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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:060718UVZR115.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM
NAMEN
[X.]S
VOLKES
URTEIL
V ZR 115/17
Verkündet am:
6. Juli 2018
Rinke
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5; BGB § 185
Der Titelgläubiger kann nach Abtretung der Grundschuld aus der [X.] des Schuldners gegen diesen vollstrecken, wenn der Zessionar, der ihn materiell-rechtlich zur Einziehung der Grundschuld ermächtigt hat, nicht in den [X.] eingetreten ist; hierbei muss sich der Titelgläubiger allerdings die Einwendungen und Einreden entgegenhalten lassen, die dem Schuldner aus dem [X.] zustehen (Fortführung von [X.], Urteil vom 30.
März 2010 -
XI [X.], [X.]Z 185, 133; Senat, Urteil vom 3.
Dezember 2010 -
V [X.], [X.], 291).
[X.], Urteil vom 6. Juli 2018 -
V ZR 115/17 -
OLG [X.] ([X.])
LG [X.]
-
2
-
Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin
Dr.
[X.] und die Richter Dr.
Kazele, [X.] und Dr.
Hamdorf
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 3. November 2016 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger erwarb Anfang 2005 von der P.
mbH & Co.
eine Wohnung in K.
zu einem Kaufpreis von 79.730
größtenteils über die G.
Bank GmbH (nachfolgend G.
Bank) finanzier-te. Zu deren Gunsten bestellte er in notarieller Urkunde vom 1. März 2005 eine
an der Wohnung und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in das [X.]. Zudem übernahm er die persönliche Haftung für den Grundschuldbetrag und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Ver-mögen.
Der G.
Bank wurde eine vollstreckbare Ausfertigung der Grund-schuldbestellungsurkunde erteilt. Hieraus betrieb nach ihrer Umfirmierung [X.] eine G.
-Servicing GmbH die Zwangsvollstreckung in das Vermögen 1
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3
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weiteren Um-firmierungen und einer Verschmelzung beruft sich die Beklagte
darauf, mit der im Titel genannten Gläubigerin identisch zu sein. Nachdem die Beklagte die Darlehensforderung sowie die Grundschuld nebst Anspruch aus persönlicher Haftung an Dritte abgetreten hat, leitet sie ihre Berechtigung zur Vollstreckung gegen den Kläger jetzt aus einer Einziehungsermächtigung
des [X.]
der
Grundschuld ab.
Auf die von dem Kläger erhobene Vollstreckungsabwehrklage hat das [X.] die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde für unzulässig erklärt. Das [X.] hat die Klage auf die Berufung der [X.] abgewiesen. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, will der Kläger die [X.] des erstinstanzlichen Urteils
erreichen.
Entscheidungsgründe:
A.
Das Berufungsgericht meint, die Vollstreckungsabwehrklage und, soweit der Kläger Einwendungen gegen die Unterwerfung unter die sofortige Zwangs-vollstreckung im Verhältnis zur [X.] geltend mache, die [X.] seien unbegründet. Zwar sei der Titel auf die G.
Bank ausgestellt, diese sei aber, was die
Beklagte durch geeignete Unterlagen nachgewiesen
habe,
ledig-lich auf einen anderen Rechtsträger verschmolzen worden und habe mehrfach umfirmiert, zuletzt in die jetzige Firma der [X.], die daher [X.] sei. Aufgrund der -
wirksamen -
Unterwerfungserklärung des [X.] könne sie in dessen Vermögen vollstrecken. Dass die Grundschuld von der [X.] an einen [X.] abgetreten worden
sei,
hindere die Vollstreckung durch die Be-3
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4
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klagte als [X.] nicht, denn diese sei durch den Zessionar vollum-fänglich zur Einziehung der Grundschuld und des persönlichen Anspruchs er-mächtigt
worden. Entgegen einer von den [X.]en Celle und [X.] vertretenen Auffassung hänge die Wirksamkeit der Einziehungser-mächtigung nicht
davon ab, dass der jeweils zur Einziehung ermächtigende Zessionar in den [X.] eingetreten und damit seinerseits zur Zwangsvollstreckung befugt sei. Eine fehlende Vollstreckungsbefugnis stelle ein verfahrensrechtliches Hindernis für den Gläubiger
dar, könne aber die materiell-rechtliche Wirksamkeit einer von ihm erteilten Einziehungsermächtigung
nicht beseitigen.
