[X.] [X.]vom 23. Februar 2006 in dem Verfahren wegen Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja (bezüglich des Leitsatzes zu a) und [X.]der Gründe) BGHR: ja a) ZPO § 1060, § 1063 Abs. 2, § 330
Das [X.]ist im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nicht an einer (streitigen) Sachentscheidung gehindert, wenn der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlan-desgericht säumig ist; in diesem Verfahren ist ein "Versäumnisbeschluss" analog § 330 ZPO nicht zulässig. b) UdSSR: HdlSeeschAbk Art. 8 Abs. 3 Satz 1 lit. b
Zur Frage eines Verstoßes gegen den ordre public international, wenn das Schiedsgericht die gesetzlich vorgeschriebene ([X.]über seine Zuständigkeit unterlassen und sogleich in der [X.]hat. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2006 - [X.]50/05 - [X.]- 2 - Der II[X.]Zivilsenat des [X.]hat am 23. Februar 2006 durch [X.]und die Richter Streck, Dr. Kapsa, [X.]und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des [X.]- 9. Zivilsenat in [X.]- vom 3. März 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerderechtszugs, an das [X.]zu-rückverwiesen. Wert des Beschwerdegegenstandes: 69.065,89 • = 135.081,14 DM. Gründe: A. Aufgrund eines Vertrages über die Lieferung von Fichtenbrettern bean-sprucht die Antragstellerin von der Antragsgegnerin die Zahlung restlicher [X.]sowie Vertragsstrafe und Schadensersatz. Gestützt auf eine [X.]in dem [X.]erhob die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin [X.]vor dem Schiedsgericht bei der [X.]Minsk. Das Schiedsgericht gab der [X.]- 3 - tragsgegnerin Kenntnis von der Schiedsklage. Die Antragsgegnerin lehnte es jedoch ab, sich an dem Schiedsverfahren zu beteiligen. Sie machte geltend, eine wirksame Schiedsvereinbarung liege nicht vor. Ferner kündigte sie an, ab sofort keine Briefe des Schiedsgerichts mehr anzunehmen. Das Schiedsgericht erklärte sich im Schiedsspruch vom 15. August 2000 für zuständig und verurteilte die Antragsgegnerin, 129.771,26 DM und 2.370,60 US-Dollar an die Antragstellerin zu zahlen. 2 Die Antragstellerin hat beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Das [X.]hat den Antrag zurückgewiesen und ausge-sprochen, der Schiedsspruch sei im Inland nicht anzuerkennen. Hiergegen rich-tet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihr Begehren, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, weiterverfolgt. 3 B. Die - gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässige - Rechtsbeschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 4 [X.] Das [X.]hat allerdings zu Recht in der Sache entschie-den. Der Antrag war nicht, wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung fordert, wegen Säumnis der Antragstellerin als unzulässig zu verwerfen. 5 - 4 - 1. Das [X.]hat zu diesem Punkt ausgeführt, die Antragstelle-rin sei in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2004 nicht säumig gewesen, weil sie durch einen Rechtsanwalt wirksam vertreten worden sei. Sie habe einen gerade noch genügenden Nachweis erbracht, diesem Rechtsanwalt [X.]erteilt zu haben. 6 2. Die Antragstellerin war in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlan-desgericht säumig. Denn sie war, wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung mit der [X.]zu Recht geltend macht, nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten. Dieser Umstand hinderte aber nicht eine - streitige - Sachentscheidung über die Anerkennung des Schiedsspruchs; gegen die [X.]war insbesondere ein "Versäumnisbeschluss" analog § 330 ZPO nicht zulässig. 