Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.03.2017, Az. I ZB 42/16

1. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 14783

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Gegenstand

Rechtsbeschwerde gegen die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs: Vereinbarkeit der Vollstreckbarerklärung mit dem ordre public interne und dem ordre public international; unzulässiges Richten in eigener Sache bei Entscheidung des ausländischen Schiedsgerichts über die Vergütung der Schiedsrichter


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 25. April 2016 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.

Wert des [X.]: 170.289,69 €.

Gründe

1

I. Die Parteien schlossen am 26. September 2005 einen Vertrag über Zusammenarbeit („Zusammenarbeitsvertrag“). Ziffer 1 des Vertrags enthält eine Schiedsvereinbarung, in der es unter anderem heißt:

11.2 Schiedsgericht

Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, einschließlich aller Fragen betreffend das Bestehen, die Gültigkeit oder Beendigung dieses Vertrags, sind gemäß der [X.] Zivilprozessordnung in der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltenden Fassung durch drei Schiedsrichter unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig zu entscheiden.

11.3 Schiedsort

Schiedsort ist [X.]. Es gilt das Verfahrensrecht dieses Ortes, sofern die Schiedsordnung keine entsprechenden Bestimmungen enthält.

...

11.5 Begründung des Schiedsspruchs

Der Schiedsspruch ist schriftlich zu begründen. Das Schiedsgericht wird auch über die Kosten des Schiedsverfahrens und die notwendigen Auslagen der beteiligten Partner entscheiden.

2

In Ziffer 12 des Vertrags hatten die Parteien als [X.] [X.] Recht vereinbart.

3

Im Dezember 2011 kündigte die Antragsgegnerin den Vertrag. Die Antragstellerin beantragte vor dem Schiedsgericht, durch [X.] festzustellen, dass

die Kündigung des [X.] durch die Antragsgegnerin unwirksam ist,

der zwischen den Parteien geschlossene Zusammenarbeitsvertrag in [X.] bleibt und

die Antragsgegnerin verpflichtet ist, der Antragstellerin Schadensersatz in einer Höhe zu bezahlen, die in einem späteren Verfahrensabschnitt festgesetzt wird.

4

Ferner beantragte die Antragstellerin, der Antragsgegnerin die Kosten des Schiedsverfahrens sowie alle der Antragstellerin dabei entstandenen Rechtsverfolgungskosten und Auslagen aufzuerlegen.

5

Mit [X.] vom 29. Januar 2015 stellte das Schiedsgericht fest, dass die Zusammenarbeit der Parteien auf Grundlage des [X.] beendet sei und die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch auf Entschädigung in einer noch vom Schiedsgericht zu bestimmenden Höhe habe. Zur Vergütung der Schiedsrichter und den Kosten des Schiedsverfahrens enthält der [X.] in der mit Nachtrag des Schiedsgerichts vom 19. August 2015 geänderten Fassung in [X.] Übersetzung folgende Feststellungen und Regelungen:

3. [X.] bis jetzt werden auf einen Betrag von insgesamt 282.149,10 [X.] (einschließlich 1.706 [X.] für den Raum, in dem die Termine stattgefunden haben) wie folgt festgelegt: (i) Gebühren für Herrn Prof. P., Mitschiedsrichter, in Höhe von 76.500 [X.] sowie Auslagen in Höhe von 519,50 [X.]; (ii) Gebühren für [X.], Mitschiedsrichter, in Höhe von 70.250 [X.] sowie Auslagen in Höhe von 87,00 [X.]; und (iii) Gebühren für Herrn Prof. M., Vorsitzender des Schiedsgerichts, in Höhe von 131.750 [X.] sowie Auslagen in Höhe von 1.336,60 [X.].

4. Bezüglich der Kosten des Schiedsverfahrens ist die [X.]     (Antragsgegnerin) gegenüber [X.](Antragstellerin) zur Erstattung eines Betrags in Höhe von 54.041 [X.] verpflichtet. Das Schiedsgericht erstattet [X.]einen Betrag in Höhe von 17.851 [X.].

5. Die [X.]     wird verurteilt, an [X.]Beträge in Höhe von 231.347.966 [X.], 20.785 [X.], 24.179 € und 1.380 [X.] auf die Rechtskosten und sonstigen [X.]im ersten Abschnitt des Schiedsverfahrens entstandenen Kosten zu zahlen.

6. [X.]wird verurteilt, an die [X.]     einen Betrag in Höhe von 116.071 € auf die Rechtskosten und sonstigen der [X.]     im ersten Abschnitt des Schiedsverfahrens entstandenen Kosten zu zahlen.