B.
Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
[X.]
Die ohne Einschränkungen eingelegte Revision ist nur teilweise, nämlich nur insoweit zulässig, als der Kläger Einwendungen gegen die Vollstreckung der [X.] als [X.] erhebt.
1. Eine Beschränkung der Revisionszulassung (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist zwar in der Urteilsformel des Berufungsurteils nicht ausgesprochen worden. Es genügt aber, wenn sich die Beschränkung aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils klar und eindeutig ergibt (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2017 -
V [X.], [X.], 418 Rn. 11 mwN; Urteil vom 27.
Oktober 2017 -
V [X.], [X.] 2018, 190 Rn. 7). Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant an-gesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, auf den auch die Parteien die Revision beschränken könnten 5
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([X.], Urteil vom 3. Juni 2014 -
II ZR 100/13, [X.], 1523 Rn. 10). So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, die Revision zuzulassen, in den Urteilsgründen darauf gestützt,
dass zur Frage der Wirkung einer um-fassenden Einziehungsermächtigung des durch den [X.] noch gebundenen [X.] die zitierten abweichenden Entscheidungen ande-o-chen, ob die Beklagte ihre titulierten Ansprüche gegen den Kläger im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen kann, nachdem sie diese abgetreten hat und von dem Zessionar zu deren
Einziehung ermächtigt wurde. Die Aberkennung der Schadensersatzforderungen des [X.] aus einem behaupteten Verstoß der [X.] gegen ihre Aufklärungspflichten
zum Wert der Wohnung sollte
dagegen ersichtlich nicht zur Überprüfung durch den Senat gestellt werden.
2. Diese Teilzulassung ist wirksam, denn der von der [X.] betroffene Teil des Streits kann in tatsächlicher und rechtlicher Hin-sicht unabhängig von dem übrigen [X.] beurteilt werden,
und nach [X.] Zurückverweisung geriete eine Änderung des von der beschränkten Zulas-sung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht an-fechtbaren Teil (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 13. Januar 2017 -
V [X.], [X.], 418 Rn. 13; Urteil vom 27.
Oktober 2017 -
V [X.], [X.] 2018, 190 Rn.
8;
[X.], Urteil vom 16. März 2017 -
I [X.], [X.], 702 Rn.
17).
I[X.]
Soweit die Revision zulässig ist, hat sie keinen
Erfolg.
Zutreffend geht
das Berufungsgericht
davon aus, dass der Kläger
neben einer [X.] nach § 767 ZPO, mit der er
Einwendungen gegen den titulierten materiell-rechtlichen Anspruch erhebt, auch die Unwirksamkeit des Vollstre-ckungstitels geltend macht und dass dies als prozessuale Gestaltungsklage 8
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nach § 767 ZPO analog ([X.]) anzusehen ist
(vgl. Senat, Urteil vom 3. Dezember 2010 -
V [X.], [X.], 291 Rn.
6). Diese
Vollstre-ckungsabwehr-
bzw. [X.] hat das Berufungsgericht zu Recht abge-wiesen. Die Einwendungen des [X.] gegen die Wirksamkeit des Titels bzw. die Aktivlegitimation der [X.] sind unbegründet.
1.
Die Beklagte ist [X.]. Sie ist nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtlich identisch mit der in dem Titel als Gläubigerin ausgewiesenen G.
Bank, da deren rechtli-che Identität bei der erfolgten Verschmelzung und den Änderungen ihrer Firma, zuletzt auf den Namen der [X.], gewahrt wurde.
Wie diese rechtliche Identität dem Vollstreckungsorgan gegebenenfalls nachzuweisen ist (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 21. Juli 2011 -
I [X.], NJW-RR 2011, 1335 Rn. 13), ist eine Frage, die nicht die Wirksamkeit des Titels, sondern die Voraussetzun-gen des § 750 ZPO für die jeweilige Zwangsvollstreckung betrifft.