7 a) Der Antragstellerin ist - nach Rüge der Antragsgegnerin - von dem [X.]aufgegeben worden, die den Verfahrensbevollmächtigten erteilte Vollmacht nachzuweisen. Daraufhin hat der [X.]- nach Ablauf der von dem [X.]gesetzten Frist, was aber mangels [X.]unschädlich war (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. 2004 § 89 Rn. 6) - die [X.]einer "Vollmacht zu meiner/unserer außergerichtli-chen Vertretung" vorgelegt. 8 b) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Verfahrens gerügt werden (§ 88 Abs. 1 ZPO). Der Gegner hat auf diese Rüge die Bevollmächtigung - abgesehen von hier nicht gegebenen Sonderfällen (vgl. [X.]aaO § 80 Rn. 23 f) - durch eine schriftliche Vollmacht [X.]und diese zu den Gerichtsakten abzugeben (§ 80 Abs. 1 ZPO). Der 9 - 5 - Nachweis der schriftlichen Vollmacht kann nur durch Einreichung der Original-urkunde - gegebenenfalls in beglaubigter Form (§ 80 Abs. 2 ZPO) - geführt werden, ein urkundlicher Nachweis irgendwelcher Art genügt nicht ([X.]126, 266, 267 ff; Senatsurteil vom 5. Juni 1997 - [X.]- ZIP 1997, 1474, 1475; Senatsbeschluss vom 27. März 2002 - [X.]43/00 - NJW-RR 2002, 933). An einer solchen zweifelsfreien Feststellung der Bevollmächtigung besteht ein öffentliches Interesse und ein Interesse des Prozessgegners (vgl. Senatsbe-schluss vom 27. März 2002 aaO). Durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen sind gegebenenfalls Haupt- und Untervollmacht (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März 2002 aaO und BGH, Urteil vom 27. Mai 1986 - [X.]- NJW-RR 1986, 1252, 1253). c) Die Rechtsanwälte R. und Kollegen, die die Antragstellerin (nach Anwaltswechsel) zuletzt in dem Verfahren vor dem [X.]vertreten haben, haben den Nachweis nicht in der vorgeschriebenen Form (§ 80 Abs. 1 ZPO) geführt. Sie haben nicht das Original, sondern lediglich die [X.][X.]ihnen von der Antragstellerin erteilten Vollmacht vorgelegt; die Vollmacht sollte zudem nur für die "außergerichtliche(n) Vertretung" gelten. Der [X.]hat die Parteien auf die Bedenken gegen den [X.]hingewiesen; die Antragstellerin hat den [X.]indes nicht geheilt (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 1997 aaO S. 1474, BGH, Urteil vom 7. März 2002 - VII ZR 193/01 - NJW 2002, 1957 f; [X.][X.]91, 111, 115 ; BGH, Beschluss vom 16. Mai 1991 - [X.]- NJW 1992, 627; [X.]128, 280, 283; [X.]1, 433, 437; Zöl-ler/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. 2005 § 89 Rn. 11 f). 10 - 6 - Demnach ist davon auszugehen, dass die Rechtsanwälte R. und Kollegen, die für die Antragstellerin im Verfahren vor dem [X.]aufgetreten sind, nicht bevollmächtigt waren. 11 d) Der von den Rechtsanwälten R. und Kollegen vertretene Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist deshalb aber nicht wegen fehlender Prozess-handlungsvoraussetzung als unzulässig abzuweisen (vgl. [X.][X.]91, 111, 114 f; BGH, Beschluss vom 16. Mai 1991 - [X.]- NJW 1992, 627 f; Urteil vom 8. Mai 1990 - VI ZR 321/89 - NJW 1990, 3152 und vom 14. Dezember 1990 - [X.]- NJW 1991, 1175, 1176; [X.]1978, 238; [X.]aaO § 80 Rn. 3; anders BVerwG [X.]310 § 67 VwGO Nr. 42 ). Denn der Antrag auf Vollstreckbarer-klärung ist von Rechtsanwalt S. , der früher Verfahrensbevollmächtigter der Antragstellerin war und dessen Vollmacht nie in Frage stand, eingereicht worden. Die Antragstellerin wäre allerdings in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]am 25. November 2004 durch den - nicht bevollmäch-tigten - Rechtsanwalt "M. " nicht wirksam vertreten und damit säumig gewesen ([X.]aaO § 88 Rn. 10). 