Antrag genannten Äußerungen erweisen
sich auch nach der Vorschrift des § 4 Nr. 1 [X.] als rechtswidrig, die
im [X.]punkt der Revisionsent-scheidung an die Stelle des § 4 Nr. 7 [X.] aF getretenen ist
(dazu [X.]V).
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7
-

I. Das
Berufungsgericht
hat mit Recht angenommen, die angegriffenen Äußerungen des [X.]n im [X.] stellten geschäftliche Handlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 [X.] dar.
1.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 [X.] bedeutet "geschäftliche Handlung"
im Sinne dieses Gesetzes jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zu-sammenhängt. Bei einem redaktionellen Beitrag ist ein objektiver Zusammen-hang mit der Förderung des Absatzes eines fremden Unternehmens zu vernei-nen, wenn er allein der Information und Meinungsbildung seiner Adressaten dient (vgl. Begründung des [X.], BT-Drucks. 16/10145, [X.]; [X.], Urteil vom 19. Mai 2011 -
I [X.], [X.], 74 Rn. 15 = [X.], 77 -
[X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 33.
Aufl., § 2 Rn. 67).
2.
Von einer ausschließlich
informativen und meinungsbildenden Zielset-zung kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Das Berufungsgericht hat

von der Revision nicht angegriffen
-
festgestellt, dass die [X.]-[X.] des [X.]n auch darauf abzielt, die eigene Reputation und Wettbewerbsstellung als Sachverständiger zum Nachteil des [X.] zu [X.].
II. Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht angenommen, die Parteien seien Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 [X.].

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1. "Mitbewerber" im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ist jeder [X.], der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder [X.] oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbe-werbsverhältnis steht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 [X.] besteht, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen [X.] mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 21.
Februar 2002
-
I [X.], [X.], 902, 903 = [X.], 1050 -
Vanity-Nummer; Ur-teil vom 20. Mai 2009 I ZR 218/07, [X.], 980 Rn. 9 = [X.], 1246 -
E-Mail-Werbung II; Urteil vom 17. Oktober 2013 -
I [X.], [X.], 573 Rn. 15 = [X.], 552 -
Werbung für Fremdprodukte; Urteil vom 10. [X.] 2014 -
I [X.], [X.], 1114 = [X.], 1307 Rn. 24
-
nickelfrei).
2. Das Berufungsgericht hat danach zu Recht angenommen, dass die Parteien als Sachverständige im Bereich der Estrichbranche Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 [X.] sind. Hiergegen wendet sich die Revision auch nicht.
[X.] Die Revision hat teilweise Erfolg, soweit sie sich gegen die Beurtei-lung des Berufungsgerichts richtet, sämtliche angegriffenen Äußerungen ver-stießen gegen § 4 Nr. 7 [X.]
aF.
Eine unlautere Herabsetzung des [X.] beinhalten
nur die erste und letzte, nicht aber die übrigen angegriffenen Äuße-rungen.
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1.
Nach § 4 Nr. 7 [X.] aF handelt unlauter, wer die Kennzeichen, Wa-ren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen [X.] eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft.
a) Die Vorschrift des § 4 Nr. 7 [X.] aF wird im Streitfall nicht durch die Unionsrecht umsetzende und daher in ihrem Anwendungsbereich vorrangig anzuwendende Bestimmung des § 6 Abs. 2 Nr. 5 [X.] ausgeschlossen. Es handelt sich vorliegend nicht um vergleichende Werbung im Sinne des § 6 Abs.
1 und 2 Nr. 5 [X.], weil es an der für eine vergleichende Werbung erfor-derlichen Bezugnahme auf die eigenen Dienstleistungen des [X.]n fehlt. Die Voraussetzungen für einen Werbevergleich sind grundsätzlich noch nicht erfüllt, wenn eine Werbeaussage so allgemein gehalten ist, dass sich den ange-sprochenen Verkehrskreisen keine Bezugnahme auf den Werbenden aufdrängt, sondern sich ein solcher Bezug nur reflexartig daraus ergibt, dass mit jeder Kri-tik an Mitbewerbern in der Regel unausgesprochen zum Ausdruck gebracht wird, dass diese Kritik den Werbenden selbst nicht trifft ([X.], Urteil vom 21.
Juni
2001
I
ZR 69/99, [X.], 75, 76 = [X.], 1291
-
""; [X.], [X.], 74 Rn. 19 [X.] [X.]).
b) "Herabsetzung"
im Sinne des § 4 Nr. 7 [X.] aF ist die sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers mittels eines abträglichen Werturteils oder einer abträglichen wahren oder unwahren Tatsa-chenbehauptung; "Verunglimpfung"
ist eine gesteigerte Form der Herabset-zung, die darin besteht, den Mitbewerber ohne sachliche Grundlage verächtlich zu machen
(vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO §
4 Rn.
7.12; [X.].[X.]/Jänich, 2. Aufl., § 4 Nr. 7 Rn. 33). Die Beurteilung der [X.], ob eine Werbeaussage eines Wettbewerbers einen Mitbewerber herabsetzt, erfordert eine Gesamtwürdigung, die die Umstände des Einzelfalls wie ins-17
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-
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besondere den Inhalt und die Form der Äußerung, ihren Anlass, den Zu-sammenhang, in dem sie erfolgt ist, sowie die Verständnismöglichkeit des an-gesprochenen Verkehrs berücksichtigt. Dabei kommt es maßgeblich auf die Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten der [X.] an (vgl. [X.], [X.], 74 Rn. 22 [X.] [X.]). Für die Bewertung maßgeblich ist daher der Sinngehalt der Äußerung, wie sie vom angesprochenen Verkehr verstanden wird.
2. Erfolglos
wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des [X.], die nachfolgende Äußerung
stelle eine gegen § 4 Nr. 7 [X.] aF verstoßende Herabsetzung des [X.] dar:
Verwundern tut dabei, dass U.

