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PDF anzeigen[X.]/00vom3. Mai 2000in der [X.] 1.: [X.] 2.: schweren Raubes u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Mai 2000 ein-stimmig beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. November 1999 werden als unbegründetverworfen.Hinsichtlich des Angeklagten [X.]. wird die Urteilsformel jedochdahin ergänzt, daß auch das Urteil des [X.] vom16. September 1997 ([X.].: 1 Ds 424 Js 64682.2/97) in die [X.] einbezogen ist.Der Angeklagte [X.]. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.Hinsichtlich des Angeklagten [X.]. wird davon abgesehen, [X.] und Auslagen für das Revisionsverfahren aufzuerlegen.Gründe:Das [X.] hat übersehen, daß bei der Bildung einer Einheitsju-gendstrafe dann, wenn in die einzubeziehende Entscheidung bereits frühereEntscheidungen einbezogen waren, alle Entscheidungen erneut formell einzu-beziehen und im [X.] entsprechend zu kennzeichnen sind (vgl. u.a.[X.], [X.]. vom 13. August 1997 - 2 StR 201/97, vom 26. November 1997 -2 StR 573/97 und vom 19. Mai 1999 - 3 StR 170/99; [X.]R JGG § 31 Abs. 2 -Einbeziehung 7). Das gilt auch, wenn durch ein früheres Urteil der Angeklagte- 3 -zwar zunächst nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden war, diese Ver-urteilung aber dann gemäß § 105 Abs. 2 JGG in Verbindung mit § 31 Abs. 2JGG in eine Einheitsjugendstrafe einbezogen war.Der [X.] hat die gebotene Einbeziehung nachgeholt.Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben(§ 349 Abs. 2 StPO).Jähnke Detter [X.] Rothfuß
Meta
03.05.2000
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2000, Az. 2 StR 128/00 (REWIS RS 2000, 2382)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2382
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