12 e) Es stellt sich die - vom [X.]bislang offen gelassene (vgl. [X.]159, 207, 209 f m.w.N.) - Frage, ob die §§ 330 ff ZPO in dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung (§ 1025 Abs. 4 i.V.m. §§ 1061 bis 1065 ZPO) anwendbar sind - hier mit der Folge eines "Versäumnisbeschlusses" gegen die Antragstellerin (§ 330 ZPO analog). Sie ist aus den folgenden Grün-den zu verneinen: 13 - 7 - Dem durch das Gesetz zur Neuregelung des [X.]vom 22. Dezember 1997 ([X.]I S. 3224) neu gestalteten Vollstreckbarerklä-rungsverfahren ist ein Versäumnisverfahren fremd. Alle gerichtlichen Entschei-dungen ergehen nunmehr in einem Beschlussverfahren. Das Urteilsverfahren, welches das frühere Recht für die in § 1046 ZPO (a.F.) aufgeführten Entschei-dungen sowie für Entscheidungen über den Widerspruch gegen einen Be-schluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wurde, vorsah (vgl. § 1042c Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.), wurde durch ein vereinfachtes Be-schlussverfahren (vgl. § 1060, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, §§ 1063, 1064 ZPO) ersetzt (vgl. Begründung des Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des [X.]- künftig: Begründung - BT-Drucks. 13/5274 S. 64). In dem [X.]ist ein Teil der [X.]nur bei fristgerechter, begründeter Geltendmachung (§ 1060 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO), ein Verstoß gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) aber stets von Amts we-gen zu prüfen (vgl. Begründung aaO S. 61; Senatsbeschluss [X.]142, 204, 206; [X.]2. Aufl. 2001 § 1060 Rn. 1 a.E., 9 f; Musie-lak/Voit, ZPO 4. Aufl. 2005 § 1060 Rn. 1, 9, 11; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 § 1060 Rn. 10; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kapitel 27 Rn. 8 f; s. auch Zöller/Geimer, ZPO 25. Aufl. 2005 § 1060 Rn. 1). Das erstinstanzlich zuständige [X.](§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) entscheidet - wenn [X.]nach § 1059 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen, nach mündlicher Verhandlung (§ 1063 Abs. 2 Fall 2 ZPO) - stets durch Beschluss (§ 1063 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hiergegen ist nur die Rechtsbeschwerde statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO). In diese Systematik fügt sich ein Versäumnisverfahren - insbesondere wegen der Möglichkeit eines "Zweiten Versäumnisurteils" und der dagegen statthaften Berufung nach § 514 Abs. 2 ZPO, die die §§ 1060 ff 14 - 8 - ZPO nicht kennen, - nicht ein (gegen ein Versäumnisurteil im Vollstreckbar-erklärungsverfahren: [X.]aaO § 1063 Rn. 3-6, § 1064 Rn. 3; a.A. BayObLGZ 1999, 55, 57; Schwab/[X.]aaO Kapitel 28 Rn. 10; wohl auch [X.]aaO § 1063 Rn. 8a; differenzierend Musie-lak/[X.]aaO § 1063 Rn. 5; Zöller/[X.]aaO § 1059 Rn. 84). 3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung ist nicht zu beanstanden, dass das [X.]davon ausgegangen ist, die Antrag-stellerin bestehe noch. Die Antragstellerin hatte ihre Fortexistenz durch einen aktuellen weißrussischen Handelsregisterauszug belegt. Dem ist die Antrags-gegnerin, die auch in ([X.]korrespondierte, nicht entgegengetreten. Eine Ausschlussfrist war der Antragstellerin nicht gesetzt. 15 I[X.] 1. Das [X.]hat die begehrte Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs versagt, weil im Schiedsverfahren der Grundsatz des fairen Verfahrens zu Lasten der Antragsgegnerin verletzt worden sei; dieser ordre public-Verstoß hindere die Vollstreckbarerklärung sowohl nach nationalem wie nach internationalem Recht (§ 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. V Abs. 2 lit. b des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, [X.][X.], Art. 8 Abs. 3 Satz 1 lit. b des Abkommens über Allgemeine Fragen des Handels und der Seeschifffahrt zwischen der [X.]und der [X.]vom 25. April 1958, [X.][X.]). 