6

Die Antragstellerin hat die vom Schiedsgericht in Fremdwährungen ausgedrückten Beträge nach dem Wechselkurs vom 29. Januar 2015, dem Datum des Erlasses des später berichtigten [X.]s, in [X.] umgerechnet. Auf dieser Grundlage hat die Antragstellerin den ihr für Kosten des Schiedsgerichts und eigene Rechtsverfolgungskosten in Ziffer 4 und 5 des Tenors des [X.]s zugesprochenen Betrag mit 286.360,69 € errechnet. Gegen diese Forderung hat die Antragstellerin den von ihr nach Ziffer 6 des Tenors an die Antragsgegnerin zu zahlenden Betrag von 116.071 € aufgerechnet. In Höhe des [X.] von 170.289,69 € erstrebt die Antragstellerin die Vollstreckbarerklärung des [X.]s.

7

Das [X.] hat dem Antrag wie folgt stattgegeben:

Der durch das Schiedsgericht ... erlassene [X.] vom 29. Januar 2015 in der Fassung der Ergänzung ... vom 19. August 2015 des Inhalts:

4. Bezüglich der Kosten des Schiedsverfahrens ist die [X.]     gegenüber [X.]zur Erstattung eines Betrags in Höhe von 54.041,00 [X.] verpflichtet.

5. Die [X.]     wird verurteilt, an [X.]Beträge in Höhe von 231.347.966,00 [X.], 20.785,00 [X.], 24.179,00 € und 1.380,00 [X.] auf die Rechtskosten und sonstigen Kosten im ersten Abschnitt des Schiedsverfahrens ... zu zahlen.

wird in Höhe eines Betrags von 170.289,69 € für vollstreckbar erklärt.

8

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, deren Zurückweisung die Antragstellerin beantragt.

9

II. Das [X.] hat den Antrag auf Vollstreckbarerklärung in der geltend gemachten Höhe von 170.289,69 € für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:

Die Vollstreckung des [X.]s widerspreche nicht deshalb der öffentlichen Ordnung der [X.], weil das Schiedsgericht das den Schiedsrichtern zustehende Honorar selbst festgesetzt habe. Es stelle kein unzulässiges Richten in eigener Sache dar, wenn das ausländische Schiedsgericht mit der Entscheidung über die Kostenerstattung zugleich über das darin enthaltene [X.] entscheide. Die Honorarbestimmung durch das Schiedsgericht sei nur im Verhältnis der Schiedsparteien zueinander verbindlich. Die von der Antragstellerin vorgenommene Umrechnung der Fremdwährungsbeträge sei nicht zu beanstanden.

III. [X.] ist statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Der von der Rechtsbeschwerde behauptete Verstoß des [X.]s gegen das Verfahrensgrundrecht der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor.

a) [X.] rügt, das [X.] habe sich nicht mit dem Vortrag der Antragsgegnerin auseinandergesetzt, dass das Schiedsverfahren der [X.] Zivilprozessordnung unterliege und die Parteien sich weder unmittelbar noch mittelbar durch Bezugnahme auf eine Schiedsordnung über das Honorar der Schiedsrichter geeinigt hätten, sondern diese für sich ein Stundenhonorar mit 500 [X.] je Stunde gegen den Widerstand der Antragsgegnerin bestimmt und auf dieser Grundlage ihr Honorar in Nummer 3 des Tenors des [X.]s festgesetzt hätten.

b) Das [X.] hatte auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung keinen Anlass, auf diesen Vortrag der Antragsgegnerin einzugehen. Das [X.] hat sich ausdrücklich mit der Rüge der Antragsgegnerin auseinandergesetzt, die Vollstreckung des [X.]s verstoße gegen den ordre public (§ 1061 Abs. 1 ZPO iVm Art. [X.] 2 Buchst. b UNÜ), weil die Schiedsrichter ihr Honorar selbst festgesetzt hätten. Es hat aber angenommen, im Hinblick auf die Entscheidungen des [X.] vom 28. März 2012 ([X.]/10, [X.], 38 Rn. 7 bis 10) und des [X.]s München ([X.] 2012, 287, 288) komme ein Verstoß gegen den ordre public nicht in Betracht, weil die Bestimmung einer konkreten Honorarhöhe ebenso wie die Festsetzung des Streitwerts durch die Schiedsrichter nur im Verhältnis der Schiedsparteien zueinander verbindlich sei und nur insoweit Grundlage einer vom Schiedsgericht angeordneten Kostenerstattung sein könne. Den Parteien bleibe es jedoch unbenommen, sich in einer Vergütungsstreitigkeit vor den ordentlichen Gerichten gegenüber den Schiedsrichtern darauf zu berufen, das Honorar sei zu hoch festgesetzt worden. Auf den von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügten Vortrag kam es nach dieser Rechtsauffassung nicht an.