bei der Durchbiegungsberechnung auf Sei-
te
91 offensichtlich die Zusammenhänge der Festigkeitslehre nicht beherrscht und deshalb auf eine Formelsammlung (Schneider-[X.] als Quelle) zu-rückgreifen muss.
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, diese Äußerung
setze den Kläger herab, weil der [X.] nach dem Verständnis des angesprochenen Verkehrs -
Baufachleuten und Unternehmen aus dem Bereich der [X.] -
damit dem Kläger
abspreche,
elementare Fachkenntnisse seines Handwerks zu besitzen.
Die
Ermittlung des [X.] durch das Berufungsgericht [X.] keinen rechtlichen Bedenken; die Revision greift sie auch nicht an. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht das Verkehrsverständnis aus eigener Sachkunde beurteilt hat, auch wenn seine Mitglieder nicht dem ange-sprochenen Verkehrskreis angehören. Es ist nicht ersichtlich, dass die [X.] zum Verständnis der angegriffenen Äußerung über besondere Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen müssten (vgl. [X.], Urteil vom 2.
Oktober 2003
-
I [X.], [X.]Z 156, 250, 255 -
Marktführerschaft; Urteil vom 18. Septem-20
21
22
-
11
-

ber 2014 -
I [X.], [X.] 1211 Rn. 20 = [X.], 1447 -
Runes of Magic II).
Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe der Qualifikati-on der Äußerung als herabsetzend keinen objektiven Maßstab
zugrunde gelegt. Der Subsumtion des Berufungsgerichts liegt ein zutreffendes Verständnis des Begriffs der herabsetzenden Äußerung zugrunde.
b)
Die Annahme, es handele sich im Streitfall um eine zu unterlassende herabwürdigende Äußerung über einen Mitbewerber nach § 4 Nr.
7 [X.]
aF, verletzt den
[X.]n
nicht in seiner
Meinungsäußerungsfreiheit gemäß
Art.
5 Abs.
1
GG.
aa) Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die Freiheit der Meinungsäußerung und Meinungsverbreitung. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit erfasst kom-merzielle Meinungsäußerungen ebenso wie reine Wirtschaftswerbung mit wer-tendem, meinungsbildendem Inhalt ([X.] 102, 347, 359). Die Behauptung wahrer Tatsachen fällt in den Schutzbereich des Art.
5 Abs.
1
GG, soweit sie Voraussetzung für die Meinungsbildung ist (vgl. [X.] 85, 1,
15). Stets nach § 4 Nr. 7 [X.] aF unzulässig ist dagegen die Behauptung von den Mitbewerber [X.], die bewusst unwahr
sind oder deren Unwahrheit im [X.]punkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht und die deshalb
nicht mehr von der Meinungs-
und Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1
GG erfasst
werden (vgl. [X.], NJW 1999, 1322, 1324; NJW-RR 2010, 470 Rn. 62).
[X.]) [X.]. 5 Abs. 1
GG steht im Streitfall nicht ent-gegen, dass bei der Auslegung des der Umsetzung von Richtlinien des Unions-rechts dienenden nationalen Rechts nach Art.
51 Abs. 1 Satz 2 der [X.] ([X.]) die dort nieder-23
24
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-
12
-

gelegten Grundrechte zu beachten sind und daher, soweit die Freiheit der [X.] und Berichterstattung in Rede steht, vorrangig die insoweit ein-schlägige Regelung in Art. 11 Abs. 1 und 2 [X.] anzuwenden ist (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Mai 2003

465/00, 138/01 und 139/01, [X.]. 2003,
I-4989 =
[X.], 232, Rn.
68

Rechnungshof/[X.] u.a.; [X.], Urteil vom 14. Oktober 2010 -
I [X.], [X.]Z 187, 240 Rn. 20 -
AnyDVD, [X.]). Die Bestimmung des § 4 Nr. 7 [X.] aF bezweckt nicht den Schutz der Verbraucher, sondern dient in erster Linie dem Schutz des betroffenen Mitbewerbers. Sie setzt daher weder die Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken noch eine andere Richtlinie des Unionsrechts in das [X.] Recht um (vgl. [X.], [X.], 74 Rn. 28 -
Coaching-News-letter; [X.] in [X.]/[X.]
aaO
§ 4 Rn. 7.2; [X.].[X.]/Jänich aaO
§
4
Nr. 7 Rn. 12a; [X.]
in [X.]/[X.],
[X.], 6.
Aufl., § 4 Rn.
7/2; Mül-ler-Bidinger in [X.], jurisPK-[X.], 3.
Aufl., § 4 Nr. 7 Rn. 6).
cc)
Das Berufungsgericht
ist ohne nähere Begründung davon [X.], dass es sich bei der
streitgegenständlichen
Aussage um
eine [X.] handelt. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
(1) Tatsachen sind Vorgänge oder Zustände, deren Vorliegen dem Wahrheitsbeweis zugänglich ist. Werturteile sind hingegen durch das Element des Wertens, [X.] und [X.] gekennzeichnet. Die Einstufung einer Äußerung bestimmt sich danach, wie der angesprochene Verkehr sie nach Form und Inhalt in ihrem Gesamtzusammenhang versteht (vgl. [X.], Urteil vom 22. Oktober 1987 [X.], [X.], 402, 403 = [X.], 358 Mit Verlogenheit zum Geld; Urteil vom 27. Juni 2002 -
I [X.], [X.], 436, 438 = [X.], 384 -
Feldenkrais; Urteil vom 14.
Mai 2009

I
ZR
82/07, [X.], 1186 Rn.
15 = [X.], 1505

[X.] Obstbrände [X.]). [X.] eine Äußerung Tatsachen und Meinungen, so kommt es für 27
28
-
13
-

die Anwendung des Art.
5 Abs.
1 Satz
1 GG darauf an, ob sie durch die Ele-mente der Stellungnahme, des [X.] oder [X.] geprägt wird. Im Fal-le einer solchermaßen engen Verknüpfung von Tatsachenbehauptung und Be-wertung darf der Grundrechtsschutz nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird oder durch die Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung ihr Sinn verfälscht wird ([X.] 85, 1, 15
f.; [X.]K 7, 1, juris-Rn.
28; [X.], ZUM 2013, 793 Rn. 18; [X.], Urteil vom 28.
Juni 1994

