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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 126/09 vom 6. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp am 6. Mai 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 20. Mai 2009 wird auf Kosten des Streithelfers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 87.440 • festgesetzt. Gründe: Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. 1 1. Soweit sich die Beschwerde gegen die Annahme des Berufungsge-richts wendet, durch den notariellen Vertrag vom 12. Januar 2005 seien die [X.] Verträge vom 7. August 2001 und 15. September 2004 aufgehoben [X.], handelt es sich um die Auslegung eines auf den konkreten Einzelfall bezo-genen Individualvertrages. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des immerhin von einem Notar formulierten Vertrages vom 12. Januar 2005 ist die Auslegung des Berufungsgerichts vertretbar. Ein Eingreifen zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung ist jedenfalls nicht geboten. 2 - 3 - 2. Die Rüge, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG einen Beweis nicht erhoben, entbehrt der [X.]. Wurde - wie das Berufungsgericht meint - der notarielle [X.] durch den notariellen Vertrag vom 12. Januar 2005 aufgehoben, kommt es nicht darauf an, welchen über den Wortlaut hinausgehenden Inhalt die Vertragspartner dem [X.] beigemessen hatten. 3 3. Zu Unrecht meint die Beschwerde, die Zurechenbarkeit der [X.] entfalle, wenn die Masseschmäle-rung durch eine gesetzlich nicht missbilligte Rechtshandlung wirksam hätte her-beigeführt werden können. Die objektive Gläubigerbenachteiligung ist stets nach dem realen Geschehen zu beurteilen; für fiktive oder hinzugedachte Er-eignisse ist kein Raum ([X.]Z 104, 355, 360; 123, 320, 326; [X.], Urt. v. 17. September 2009 - [X.] ZR 106/08, [X.], 38, 40 f Rn. 17). 4 Ganter Gehrlein [X.] Fischer Grupp Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.06.2008 - 1 O 216/06 - [X.], Entscheidung vom 20.05.2009 - 13 U 146/08 -
Meta
06.05.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2010, Az. IX ZR 126/09 (REWIS RS 2010, 6902)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6902
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