2. Entgegen der Rechtsbeschwerde liegt auch der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht vor. Der Beschluss des [X.]s weicht nicht von dem Senatsbeschluss vom 25. Februar 2016 ([X.], NJW-RR 2016, 700) ab.

a) [X.] trägt vor, nach der Rechtsprechung des [X.] dürfe das Schiedsgericht die Vergütung der Schiedsrichter als Teil der Verfahrenskosten ziffernmäßig nur festsetzen, wenn die Höhe der Vergütung - etwa weil sich das Honorar nach dem Streitwert richte und eine bezifferte [X.] erhoben worden sei oder weil die Parteien mit den Schiedsrichtern ein festes Honorar vereinbart hätten oder weil Einvernehmen über den Streitwert bestehe - feststehe und der dafür benötigte Betrag bereits vorschussweise einbezahlt worden sei ([X.], Beschluss vom 28. März 2012 - [X.]/10, [X.], 38 Rn. 8; [X.], NJW-RR 2016, 700 Rn. 31). Der Entscheidung des [X.]s liege der damit unvereinbare und entscheidungserhebliche gedankliche [X.] zugrunde, dass auch dann, wenn sich das Honorar einer [X.] nicht nach dem Streitwert richte und es an einer Vereinbarung der Parteien über das [X.] fehle, das Schiedsgericht selbst für jeden Schiedsrichter eine Vergütung nach Zeitaufwand als Teil der Verfahrenskosten ungeachtet des Widerspruchs einer Partei ziffernmäßig festsetzen könne, wobei unerheblich sei, dass die der Honorarfestsetzung widersprechende Partei den angeforderten Vorschuss nur teilweise eingezahlt habe.

b) Damit legt die Rechtsbeschwerde keinen Zulassungsgrund dar. Der Entscheidung des [X.]s liegt der von der Rechtsbeschwerde formulierte [X.] nicht zugrunde. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist weder die Aufhebung noch die Vollstreckbarerklärung der Ziffer 3 des Tenors des [X.]s in der Fassung vom 19. August 2015, die nach Ansicht der Rechtsbeschwerde eine mit dem inländischen ordre public unvereinbare, einseitige Festlegung der [X.] durch das Schiedsgericht enthält. Entschieden hat das [X.] antragsgemäß allein über die Vollstreckbarkeit von Ziffer 4 und Ziffer 5 des Tenors. Für diese Teile der Entscheidung des Schiedsgerichts kam es nicht auf die Frage an, ob die Schiedsrichter ihr Honorar festsetzen durften, wie in Ziffer 3 des Tenors geschehen.

aa) Ziffer 5 enthält ausschließlich eine Regelung für die Rechtsanwaltskosten und sonstigen Auslagen der Parteien zur Rechtsverfolgung (vgl. Rn. 212 bis 219 des [X.]s). Auf die Berechtigung der Schiedsrichter, ihr Honorar selbst festzusetzen, kommt es dabei nicht an.

bb) Ziffer 4 des Tenors betrifft den Ausgleich der von den Parteien für die Kosten des Schiedsverfahrens geleisteten Vorschüsse auf der Grundlage der vom Schiedsgericht festgesetzten Kostenverteilung von 60% zu Lasten der Antragsgegnerin und 40% zu Lasten der Antragstellerin (vgl. Rn. 207 bis 211 des [X.]s). Die Festlegung der jeweiligen Kostenquote der Parteien ist von der Rüge der Unzulässigkeit des [X.] in eigener Sache ebenfalls nicht betroffen.