VI ZR 252/93, [X.], 915, 916 f.).
Ob der Tatrichter unter Berücksichtigung dieser Grundsätze den Aussa-gegehalt einer beanstandeten Äußerung zutreffend erfasst und rechtlich ein-wandfrei zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteilen unterschieden hat, unterliegt der revisionsrechtlichen Nachprüfung ([X.], Urteil vom 30.
Januar 1996 VI ZR
386/94, [X.]Z 132, 13, 21; [X.], [X.], 1186 Rn. 15

[X.] Obstbrände).
(2) Die Aussage, der Kläger beherrsche offenbar die Zusammenhänge der Festigkeitslehre nicht und müsse deshalb auf eine Formelsammlung (Schneider-[X.] als Quelle)
zurückgreifen, mit der besagt wird, der Klä-ger verfüge nicht über elementare Grundkenntnisse seines Handwerks (s.o. Rn.
20
f.), stellt eine Meinungsäußerung dar, auch wenn das Fehlen solcher Grundkenntnisse grundsätzlich einen dem Wahrheitsbeweis zugänglichen [X.] beschreibt.
In der Aussage geht zwar die Mitteilung, der Kläger beherr-sche die Zusammenhänge der Festigkeitslehre nicht, dem faktischen Umstand der Benutzung der [X.] als Quelle voran, der mit der
Konjunktion "[X.]"
eingeleitet und
vom Sprachsinn her
als Begründung angegeben wird. Nach dem Kontext der Äußerung
im Rahmen einer kritischen Auseinanderset-zung mit der Dissertation des [X.] handelt es sich jedoch um die Wertung, 29
30
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14
-

dass die Verwendung der [X.] die fehlende fachliche Kompetenz des [X.] nahelege.
Der den Kläger persönlich abwertende Gehalt der Äußerung lässt die mitgeteilten tatsächlichen Umstände in den Hintergrund treten.
dd) Das Grundrecht der Meinungs-
und Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG findet gemäß Art.
5 Abs. 2 GG seine Schranke in den allgemeinen Geset-zen. Zu ihnen gehört auch die lauterkeitsrechtliche Bestimmung des § 4 Nr. 7 [X.]
aF, die ihrerseits allerdings im Licht der Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen und daher in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst einzuschränken ist (vgl.
[X.], [X.], 81, 82 [zu §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 5 [X.] aF]; [X.], Urteil vom 19. Juni 1997 -
I [X.], [X.]Z 136, 111, 122 -
Kaffeebohne; [X.], [X.], 74 Rn. 31 -
[X.]). [X.] des zudem nach Art. 12 und
Art.
2 Abs.
1 in Verbindung mit Art.
1 Abs.
1 GG gebotenen Schutzes des Geschäftsrufs des Betroffenen bedarf es regel-mäßig einer Abwägung der widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls (vgl. [X.], [X.], 74 Rn. 31

[X.]).
ee) Auch wenn die Voraussetzungen einer stets unzulässigen Schmäh-kritik -
wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat -
im Streitfall nicht vorliegen, führt die gebotene Abwägung dazu, dass
die beanstandete Äußerung des [X.]n als eine nach § 4 Nr. 7 [X.]
aF
unzulässige Herabsetzung des [X.] einzustufen ist.
(1) Ist eine Schmähkritik zu verneinen, kann sich die lauterkeitsrechtliche Unzulässigkeit einer Äußerung über einen Mitbewerber aufgrund einer umfas-senden Interessenabwägung ergeben. Erforderlich ist insofern eine Gesamt-würdigung, bei der alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit im Licht der Bedeutung des 31
32
33
-
15
-

Grundrechts
unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen-einander abzuwägen sind (vgl. [X.], [X.], 74 Rn. 33 -
Coaching-News-letter; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 4 Rn. 7.21; [X.] in Büscher/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 4 Nr. 7 [X.] Rn. 19). Ein beeinträchtigendes Werturteil kann daher umso eher zulässig sein, je nützlicher die Information für die Adressaten ist oder je mehr aus anderen Gründen ein berechtigtes Informationsinteresse oder hinrei-chender Anlass für die Kritik besteht und je sachlicher die Kritik präsentiert wird ([X.] in Büscher/[X.]/[X.] aaO § 4 Nr. 7 Rn. 19). Weiterhin von Be-deutung ist das Maß an Herabsetzung, das mit der Äußerung einhergeht (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO Rn. 7/18). Bei der Gewichtung der [X.] gegenüber anderen [X.] ist zudem zu berück-sichtigen, ob vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen oder im Zu-sammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Ge-brauch gemacht wird. Je mehr das Interesse des sich Äußernden auf politische, wirtschaftliche, [X.] oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gerichtet ist, desto eher ist seine Äußerung in Abwägung mit anderen Belangen gerechtfer-tigt ([X.], [X.], 81, 83). Aus diesem Grund sind Meinungsäußerun-gen, die zugleich wettbewerblichen Zwecken dienen, strenger zu bewerten als Äußerungen, die nicht den lauterkeitsrechtlichen Verhaltensanforderungen, sondern lediglich dem allgemeinen Deliktsrecht unterliegen (vgl. [X.], [X.], 74 Rn. 33 -
[X.]).
(2) Die umfassende Güter-
und Interessenabwägung führt im Streitfall dazu, dass die beanstandete Äußerung dem
[X.]n als unlauter zu untersa-gen ist.
34
-
16
-

Der [X.] unterzieht in seinem [X.]-Auftritt die
Dissertation des [X.] einer kritischen Würdigung. Die
Dissertation
befasst sich mit der Unter-suchung und Entwicklung von Verfahren zur Herstellung extrem dünnschichti-ger, schwimmender Baustellenestriche im Altbaubereich und vergleicht den von dem Kläger entwickelten Estrich "R.

"
mit einem Standardzement-
estrich.
Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zugunsten des [X.]n angenommen, dass die Dissertation des [X.] weit mehr als [X.] wissenschaftliche Arbeiten wettbewerbsrelevant sei, weil dieser unternehme-risch am Vertrieb des Produkts "R.