Insoweit steht dem [X.] der Rechtsbehelf nach § 732 ZPO
zur Verfügung (vgl. [X.], Urteil vom 5. Dezember 2003 -
V [X.], [X.], 471).
2.
Die von dem Kläger abgegebene Unterwerfungserklärung ist -
was mit der [X.] zur Überprüfung gestellt werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 19. Dezember 2014 -
V [X.], NJW 2015, 1181 Rn. 7) -
sowohl hin-sichtlich der Grundschuld als auch hinsichtlich des mit der persönlichen Haf-tungsübernahme verbundenen abstrakten
Schuldversprechens i.S.v. § 780 Satz 1 BGB (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 19. September 1986
-
V [X.], [X.] 1987, 130) wirksam.
Sie ist insbesondere nicht als allgemeine Geschäfts-bedingung nach § 307 Abs.
1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, denn eine unangemessene Benachteiligung liegt
nach der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs in einer solchen Klausel nicht
(vgl. [X.], Urteil vom 30. März 2010 -
XI [X.], [X.]Z
185, 133 Rn. 23-33; Senat, Urteil vom 3. Dezember 2010 -
V [X.], [X.], 291 Rn. 21).
Sie genügt auch dem Konkretisierungs-10
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gebot aus § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (vgl. hierzu Senat Urteil vom 19. Dezember 2014 -
V [X.], aaO Rn. 12 ff.), denn die Unterwerfungserklärung bezieht sich betragsmäßig sowohl hinsichtlich der dinglichen als auch hinsichtlich der persönlichen Haftung auf das Kapital der Grundschuld nebst Zinsen und Ne-benleistungen;
der von der Unterwerfung erfasste Anspruch
ist damit genau bestimmbar.
3.
Der Vollstreckung steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte nach Abtretung der
Grundschuld und der Forderung aus der übernommenen persön-lichen Haftung aufgrund einer Ermächtigung des [X.] vollstreckt, ohne dass der Zessionar in den [X.] eingetreten ist.
a)
Dieser Einwand kann allerdings mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO bzw. der [X.] analog § 767 ZPO geltend gemacht werden, denn er richtet sich gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung aus der Unterwerfungserklärung durch den Titelgläubiger. Zwar ist nach der Rechtspre-chung des [X.] die [X.] nach §
768 ZPO
zu er-heben, wenn geltend gemacht wird, dass der Zessionar der Grundschuld nicht aus der Unterwerfungserklärung vollstrecken darf, weil er nicht in den [X.] eingetreten ist (vgl. [X.], Urteil vom 30.
März
2010
XI
ZR
200/09, [X.]Z 185, 133 Rn. 39; Senat, Urteil vom 3. Dezember 2010
V [X.], [X.], 291 Rn.
18; [X.], Beschluss vom 29.
Juni 2011
VII
ZB 89/10, [X.]Z 190, 172 Rn. 26). Vorliegend geht es aber nicht um eine Vollstreckung durch den Rechtsnachfolger, sondern um eine Vollstreckung durch den Titelgläubiger selbst. Eine Umschreibung des Titels auf den [X.] gem. § 727 ZPO steht nicht in Rede, so dass der Einwand nicht im [X.] erhoben werden kann.
b)
In der Sache ist der Einwand aber unbegründet. Allerdings ist umstrit-ten, ob der von dem Zessionar zur Einziehung ermächtigte Titelgläubiger aus 12
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der Unterwerfungserklärung des Schuldners gegen diesen vollstrecken
kann, wenn der Zessionar
nicht in den [X.] eingetreten ist.
aa) Die [X.]e
Celle und [X.] haben in jeweils nicht veröffentlichten Entscheidungen ([X.], Urteil vom 28. August 2013
3
U
43/13; OLG [X.], Urteil vom 13. Juni 2016 -
14 [X.]/14)
die Ansicht vertreten, ein Zessionar, der nicht in den [X.] eingetreten sei, könne den Zedenten
und Titelgläubiger nicht wirksam zur Einziehung der Grundschuld ermächtigen, und zwar auch dann nicht, wenn der Titelgläubiger selbst noch Partei des [X.]es sei.