Allerdings bezieht sich der gemäß Ziffer 4 des Tenors vorzunehmende Ausgleich der Vorschüsse der Parteien auf die Kosten des Schiedsverfahrens, die zum größten Teil aus der vom Schiedsgericht festgesetzten Vergütung der Schiedsrichter bestehen. Dadurch haben sich die Schiedsrichter - anders als in Ziffer 3 - ihre Vergütungsansprüche gegen die Parteien aber nicht selbst tituliert (vgl. [X.], 38 Rn. 7). Ziffer 4 des Tenors begründet weder einen Vollstreckungstitel der Schiedsrichter für eigene Honoraransprüche gegen die Parteien (vgl. [X.]/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 1057 Rn. 18) noch einen Einwendungsausschluss zu ihren Lasten gegenüber Honorarforderungen der Schiedsrichter. Erweist sich, dass die Parteien aufgrund der vom Schiedsgericht eingeforderten [X.] zuviel gezahlt haben, so können sie die Überzahlung außerhalb des Schiedsverfahrens von den Schiedsrichtern zurückverlangen (vgl. [X.], 38 Rn. 10; Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des [X.], BT-Drucks. 13/5274, [X.]; [X.]/[X.], Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., [X.]. 33 Rn. 15 [X.]). In gleicher Weise ist eine Rückforderung zuviel gezahlter Kosten von den Schiedsrichtern noch möglich, nachdem die Vorschüsse der Parteien für die Kosten des Schiedsverfahrens entsprechend der vom Schiedsgericht festgelegten Kostenquote untereinander ausgeglichen worden sind. Eine im [X.] getroffene Regelung, die beiden Parteien im Verhältnis ihres jeweiligen Unterliegens im Schiedsverfahren die Last und das Risiko einer Rückforderung zuviel gezahlter Vorschüsse auf [X.]e zuweist, entspricht den allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen.

Der Vollstreckung einer solchen Regelung kann der ordre public nicht entgegenstehen. Ist - wie hier - über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs zu entscheiden, gilt im Interesse des internationalen Handelsverkehrs der gegenüber dem ordre public interne weniger strenge Prüfungsmaßstab des ordre public international. Danach kann einem ausländischen Schiedsspruch unter dem Gesichtspunkt des [X.] verfahrensrechtlichen ordre public nur dann die Anerkennung und Vollstreckung versagt werden, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren an einem schwerwiegenden, die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Mangel leidet ([X.], Beschluss vom 6. Oktober 2016 - [X.], [X.], 2373 mwN). Ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public international scheidet danach im Streitfall aus.

cc) Für die in Rede stehende Vollstreckbarerklärung kommt es entgegen der Rechtsbeschwerde nicht deshalb auf die Festsetzung der [X.] in Ziffer 3 des Tenors an, weil deren mangelnde Vollstreckbarkeit nach § 139 BGB der Vollstreckung der Ziffern 4 bis 6 des Tenors entgegenstünde. Für die Vollstreckbarkeit des [X.]s ist die Bestimmung des § 139 BGB von vornherein ohne Bedeutung. Da es im Streitfall um die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Schiedsspruchs geht, kann der Antrag auf Vollstreckbarerklärung gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO nur zurückgewiesen werden, wenn Versagungsgründe gemäß Art. [X.] vorliegen. Ob dies der Fall ist, ist für jede Regelung des Tenors gesondert zu prüfen. Nur soweit ein Versagungsgrund durchgreift, ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen (vgl. [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 13. Aufl., § 1061 Rn. 28; [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., § 1057 Rn. 5).

Unabhängig davon ist die Wirksamkeit der Honorarfestsetzung in Ziffer 3 des Tenors nicht Voraussetzung für den Ausgleich der [X.] gemäß Ziffer 4 des Tenors. Ziffer 4 behandelt vielmehr den von der letztlich maßgeblichen Höhe der [X.]en unabhängigen Ausgleich der von den Parteien gezahlten Vorschüsse nach der im Schiedsspruch festgelegten Kostenquote. Die verbindliche Festsetzung der [X.] im Verhältnis zwischen den Schiedsrichtern und den Parteien ist davon unabhängig; ein Ausgleich von Überzahlungen ist nicht ausgeschlossen.

3. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich schließlich nicht aus dem Umstand, dass das [X.] ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Im [X.] ist gemäß § 1063 Abs. 2 Fall 2 ZPO eine mündliche Verhandlung nur dann erforderlich, wenn Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO "in Betracht kommen". Das ist nur dann der Fall, wenn sie "begründet geltend gemacht" worden sind ([X.], Beschluss vom 15. Juli 1999 - [X.], [X.]Z 142, 204, 207). Daran fehlt es im Streitfall (vgl. [X.] und 2).

IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.]s auf Kosten der Antragsgegnerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) als unzulässig zu verwerfen.

Koch     

       

Schaffert     

       

[X.]

       

Löffler     

       

Schwonke     

       

Meta

I ZB 42/16

02.03.2017

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 25. April 2016, Az: 1 Sch 1/16

§ 574 Abs 2 ZPO, § 1061 Abs 1 ZPO, § 1062 Abs 1 Nr 4 Alt 2 ZPO, § 1065 Abs 1 ZPO, Art 5 UNÜbk 1956, Art 6 BGBEG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.03.2017, Az. I ZB 42/16 (REWIS RS 2017, 14783)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14783

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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