"
beteiligt sei und die Dissertation
[X.] wissenschaftlich untermauern könne. Diese zutreffende Erwägung greift die Revision nicht an. Nicht zu beanstanden ist ferner die An-nahme des Berufungsgerichts, dass wegen der fehlenden freien Verfügbarkeit der Dissertation die fachliche und wissenschaftliche Auseinandersetzung mit ihr erschwert sei, so dass dem [X.]n zugebilligt werden
müsse, im Rahmen einer fachlichen Auseinandersetzung die wissenschaftliche Legitimation der Produktwerbung zu hinterfragen. Es besteht damit ein Interesse der Fachöffent-lichkeit an der kritischen Würdigung der Dissertation des [X.]. Anderseits handelt auch der [X.] nicht ausschließlich aus fachlich-wissenschaftlicher Motivation, sondern seine Kritik an der Arbeit des [X.] dient zugleich der Erlangung wettbewerblicher Vorteile gegenüber dem Kläger. Der [X.] [X.] damit der die wettbewerbliche Auseinandersetzung stärker als das all-gemeine Deliktsrecht beschränkenden Vorschrift des § 4 Nr.
7 [X.]
aF.
Vor diesem Hintergrund weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass im
Rahmen des Untersuchungszwecks die Feststellung des [X.] ausreichend gewesen wäre, die Verwendung von [X.] sei nicht sachgerecht oder entspreche nicht wissenschaftlichen Standards.
Öffentlich an einem Wettbewerber geäußerte Kritik muss sich nach Art und Ausmaß im Rahmen des Erforderlichen oder sachlich gebotenen halten (vgl. [X.], GRUR 35
36
-
17
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2012, 74 Rn. 37 -
[X.]; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 4 Rn. 7.21).
Indem der [X.] dem Kläger aber durch die angegriffene Äuße-rung in abwertender Weise die fachliche Kompetenz abspricht, geht er, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat,
über eine kritische Ausei-nandersetzung mit der Dissertation des [X.] hinaus und richtet sein Wertur-teil gegen den Kläger persönlich.
Ohne Erfolg rügt die Revision in diesem Zu-sammenhang, die Würdigung des Berufungsgerichts sei widersprüchlich. Die Möglichkeit zur kritischen Auseinandersetzung mit der Dissertation vermag ih-ren Zweck auch ohne überschießende, ins Persönliche reichende Kritik zu
erfül-len. Aus diesem Grund stellt entgegen der Auffassung der Revision die Annah-me des Berufungsgerichts, es fehle an einem hinreichenden Anlass für ein [X.] Werturteil, ebenfalls keine zu beanstandende tatrichterliche Würdigung dar.
Erfolglos bleibt auch die Rüge der Revision, die angegriffene Äußerung übersteige nicht das zulässige Maß einer scharfen und schonungslosen Ausei-nandersetzung. Im Rahmen der Abwägung der [X.] ist der Meinungsäußerungsfreiheit umso mehr Gewicht zuzubilligen, je stärker die Äu-ßerung auf politische, wirtschaftliche, [X.] oder kulturelle Belange der [X.] gerichtet ist (vgl. [X.], [X.], 81, 83).
Vorliegend ist davon auszugehen, dass ein Interesse der Fachöffentlichkeit daran besteht, fachlich oder wissenschaftlich begründete Kritik an der Dissertation des [X.] zu er-fahren. In diesem Zusammenhang ist die Würdigung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, die den Kläger persönlich herabsetzende Schärfe der angegriffenen Formulierung sei auch unter Berücksichtigung des
Informations-interesses
der Fachöffentlichkeit nicht gerechtfertigt.
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18
-

Die Revision macht weiter ohne Erfolg
geltend, das Berufungsgericht ha-be die vom [X.]n vorgelegten Stellungnahmen anerkannter Baufachleute nicht berücksichtigt, die die sachliche Kritik an der fachlichen und wissenschaft-lichen Leistung des [X.] stützten. Die angegriffene Äußerung ist nicht [X.] herabsetzend, weil sie die Dissertation des [X.] in unzutreffender [X.] unter fachlich-wissenschaftlichen Aspekten in Zweifel zieht, sondern weil sie den Kläger persönlich als fachlich inkompetent herabwürdigt, ohne dass dies für eine kritische Auseinandersetzung mit der Dissertation erforderlich wäre.
Die Würdigung durch das Berufungsgericht ist schließlich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht deshalb widersprüchlich, weil das [X.] die angegriffene Äußerung nicht als unzulässige Schmähkritik ein-geordnet, sie aber als den Kläger persönlich diskreditierend
angesehen hat. Die Annahme, eine Äußerung stelle zwar keine Schmähkritik dar, sie habe aber sehr wohl einen über die sachliche Aussage hinausgehenden, den Betroffenen persönlich diskreditierenden Gehalt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
3. Mit Erfolg
wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des [X.], die nachstehende Äußerung
verstoße gleichfalls gegen § 4 Nr. 7 [X.] aF:
Es deutet alles darauf hin, dass U.

nicht einmal die [X.]
selbst vorgenommen hat.
a) Das Berufungsgericht
hat angenommen, diese Äußerung
beinhalte ein den Kläger herabsetzendes Werturteil, weil der [X.] hiermit dem Kläger ebenfalls die fachliche Qualifikation abspreche.
Auch diese Aussage gehe ent-schieden über das erforderliche Maß einer fachlichen Auseinandersetzung mit der Arbeit des [X.] hinaus.
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19
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b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
aa) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht allerdings die
angegrif-fene
Äußerung nicht als
Tatsachenbehauptung, sondern als Werturteil einge-ordnet.
Zwar ist die Frage, ob der Kläger die in der Dissertation auf Seite 77 an-gegebene [X.] selbst vorgenommen hat, ein dem [X.] zugänglicher Umstand. Im Zusammenhang der angegriffenen Äu-ßerung führt der [X.] aus, dass der Kläger auf Seite 77 der Dissertation die Zusammensetzung der Mischungen der zweiten Versuchsreihe angebe. Dabei gebe der Kläger als Quelle an, dass der "[X.]"
von Herrn Prof. M.
S. entworfen worden sei, und führe weiter aus, die Tabelle selbst stamme von ihm, dem Kläger. Dann folgt die angegriffene Äußerung "Es deutet alles darauf hin, dass U.

nicht einmal die [X.] selbst vorge-
nommen hat". Unterhalb dieser Ausführungen ist Seite 77 der Dissertation ein-geblendet, auf der eine mit der Bezeichnung "table 5: Mix proportion of the first experimental series"
versehene Tabelle abgebildet ist. In der an der [X.] angebrachten Fußnote heißt es: "Mix proportions calculator designed by Prof. M.
S., [X.]