16 - 9 - Entgegen Art. 22 des [X.]habe das Schiedsgericht nicht durch Zwischenentscheid über seine - von der [X.]bestrittene - Zuständigkeit entschieden und diesen der Antragsgegne-rin zugestellt, damit sie gegebenenfalls einen Rechtsbehelf zum Präsidium des Schiedsgerichts einlegen könne. Vielmehr habe es ohne weitere Benachrichti-gung der Antragsgegnerin zur Hauptsache verhandelt und im Schiedsspruch inzidenter über seine Zuständigkeit entschieden. Ein solches Abschneiden wei-terer Äußerungsmöglichkeit entspreche nicht dem Grundsatz des fairen Verfah-rens und sei daher, selbst wenn darin keine Gehörsverletzung liege, anstößig. 17 2. Diese Erwägungen des [X.]halten der rechtlichen [X.]nicht stand. Nach dem dafür zugrunde zu legenden Sachverhalt kommt die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nach Art. 8 des Abkommens in Be-tracht. 18 a) Zwar ist im Streitfall die (unmittelbare) Anwendung des [X.]eröffnet. Nachdem die [X.]den [X.](Art. I Abs. 3 Satz 1 UNÜ) zurückgezogen hat, kann in der [X.]jeder Schiedsspruch, der im Ausland - hier in Minsk/[X.]- ergangen ist (Art. I Abs. 1 Satz 1 UNÜ), nach dem [X.]anerkannt und vollstreckt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 25. September 2003 - [X.]68/02 - NJW-RR 2004, 1504). Das [X.]lässt aber - ebenso wie die nationalen Vorschriften zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (vgl. § 1025 Abs. 4 i.V.m. § 1061 Abs. 1 Satz 2 ZPO; Senatsbeschluss vom 25. September 2003 aaO) - die Gültigkeit anderer anerkennungsfreundlicherer mehr- oder zweiseitiger Verträge unberührt (vgl. Art. VII Abs. 1 UNÜ; Senatsur-teil vom 9. März 1978 - [X.]- NJW 1978, 1744 zum Deutsch-Belgischen Abkommen; diesem Senatsur-19 - 10 - teil lässt sich entgegen der Rechtsbeschwerdeerwiderung eine Beschränkung auf die Fälle, in denen der Schiedsspruch im Erlassstaat für vollstreckbar erklärt worden ist, nicht entnehmen; [X.]aaO § 1061 Rn. 8 f und [X.]aaO Art. VII [X.]Rn. 11; [X.]aaO Anhang § 1061 Rn. 158 - allgemeine Ansicht). Das [X.]Gericht ist deshalb befugt - auch ohne dass sich die Parteien darauf berufen -, auf aner-kennungsfreundlichere Überein- oder Abkommen (oder nationales Recht) in [X.]zurückzugreifen; denn es hat das Recht - völkerrechtliche Verträge ebenso wie (originär-)nationales Recht - von Amts wegen zu beachten (vgl. Se-natsbeschluss vom 25. September 2003 aaO m.w.N.). Das ursprünglich zwischen der [X.]und der [X.]geschlossene Abkommen ist im Verhältnis der [X.]und der [X.]weiter anzuwenden (vgl. Bekanntmachung vom 5. September 1994, [X.]II 2533; s. auch die in diesem Verfahren eingeholte Auskunft des [X.]vom 4. November 2005; a.A. [X.]aaO Art. 8 dt.-sowj. Abk. Rn. 2; s. ferner Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze, [X.]in Zivil- und Handelssachen Fn. * zu Art. 8 des Abkommens). Das von der Rechtsbeschwerdeerwiderung vermisste Ratifizierungsgesetz ist im Fall der - von der [X.]und der [X.]ersichtlich übereinstimmend angenommenen - (par-tiellen) Rechtsnachfolge der [X.]im Verhältnis zur [X.](vgl. Bekanntmachung aaO: "Nachfolgestaat") entbehrlich. 20 Das Abkommen bezieht sich nur auf Streitigkeiten, "die aus den [X.]in Handelssachen" entstanden sind (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des [X.]