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PDF anzeigen[X.] StR 10/00vom23. März 2000in der [X.] versuchter Vergewaltigung mit Todesfolge- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 23. März 2000 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. September 1999 dahin geän-dert, daß der Angeklagte wegen versuchter Vergewaltigung [X.] in Tateinheit mit Körperverletzung mit [X.] Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts [X.] 28. Oktober 1997 [X.] 8 [X.]/97 - zu einer [X.] neun Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.Die weiter gehende Revision wird verworfen.Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen des [X.] abgesehen. Jedoch hat der Angeklagte die notwendigenAuslagen der Nebenkläger zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten flwegen versuchter Vergewaltigungmit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von neun Jahren und sechs [X.] Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichenRechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuld- und Strafaus-spruchs. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPODie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld-spruch keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten [X.] 3 -Auf der Grundlage der allerdings schwer nachvollziehbaren Feststellun-gen, nach denen der Angeklagte das Tatopfer ohne Tötungsvorsatz zu [X.], hat die [X.] ihn zu Recht wegen versuchter Vergewaltigungmit Todesfolge verurteilt. Jedoch bedarf der Schuldspruch insoweit der Ände-rung, als der Angeklagte tateinheitlich eine Körperverletzung mit [X.] hat:Die Auffassung des [X.]s, dieses Delikt trete im Wege der Geset-zeskonkurrenz hinter der Körperverletzung mit Todesfolge zurück, läuft [X.] der neueren Rechtsprechung, wie sie in den Entscheidungen [X.], 100, 108, 41, 113, 115; [X.], 69, 70 Ausdruck gefunden hat,zuwider. Wie der [X.] mit dem heute verkündeten Urteil in der [X.] 4 StR 650/99 (zur [X.] in BGHSt bestimmt) entschieden hat,stehen der versuchte Raub mit Todesfolge und die Körperverletzung mit [X.] im Verhältnis der Tateinheit. Die maßgeblichen Gründe, daß nämlichdie Annahme von [X.] es nicht ermöglicht, das begangene Un-recht im Schuldspruch mit der wünschenswerten Klarheit zum Ausdruck zubringen, und zudem [X.] wegen der Strafmilderung beim versuchten Delikt [X.] dieVerhängung einer etwa schuldangemessenen Bestrafung des [X.] im oberenBereich des von § 227 StGB eröffneten Strafrahmens nicht zuläßt, gelten [X.] Konkurrenzverhältnis der versuchten Vergewaltigung mit Todesfolge undder Körperverletzung mit Todesfolge in gleicher Weise.Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils ist insofern [X.], als das [X.] versäumt hat, unter Einbeziehung des Urteils [X.] vom 28. Oktober 1997, durch das der Angeklagte we-gen gefährlicher Körperverletzung zu einer noch nicht vollständig verbüßtenJugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten (Rest: 83 Tage) verurteilt [X.] war, auf eine einheitliche Jugendstrafe zu erkennen. Der [X.] holt diegemäß § 31 Abs. 2 JGG erforderliche Einbeziehung durch eigene [X.] 4 -dung gemäß § 354 Abs. 1 StPO nach. Unter Berücksichtigung der Höhe derverhängten Jugendstrafe und der für ihre Zumessung bestimmenden Umständekann ausgeschlossen werden, daß die [X.] bei Vornahme der ge-botenen Einbeziehung auf eine andere Jugendstrafe erkannt hätte.[X.] Tolksdorf Athing Ernemann
Meta
23.03.2000
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2000, Az. 4 StR 10/00 (REWIS RS 2000, 2713)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2713
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