; (11/02/2008)/Table by A.

U.

". Die angegriffene Äußerung bezieht sich mithin auf die Umstände, dass
Grundlage des auf Seite 77 der Dissertation abgebildeten "table 5"
der von Prof. M. S. entwickelte "[X.]"
sei und dass die Quellenangabe darauf hindeute, der Kläger habe
lediglich die Tabelle erstellt und
nicht die darin festgehaltenen Berechnungen selbst vorgenommen. Die Formulierung "Alles deutet darauf hin"
verleiht der Aussage den Charakter eines Verdachts
oder einer Vermutung.
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Allerdings wird dieser Tatsachenkern durch die abwertende Formulierung überlagert, der Kläger habe "nicht einmal"
die [X.]en selbst vorgenommen. Hier bringt der [X.] seine Missbilligung des
von ihm vermu-teten Sachverhalts
zum Ausdruck, dass der Kläger nicht nur den "[X.]", sondern zugleich die Rechenergebnisse von Prof. M. S. übernommen habe.
Es handelt sich hier um eine so enge Verknüpfung von Tatsachenbe-hauptung und Bewertung, dass der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG
nicht dadurch verkürzt werden
darf, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird oder durch die Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung ihr Sinn verfälscht wird ([X.]
85, 1, 15
f.; [X.]K 7, 1, juris-Rn.
28; [X.], ZUM 2013, 793 Rn.
18; [X.], Urteil vom 28.
Juni 1994 -
VI
ZR 252/93, [X.], 915, 916
f.).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beinhaltet diese Bewer-tung aber nicht zugleich die pauschale Abwertung der generellen fachlichen Qualifikation des [X.]. Insoweit ist angesichts der spezifischen Bezugnahme auf die Frage, wer die Berechnungen auf Seite 77 der Dissertation vorgenom-men habe, ein darüber hinausgehender Gehalt nicht hinreichend deutlich. Die Kritik bezieht sich hier auf einen unmittelbar an den Inhalt der Dissertation -
die nicht eindeutige Quellenangabe auf Seite 77 -
anknüpfenden Verdacht
und
nicht allgemein auf die Person des [X.].
[X.]) Die im Rahmen des § 4 Nr. 7 [X.]
aF
vorzunehmende [X.], die den vorstehend bereits dargestellten Grundsätzen folgt
(oben Rn.
19), führt zu dem Ergebnis, dass die im vorstehenden Sinn verstandene
Äußerung keine unlautere Herabsetzung des [X.] ist.
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Die angegriffene Äußerung ist zwar geeignet, sich
nachteilig auf die Wertschätzung des [X.] auszuwirken, weil sie den Verdacht beinhaltet, er habe in seiner Dissertation angeführte Ergebnisse nicht selbst berechnet. Die nachteilige Wirkung der Äußerung folgt zum einen aus dem bezeichneten [X.] selbst, zum anderen aus dem abwertenden Gehalt, den der [X.] der Äußerung durch seine Wortwahl ("nicht einmal") verliehen hat.
Allerdings hält sich die Äußerung gerade noch innerhalb des vom Grund-recht der Meinungsäußerung erfassten Zwecks, sich mit der Dissertation des [X.] öffentlich aus fachlich-wissenschaftlicher Sicht kritisch aus-einanderzusetzen. Die Frage, ob nicht nur ein Berechnungsmodus ("Mi-schungsrechner"), sondern auch konkret genannte [X.]en von einem Dritten übernommen oder vom Autor der Doktorarbeit selbst vorge-nommen worden sind, hat für die Würdigung der Dissertation unmittelbare Be-deutung, weil die korrekte Zuweisung der Autorenschaft ein Gebot seriösen wissenschaftlichen Vorgehens ist. Angesichts des Umstands, dass die in der Fußnote gegebene Quellenangabe insoweit nicht eindeutig ist, weil die [X.] der Berechnungsergebnisse aus ihr nicht klar hervorgeht, besteht auch ein Anlass, die von dem [X.]n thematisierte
Frage öffentlich aufzuwerfen. Der Fußnote ist nicht hinreichend klar zu entnehmen, ob die Zusammenstellung der genannten Berechnungsergebnisse bereits dem übernommenen "Mi-schungsrechner"
("Mix proportions calculator designed by Prof. M. S.") ent-stammen und sich die von dem Kläger in Anspruch genommene Leistung ("Table by A.

U.

") lediglich auf deren Übertragung in die abgedruck-
te Tabelle bezieht.
Soweit deshalb die Äußerung mit dem Verdacht, die [X.] stammten nicht vom Kläger, einen Tatsachenkern enthält, so hat der Kläger dies angesichts der Unklarheiten in der Quellenangabe hinzuneh-men.
Dies gilt auch deshalb, weil der [X.] an anderer Stelle seines Inter-netauftritts darauf hinweist, dass sämtliche Laborprüfungen an der Fachhoch-48
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schule [X.] von Prof. M.
S. oder einem seiner Mitarbeiter, also nicht vom Kläger selbst, vorgenommen worden seien.
Aufgrund
des Umstands, dass die Dissertation des [X.] geeignet ist, den Vertrieb seines in der Arbeit namentlich genannten Produkts mit wissen-schaftlichen Argumenten zu untermauern und somit eine gewisse Vertriebsnä-he aufweist, muss der Kläger es sich gefallen lassen, wenn seine Arbeit im Wettbewerb kritisch gewürdigt wird.
Soweit die Kritik geeignet ist, Unklarheiten aufzuzeigen, hat die angesprochene Fachöffentlichkeit ein Interesse, hierauf deutlich hingewiesen zu werden.
Der leicht überschießende,
unsachlich-missbilligende Ton der Äußerung rechtfertigt es noch nicht, die [X.] des [X.]n (Art. 5 Abs. 1 GG) hinter dem Grundrecht des [X.] auf Schutz seines geschäftlichen Rufs (Art. 2 Abs. 1, 12 Abs.1 GG)
zu-rücktreten zu lassen.
4. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die folgende Äußerung
verstoße gleichfalls gegen § 4 Nr. 7 [X.] aF:
Dieser Fakt allein zeigt, dass U.