- 11 - mens; [X.]aaO Anh. § 1061 Rn. 222 a.E. i.V.m. Rn. 167; Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze aaO Art. 8 des Abkommens Fn. 6). Daran ist hier nicht zu zweifeln. Es ging im fraglichen Vertrag um die Lieferung von 1.500 m³ Fichtenbretter. b) Die Anordnung der Vollstreckung eines Schiedsspruchs kann nach dem - enger als Art. V [X.]gefassten (vgl. Schlosser, Das Recht der internati-onalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit 2. Aufl. 1989 Rn. 819; Bülow/Böckstie-gel/Geimer/Schütze aaO Art. 8 des Abkommens Fn. 14) - Art. 8 des Abkom-mens nur versagt werden, 22 - wenn der Schiedsspruch nicht die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils hat (vgl. Art. 8 Abs. 3 Satz 1 lit. a des Abkommens) (aa), - wenn der Schiedsspruch gegen die öffentliche Ordnung des Voll-streckungsstaates verstößt (vgl. Art. 8 Abs. 3 Satz 1 lit. b und Satz 2 des Abkommens) (bb) und - wenn der Schiedsspruch aufgrund einer ungültigen [X.]ergangen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 des Abkommens; [X.]1989, 911, 914; Schwab/ [X.]aaO Kapitel 59 Rn. 15 f; [X.]aaO An-hang § 1061 Rn. 222; Schlosser aaO Rn. 799; s. auch Bülow/ Böckstiegel/Geimer/Schütze aaO Art. 8 des Abkommens Fn. 9 und 11) (III.). aa) Anhaltspunkte dafür, dass der Schiedsspruch (noch) nicht verbindlich und damit der Versagungsgrund des Art. 8 Abs. 3 Satz 1 lit. a des Abkommens gegeben sein könnte, liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass der [X.]mit einem Rechtsmittel bei einer höheren schiedsrichterlichen Instanz oder bei einem staatlichen Gericht angegriffen werden könnte; die Möglichkeit 23 - 12 - einer [X.]steht der Verbindlichkeit des Schiedsspruchs für die Parteien nicht entgegen (vgl. [X.]52, 184, 188 § 1044 Abs. 1 ZPO a.F.>; 104, 178, 180 ). Es steht auch nicht in Frage, dass der Schiedsspruch in ordnungsgemäßer Form abgefasst und den Parteien [X.]wurde (vgl. § 1054 Abs. 4 ZPO; Schwab/[X.]aaO Rn. 16). bb) Ein ordre public-Verstoß, der gemäß Art. 8 Abs. 3 Satz 1 lit. b des Abkommens rechtfertigte, den Schiedsspruch nicht anzuerkennen, ist entgegen der Auffassung des [X.]zu verneinen. 24 (1) Das [X.]hat offen gelassen, ob eine - anstößige - Ge-hörsverkürzung zu Lasten der Antragsgegnerin anzunehmen sei; jedenfalls sei eine ordre public-widrige Verletzung der Grundsätze eines fairen Verfahrens darin zu sehen, dass das Schiedsgericht die gesetzlich vorgesehene Entschei-dung über seine Zuständigkeit weggelassen und sofort durchentschieden habe. Diese Erwägung wird von der Rechtsbeschwerde zu Recht beanstandet. 25 (2) Das Schiedsgericht gewährte der Antragsgegnerin vor Erlass des Schiedsspruchs umfassend rechtliches Gehör: Die Antragsgegnerin wurde - durch Übersendung von Kopien der [X.]- von dem [X.]benachrichtigt. Sie wurde zu der [X.]vom 18. Mai 2000 geladen. Der Termin wurde, weil der Zustellungsnachweis (noch) nicht vorlag, vertagt auf den 27. Juni 2000. Die Antragstellerin wurde darauf geladen und ihr wurden nochmals die [X.]übersandt; sie verweigerte jedoch - wie zugleich mit der Rüge, das Schiedsgericht sei nicht zuständig, an-gekündigt - die Annahme. Das Schiedsgericht ging über die Unzuständigkeits-rüge der Antragsgegnerin auch nicht hinweg. Es hat sich in dem Schiedsspruch 26 - 13 - für zuständig erklärt und dies in Auseinandersetzung mit dem - ziemlich [X.]