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PDF anzeigen[X.]/00vom15. März 2000in der [X.] räuberischer [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 15. März 2000 einstimmig beschlos-sen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. September 1999 werden als unbegründetverworfen.Hinsichtlich des Angeklagten [X.]wird die Urteilsformel jedochdahin ergänzt, daß auch die Urteile des [X.] vom28. April 1997 ([X.].: 37 [X.] - 22 Js 219/97 - 20/97) und vom20. März 1998 ([X.].: 36 [X.] - 22 Js 3339/97 - 9/98) in die [X.] einbezogen sind.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:Das [X.] hat übersehen, daß bei der Bildung einer Einheitsju-gendstrafe dann, wenn in die einzubeziehende Entscheidung bereits frühereEntscheidungen einbezogen waren, alle Entscheidungen erneut formell einzu-beziehen und im [X.] entsprechend zu kennzeichnen sind (vgl. u.a.[X.], [X.]. v. 13. August 1997 - 2 StR 201/97, vom 26. November 1997 - 2StR 573/97 und vom 19. Mai 1999 - 3 StR 170/99; [X.]R JGG § 31 Abs. 2 -Einbeziehung 7). Der [X.] hat die gebotenen Einbeziehungen [X.] -Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtsfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben(§ 349 Abs. 2 StPO).Jähnke [X.][X.]
Meta
15.03.2000
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2000, Az. 2 StR 55/00 (REWIS RS 2000, 2839)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2839
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