in seiner Dissertation Äpfel mit Birnen ver-
gleicht und
nicht wissenschaftlich vorgeht.
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, diese Äußerung beinhalte ein den Kläger herabsetzendes Werturteil, weil der [X.] hier ohne vertiefte Be-gründung einen Gesichtspunkt der Doktorarbeit herausgreife und als Anlass für ein pauschales Werturteil nehme, das nicht nur die Qualität der Dissertation selbst, sondern vor allem ihren Urheber herabwürdige.
b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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aa) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die angegriffene Äuße-rung zwar als Werturteil eingeordnet.
Entgegen der Auffassung des Berufungs-gerichts richtet sich diese Äußerung aber nicht vor allem gegen den Kläger per-sönlich, sondern formuliert plastisch die auf den Inhalt der Dissertation bezoge-ne Kritik, es würden zwei nicht vergleichbare Gegenstände verglichen, und knüpft hieran die Bewertung
unwissenschaftlichen
Vorgehens.
Die [X.] Nennung des Autors ändert diese
inhaltliche Zielrichtung nicht.
[X.]) Die im Rahmen des § 4 Nr. 7 [X.] aF vorzunehmende [X.] -
auch hier gelten die bereits
angeführten Grundsätze entsprechend (Rn. 19) -
führt zu dem Ergebnis, dass die im vorstehenden Sinn verstandene Äußerung
keine unlautere Herabsetzung des [X.] darstellt.
Die angegriffene Äußerung ist zwar geeignet, sich nachteilig auf die Wertschätzung des [X.] auszuwirken, weil die Kritik an der Arbeit zugleich das Ansehen ihres Verfassers berührt.
Auch diese Kritik bezieht sich aber unmittelbar auf den Inhalt der Arbeit, indem die wissenschaftliche Eignung
des darin untersuchten Vergleichs [X.] wird, und verbleibt daher innerhalb des von der [X.] erfassten Zwecks, der in einer öffentlichen kritischen Auseinan-dersetzung mit der Dissertation des [X.] besteht.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es nicht an einer hinreichenden Begründung der formulierten Kritik, so dass sie nicht als unsachlich angesehen werden kann. Betrachtet man den inhaltlichen Kontext der angegriffenen Äußerung, so gibt der [X.] zunächst die genauen Bestandteile der beiden von dem Kläger untersuchten Mischungen wieder, die sich in Menge und Volumen der Bestand-teile Zement, Wasser und Mineralien sowie weiteren Zutaten unterscheiden. Die sodann folgende angegriffene Äußerung bezeichnet -
erkennbar auf die 54
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vorgenannten Unterschiede bezogen -
den Vergleich plakativ als einen solchen zwischen "Äpfeln und Birnen"
und nennt ihn unwissenschaftlich.
Eine derartige Kritik, die auch unter Berücksichtigung ihres plakativen Stils noch als im [X.] sachbezogen anzusehen ist,
muss sich der Kläger gefallen lassen, wenn er sich mit einer Dissertation an der wissenschaftlichen Auseinanderset-zung beteiligt.
Der Streit um die Aussagekraft von Vergleichen insbesondere im Hinblick auf die Auswahl der Vergleichsobjekte ist genuin wissenschaftlich.
Es ist daher auch hier nicht gerechtfertigt, die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) des [X.]n gegenüber dem Grundrecht des [X.] auf Schutz seines geschäftlichen Rufs (Art. 2 Abs. 1, 12 Abs.1 GG) zurücktreten zu lassen.
5.
Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die folgende Äußerung
verstoße gleichfalls gegen § 4 Nr. 7 [X.] aF:
Die verwendete Literatur beschränkt sich im Wesentlichen auf [X.] Nor-men sowie auf Branchenfachbücher und in [X.] veröffentlichte Fachartikel. Die zuvor genannte Literatur erfüllt für sich alleine schon keine wis-senschaftlichen Standards sondern ist nur als Fachinformation bzw. technische Ausführungsregel für Ausführende und Planer geeignet. Auf Primärliteratur mit wissenschaftlichem Hintergrund greift U.

in seinen schriftlichen Arbeiten
nicht erkennbar zurück.
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, diese Äußerung enthalte ein den Kläger herabsetzendes Werturteil, weil der [X.] den wissenschaft-lichen Anspruch der Doktorarbeit pauschal herabwürdige.
Die Äußerung lasse sich mit dem Ziel der sachlichen Auseinandersetzung mit der Arbeit nicht [X.], denn hierbei könne die Auswahl von Literatur keine ausschlaggebende Rolle spielen, zumal auch die Auswertung von Branchenfachbüchern im Rah-men einer Dissertation grundsätzlich nicht untersagt sei.

b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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aa) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die angegriffene Äuße-rung als Werturteil eingeordnet. Zwar enthalten der erste und dritte Satz
Die verwendete Literatur beschränkt sich
im Wesentlichen auf [X.] Nor-men sowie auf Branchenfachbücher und in [X.] veröffentlichte Fachartikel.
und
Auf Primärliteratur mit wissenschaftlichem Hintergrund greift U.