- Vortrag der Antragsgegnerin begründet. (3) Dem Schiedsgericht ist allerdings insoweit ein Verfahrensfehler unter-laufen, als es sich nicht darauf beschränkt hat, seine Kompetenz festzustellen, sondern in dem Schiedsspruch - nach Feststellung der Zuständigkeit - sogleich in der Sache entschieden hat. Gemäß Art. 22 Abs. 4 des [X.]vom 9. Juli 1999 Nr. 279-3 "Über das [X.](Arbitrage)" hätte es zunächst eine Zwischenentscheidung zur Zustän-digkeit erlassen und vor einer abschließenden Entscheidung zur Sache abwar-ten müssen, ob die Antragsgegnerin binnen 15-tägiger Frist einen "Endent-scheid über die Zuständigkeit" durch das Präsidium des Schiedsgerichts bean-tragen würde (vgl. Art. 22 Abs. 5 und 6 des vorgenannten weißrussischen Ge-setzes vom 9. Juli 1999). [X.]das Verfahren des Schiedsgerichts mit-hin weißrussischem Recht, bedeutete dies indes noch nicht, dass der [X.]- wie es die Anerkennungsversagung nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 lit. b des Abkommens voraussetzt - anstößig war. 27 (4) Der weißrussische Schiedsspruch unterlag dem weniger strengen Regime des ordre public international; seine Vollstreckbarerklärung schiede also nur aus, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren an einem schwerwiegen-den Mangel litte, der die Grundlagen staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührte (vgl. Senatsurteile [X.]98, 70, 73 f; 110, 104, 106 f und vom 1. Fe-bruar 2001 - [X.]- NJW-RR 2001, 1059, 1060 f). Das ist zu verneinen. 28 Zum ordre public international gehört es nicht - ebenso wenig wie Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG oder das allgemeine Rechtsstaatsprinzip im Ver-fahren vor den staatlichen Gerichten einen Instanzenzug garantieren (vgl. 29 - 14 - [X.]1, 433, 437; 87, 48, 61; 89, 381, 390; 92, 365, 410); Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist auf Schiedsgerichte ohnehin nicht anwendbar (vgl. Maunz in Maunz/Dürig, GG <1971> Art. 101 Rn. 17; Schulze-Fielitz in Dreier , GG 2000 Art. 101 Rn. 27; [X.]in von Mangoldt/Klein/Starck, GG 4. Aufl. 2001 Art. 101 Abs. 1 Rn. 11) -, dass gegen eine schiedsgerichtliche Zuständig-keitsentscheidung ein Rechtsmittel an eine höhere Schiedsinstanz gegeben sein muss. Das Schiedsgericht ist vielmehr nach [X.]Recht und interna-tionaler Rechtsüberzeugung freier gestellt bei der Entscheidung über die eigene Zuständigkeit. Das von der [X.]erarbeitete, also auf einem breiten völ-kerrechtlichen Konsens beruhende Modellgesetz (veröffentlicht z.B. in [X.], [X.]ff) bestimmt, dass das Schiedsgericht über die Einrede der Unzuständigkeit als Vorfrage [X.]- und damit die Möglichkeit eines Zwischenverfahrens vor dem staatli-chen Gericht eröffnen - oder erst in dem abschließenden Schiedsspruch zur Sache entscheiden kann (Art. 16 Abs. 3 Satz 1 des Modellgesetzes). Der Art. 16 des [X.]im Wesentlichen nachgebildete § 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO (vgl. Begründung aaO S. 43) bestimmt, dass das Schiedsgericht über die Rüge der Unzuständigkeit "in der Regel" durch - gerichtlich anfechtba-ren (§ 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO) - Zwischenentscheid zu befinden hat; in Aus-nahmefällen, insbesondere wenn es den Eindruck hat, die Rüge solle bloß das Verfahren verschleppen, kann das Schiedsgericht erst im Schiedsspruch zur Sache positiv über seine Kompetenz entscheiden (vgl. Begründung aaO S. 44). Ein in dem Schiedsverfahren selbst zu erhebender Rechtsbehelf gegen die [X.]des Schiedsgerichts, etwa ein Rechtsmittel an eine höhere Schiedsinstanz, ist weder in dem Modellgesetz noch in § 1040 ZPO vorgesehen. - 15 - Dass das [X.]und das [X.]Recht (letzteres unter gewissen Umständen) dem Schiedsgericht gestatten, über seine Zustän-digkeit durch Zwischenentscheid o d e r erst im Schiedsspruch - zugleich mit der Entscheidung zur Sache - zu befinden, hat seinen Grund erkennbar darin, dass der Kompetenzentscheid des Schiedsgerichts nur ein vorläufiger ist; das letzte Wort hat stets das staatliche Gericht. Dieses entscheidet abschließend über die Kompetenz des Schiedsgerichts; und zwar im Fall eines inländischen Schiedsverfahrens gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO über den Zwischenent-scheid des Schiedsgerichts oder - wenn ein solcher Zwischenentscheid unter-blieben ist - im Aufhebungs- oder [X.](§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und c, § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO) über den abschließen-den Schiedsspruch, im Fall eines ausländischen Schiedsspruchs im Vollstreck-barerklärungsverfahren nach dem [X.](Art. V Abs. 1 lit. a und d UNÜ), nach nationalem Recht (§ 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. Art. V Abs. 1 lit. a und d UNÜ) oder nach einem besonderen Staatsvertrag (§ 1061 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. dem betreffenden Staatsvertrag; vgl. Begründung aaO S. 44). 30 (5) So liegt auch der Streitfall. Die in dem Schiedsspruch zugleich mit dem Entscheid zur Sache getroffene Zuständigkeitsentscheidung des [X.]- nichts anderes würde für einen auf Zwischenentscheid des [X.]ergangenen "Endentscheid über die Zuständigkeit" des Präsidiums des Schiedsgerichts (Art. 22 Abs. 5 des [X.]vom 9. Juli 1999) gelten - untersteht der kompetenzrechtlichen Überprüfung durch das staatliche Gericht. Das in diesem Verfahren von der Antragstellerin begehrte Exequatur hängt nämlich, wie bereits ausgeführt, unter anderem davon ab, ob dem Schiedsspruch eine gültige Schiedsvereinbarung zugrunde liegt (vgl. Art. 8 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 des Abkommens). Im Übrigen war nach [X.]- 16 - schem Recht gegen den Schiedsspruch die [X.]zum weißrussi-schen staatlichen Gericht zulässig. (6) Bleibt der Antragsgegnerin aber die volle Überprüfung der Kompe-tenzentscheidung des Schiedsgerichts durch das staatliche Gericht und ist das von dem Schiedsgericht eingeschlagene Verfahren, nicht durch Zwischenent-scheid, sondern erst im Schiedsspruch über die Zuständigkeit und zugleich in der Sache zu entscheiden, weder international kodifizierter Rechtsauffassung noch [X.]Recht fremd, dann kann ein Verstoß gegen den ordre public international (Art. 8 Abs. 3 Satz 1 lit. b des Abkommens) nicht angenommen und das Exequatur nicht aus diesem Grund versagt werden. 32 II[X.] Nach dem Abkommen wäre die Vollstreckbarerklärung mithin nur dann zu verweigern, wenn der Schiedsspruch nicht aufgrund einer gültigen Schieds-vereinbarung ergangen wäre (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Abkommens; Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze aaO Fn. 11 und - zur kollisionsrechtlichen Behandlung nicht abkommensautonom geregelter Gültigkeitsfragen - [X.]aaO Anhang § 1061 Rn. 41 i.V.m. Rn. 40). Der Punkt ist indes in tatsächlicher Hinsicht noch nicht geklärt. Das [X.]hat nämlich keine Feststellungen dazu getroffen, ob - so der Vortrag der nach dem [X.](vgl. [X.]aaO Anhang § 1061 Rn. 222) Antragstellerin - eine wirksam unter-schriebene (vgl. Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze aaO Art. 8 des [X.]- 17 - mens Fn. 7), nicht mit [X.]auf Seiten der Antragsgegnerin behafte-te Schiedsvereinbarung, zustande gekommen ist. Das wird nachzuholen sein. [X.] [X.][X.] [X.]Herrmann Vorinstanz: [X.]in Freiburg, Entscheidung vom 03.03.2005 - 9 Sch 1/01 -