in seinen
schriftlichen Arbeiten nicht erkennbar zurück.
Aussagen tatsächlichen Gehalts. Der diese beiden Sätze verbindende Satz
Die zuvor genannte Literatur erfüllt für sich alleine schon keine wissenschaft-lichen Standards, sondern ist nur als Fachinformation bzw. technische Ausfüh-rungsregel für Ausführende und Planer geeignet.
unterzieht jedoch die vorhergehende Sachaussage einer Wertung. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist diese Wertung keine pauschale Her-absetzung des wissenschaftlichen Anspruchs der Dissertation. Sie stellt viel-mehr eine inhaltliche Kritik der Arbeit unter dem Gesichtspunkt der [X.] dar, die sie dahingehend bewertet, die vom Kläger herangezogene Literatur genüge nicht wissenschaftlichen Standards.
[X.]) Die im Rahmen des § 4 Nr. 7 [X.] aF vorzunehmende [X.] (dazu oben Rn. 19) führt zu dem Ergebnis, dass die im vorstehenden Sinn verstandene Äußerung keine unlautere Herabsetzung des [X.] dar-stellt.
Die angegriffene Äußerung ist zwar geeignet, sich nachteilig auf die Wertschätzung des [X.] auszuwirken, weil diese Kritik an der Arbeit zu-gleich das Ansehen ihres Verfassers berührt.
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Im Hinblick darauf, dass Gegenstand einer Dissertation stets die Sich-tung und Verarbeitung der bisher erschienenen wissenschaftlichen Literatur ist, hält sich auch diese Kritik jedoch im Rahmen der von der [X.] geschützten fachlichen Auseinandersetzung mit der [X.] des [X.]. Dieser hat zudem nicht geltend gemacht, dass der tatsäch-liche Gehalt der Äußerung unzutreffend wäre. Wird eine wissenschaftliche Leis-tung zu Wettbewerbszwecken eingesetzt, muss es einem Wettbewerber erlaubt sein, auf aus seiner Sicht bestehende
Mängel einer solchen Arbeit hinzuweisen.
6.
Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des [X.], die nachstehende Äußerung
verstoße gleichfalls gegen § 4 Nr. 7 [X.] aF:
Die Arbeit erfüllt sicher nicht die Anforderungen einer renommierten Hochschule an eine naturwissenschaftliche Dissertation. Es werden weder wissenschaftli-che Methoden angewandt noch echte Forschungsfragen gestellt.
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, diese Äußerung beinhalte ein den Kläger herabsetzendes Werturteil, weil der [X.] den wissenschaft-lichen Anspruch der Doktorarbeit pauschal herabwürdige. Die Bewertung werde auch
im Kontext der [X.]-[X.] nicht in einer fundierten fach-lichen Auseinandersetzung erläutert und überschreite daher das Maß zulässi-ger Kritik.
b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
aa) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die angegriffene Äuße-rung als Werturteil eingeordnet. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich aber nicht um eine pauschale Abwertung des wissen-schaftlichen Anspruchs der Arbeit. Aus dem Kontext der Äußerung wird
deut-lich, dass sich die angegriffene Aussage auf die vorstehenden Absätze bezieht, 64
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wozu die vorstehend unter [X.]II 4 und 5 (Rn.
51
ff., 58
ff.) erörterten Äußerun-gen
zählen.
Weiter bezieht sich die Äußerung auf folgenden,
ihr vorangestellten Absatz:
Das Kapitel "Indices -
I.1 Bibliography"
beinhaltet eine Vielzahl von Literatur-angaben, die zum Teil nirgendwo im Text wiederzufinden sind. Das [X.] benennt also deutlich mehr Quellen als tatsächlich verarbeitet wor[X.] sind. Normalerweise ist es üblich, dass im Literaturverzeichnis nur diejeni-gen Quellen angegeben werden dürfen, die in irgendeiner Form entweder sinn-gemäß oder als Zitat -
beides jeweils mit Kennzeichnung -
in der Dissertation verarbeitet worden sind.
Durch die Bezugnahme auf die genannten Äußerungen sind die Be-standteile der angegriffenen Aussage, die Arbeit genüge nicht den [X.] einer renommierten Hochschule an eine naturwissenschaftliche Dis-sertation und es würden keine wissenschaftlichen Methoden angewandt, inso-weit erläutert und begründet, als der [X.] die Wahl der Vergleichsobjekte und die Literaturauswahl und -auswertung als unwissenschaftlich kritisiert.
[X.]) Die im Rahmen des § 4 Nr. 7 [X.] aF vorzunehmende Gesamt-abwägung (oben Rn. 19) führt zu dem Ergebnis, dass die im vorstehenden Sinn verstandene Äußerung keine unlautere Herabsetzung des [X.] darstellt.
Die angegriffene Äußerung ist zwar ebenfalls geeignet, sich nachteilig auf die Wertschätzung des [X.] auszuwirken, weil diese Kritik an der
Arbeit zugleich das Ansehen ihres Verfassers berührt.
Auch
diese Kritik hält sich jedoch im Rahmen der von der Meinungsäu-ßerungsfreiheit des [X.]n geschützten fachlichen Auseinandersetzung mit der Dissertation des [X.].
Durch die Bezugnahme auf
die vorangegangenen Äußerungen erhalten die Aussagen, die Arbeit genüge nicht den Anforderungen einer renommierten Hochschule an eine naturwissenschaftliche Dissertation und es würden keine wissenschaftlichen Methoden angewandt, den Charakter 69
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einer Schlussfolgerung aus den zuvor genannten inhaltlichen Einzelaspekten der Kritik an der Wahl der Vergleichsgegenstände sowie an der [X.] und -auswertung. Hierbei handelt es sich um grundlegende
Fragen wis-senschaftlicher Methodik. Der Umstand, dass der [X.] in der Äußerung die Verwendung jeglicher wissenschaftlichen Methode in Abrede stellt, lässt die Einordnung der Kritik als im Wesentlichen noch sachlich unberührt. Der Kläger muss sie sich gefallen lassen, wenn er sich mit einer Dissertation an der wis-senschaftlichen Diskussion beteiligt
und sie für seine wettbewerblichen Zwecke einsetzt. Es ist daher auch hier nicht gerechtfertigt, die [X.] (Art. 5 Abs. 1 GG) des [X.]n gegenüber dem Grundrecht des [X.] auf Schutz seines geschäftlichen Rufs (Art. 2 Abs. 1, 12 Abs.1 GG) zurücktre-ten zu lassen.
7.
Erfolglos wendet sich die Revision schließlich gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die
folgende
Äußerung
stelle eine gegen § 4 Nr. 7 [X.] aF verstoßende Herabsetzung des [X.] dar:
Für den Leser ergeben sich aus U.

Arbeit keine neuen Erkenntnisse, The-
orien, Modelle, Rechenverfahren etc., die für die Fortschreibung der [X.] wären. Aber genau darin liegt der Anspruch an eine Doktor-arbeit (Dissertation). Das einfache Anwenden zahlreicher normativer Prüfungen zählt sicher nicht dazu! Die Dissertation soll der Fortentwicklung der Wissen-schaft und nicht der ausschließlichen Selbstdarstellung dienen.
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, diese Äußerung setze den Kläger herab, weil sie suggeriere, es gehe dem Kläger bei seiner Dissertation nicht um die wissenschaftliche Aufarbeitung eines technischen Problems, son-dern ausschließlich um Selbstdarstellung.
b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen
Nachprüfung stand.
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aa) Das Berufungsgericht hat das Verkehrsverständnis und den Charak-ter der Äußerung als Werturteil ohne Rechtsfehler beurteilt.
Die Aussage wird geprägt durch die Bewertung, der Kläger habe seine Dissertation ausschließlich zum Zwecke der Selbstdarstellung angefertigt. Die ebenfalls enthaltene Aussa-ge, aus der Arbeit ergäben sich keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse, untermauert diese Bewertung lediglich.
[X.]) Die im Rahmen des § 4 Nr. 7 [X.] aF vorzunehmende Gesamt-abwägung (oben Rn. 19) führt zu dem Ergebnis, dass die im vorstehenden Sinn verstandene Äußerung den Kläger unlauter herabsetzt.
Die angegriffene Äußerung ist geeignet, sich nachteilig auf die [X.] des [X.] auszuwirken, weil ihm eine wissenschaftliche Motivation abgesprochen und die Dissertation ausschließlich als Mittel der [X.] bewertet wird. Hiermit verlässt der [X.] den Bereich der sachli-chen Auseinandersetzung mit der wissenschaftlichen Arbeit des [X.], weil der [X.] die [X.] nicht unter fachlichen Aspekten erörtert, son-dern dem Kläger
in persönlich abwertender Weise unterstellt, seiner
Dissertati-on
liege allein subjektiver Geltungsdrang
zugrunde. Dem sachlichen Interesse der Fachöffentlichkeit am wissenschaftlichen oder auch nur anwendungsorien-tierten Diskurs über die Qualität der Arbeit des [X.] dient eine solche Aus-sage nicht. Es besteht auch kein anderweitiger Grund, der im Wettbewerb der Parteien eine solchermaßen polemische Aussage rechtfertigen könnte. Hier setzt sich das Grundrecht des [X.] auf Schutz seines geschäftlichen Rufs (Art. 2 Abs. 1, Art.
12 Abs.1 GG) gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit des [X.]n (Art. 5 Abs. 1 GG) durch.
[X.] Die erste und letzte der im Antrag genannten Äußerungen erweisen sich auch nach der Vorschrift des § 4 Nr. 1 [X.] als unzulässig, die im Zuge 76
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-
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der Novellierung durch das [X.] zur Änderung des [X.] ([X.], S. 2158) mit Wirkung vom 10.
Dezember 2015 und damit vor der Entscheidung über die Revision an die Stelle des § 4 Nr. 7 [X.] aF getretenen ist.
Ein Unterlassungsantrag ist nur dann begründet, wenn das beanstandete Verhalten des [X.]n nach dem zur [X.] geltenden Recht rechtswidrig war. Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das beanstandete Verhalten des
[X.]n zudem nach dem zur [X.] der Entscheidung geltenden Recht gegen diese Bestimmung verstoßen und wett-bewerbswidrig sein (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 3.
März 2011

I
ZR
167/09, [X.], 474 Rn.
13 = [X.], 1054 -
Kreditkarten-übersendung; Urteil vom 6.
November 2014 -
I
ZR
26/13, [X.], 504 Rn.
8 = [X.], 565 -
Kostenlose [X.] jeweils [X.]).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend
erfüllt. Durch das [X.] zur Änderung des [X.] ist die [X.] hinsichtlich der Herabsetzung von Mitbewerbern inhaltlich nicht geändert worden. Vielmehr ist der bisherige § 4 Nr. 7 aF inhaltsgleich in die Neufassung des § 4 Nr. 1 [X.] übernommen worden
(vgl. Beschlussempfehlung und [X.] [X.] vom 4.
November 2015, [X.]. 18/6571, S.
14).
Die vorstehenden Ausführungen über den [X.] der ersten und letzten im Antrag genannte Äußerung gegen § 4 Nr. 7 [X.] aF (oben [X.]II 2 und 7, Rn.
20
ff.
und 73
ff.) begründen daher zugleich deren Verstoß gegen § 4 Nr. 1 [X.].
V. Die Revision des [X.]n führt zur teilweisen Aufhebung des [X.] Urteils und, weil der Senat
gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache 80
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selbst entscheiden kann, im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur
Abwei-sung der Klage.
[X.] Die Kostenentscheidung folgt aus §
91 Abs. 1 Satz 1, §
92 Abs.
1, §
97 ZPO.
Hierbei war auch eine Entscheidung über die im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tref-fen, weil diese wegen der teilweisen Zurückweisung der Beschwerde des [X.]
nicht in vollem Umfang auf die im Revisionsverfahren entstandenen Verfahrensgebühren anzurechnen sind
(vgl. [X.], Urteil vom 25. November 2010 -
Xa [X.], [X.], 455 Rn. 54 = [X.], 239).
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Die Revision rügt schließlich ohne Erfolg, dass der Senat im Beschluss über die teilweise Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 7. Mai 2015 dem [X.]n die
Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerde-verfahrens
auferlegt hat. Diese
Kosten
hat der [X.] zu tragen, weil er im Umfang der Nichtzulassung der Revision unterlegen ist.
Büscher
Koch
Löffler

[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.02.2013 -
12 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 07.11.2013 -
6 [X.] -

84

Meta

I ZR 219/13

17.12.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2015, Az. I ZR 219/13 (REWIS RS 2015, 418)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 418

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 147/09 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
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Zitiert

I ZR 219/13

I ZR 147/09

I ZR 173/12

I ZR 43/13

I ZR 34/12

I ZR 191/08

Zitieren mit Quelle:
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