[X.]) Nach anderer Ansicht, der sich das Berufungsgericht anschließt, kommt es für die Vollstreckung durch den zur Einziehung ermächtigten Titel-gläubiger nicht
darauf an, ob der Zessionar in den [X.] eingetre-ten ist ([X.], Urteil vom 4. Juli 2012 -
4 U 182/11,
juris
Rn. 40;
OLGR [X.] 2002, 211 f.;
KG, Urteil vom 17. September 2014 -
24 [X.], unveröffentlicht; [X.], Urteil vom 27. Februar 2014 -
8 U 927/13, un-veröffentlicht).
cc) Die letztgenannte
Ansicht ist richtig.
Der Titelgläubiger kann nach Ab-tretung der Grundschuld aus der Unterwerfungserklärung des Schuldners ge-gen diesen vollstrecken, wenn der Zessionar, der ihn materiell-rechtlich zur [X.] ermächtigt hat, nicht in den [X.] einge-treten ist; hierbei muss sich der Titelgläubiger allerdings die Einwendungen und Einreden entgegenhalten lassen, die dem Schuldner aus dem Sicherungsver-trag zustehen.
(1) Im Ausgangspunkt bleibt der Titelgläubiger trotz Abtretung des titulier-ten Anspruchs und des damit verbundenen Verlusts der Inhaberschaft aktiv le-gitimiert, die Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, wenn er materiell-rechtlich aufgrund einer Einziehungsermächtigung befugt ist, 15
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9
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Leistung an sich zu verlangen (vgl. [X.], Urteil vom 9. Dezember 1992
VIII
ZR
218/91, [X.]Z 120, 387, 395). Das gilt auch, wenn es sich um den Duldungsanspruch aus einer Sicherungsgrundschuld und um
einen Anspruch aus der Übernahme der persönlichen Haftung für den Grundschuldbetrag
han-delt. Zwar ist eine formularmäßige Vollstreckungsunterwerfungserklärung, um die es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vorliegend handelt, gemäß §
305c Abs. 2 BGB grundsätzlich so auszulegen, dass sie sich nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld er-streckt, so dass ein Grundschuldgläubiger, der den Verpflichtungen aus dem [X.] nicht beigetreten ist, nicht aus
der Unterwerfungserklärung gegen den Schuldner vollstrecken kann (vgl. [X.], Urteil vom 30.
März 2010
XI [X.], [X.]Z 185, 133 Rn. 24; Senat, Urteil vom 3.
Dezember 2010
V [X.], [X.], 291, 293). Eine solche treuhänderische Bindung der Sicherungsgrundschuld liegt aber nicht nur dann vor, wenn der Zessionar in die Sicherungsvereinbarung eintritt, sondern auch, wenn er -
wie hier -
den nach wie vor an die Sicherungsvereinbarung gebundenen
Titelgläubiger
zur Einzie-hung des Anspruchs aus der Grundschuld ermächtigt; der Titelgläubiger
muss sich nämlich bei der Vollstreckung wegen dieses Anspruchs die dem Schuldner und Sicherungsgeber aus der Sicherungsvereinbarung zustehenden Einwen-dungen entgegen halten lassen.
(a) Dies folgt daraus, dass der Titelgläubiger, der die Grundschuld an ei-nen [X.] abtritt, Partei des [X.]es bleibt, wenn der Zessionar nicht im Wege der (befreienden) Vertragsübernahme in diesen eintritt (vgl. [X.], Urteil vom 11. Mai 2012 -
V [X.], NJW 2012, 2354 Rn.
7, 16). Der Titelgläubiger muss daher weiterhin alle sich aus dem [X.] erge-benden Ansprüche des Schuldners erfüllen, so etwa den Anspruch auf Rück-gewähr der Grundschuld nach Wegfall des [X.]s. Wird der neue Gläubiger -
etwa durch
die Vollstreckung des ermächtigten [X.] in 19
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10
-
das persönliche Vermögen des Schuldners -
hinsichtlich seiner Ansprüche aus dem Darlehensvertrag vollständig befriedigt, so dass der [X.] im Verhältnis zwischen Schuldner und Titelgläubiger in Wegfall gerät, kann der Schuldner, wenn er selbst Sicherungsgeber ist (vgl. hierzu Senat, Urteile vom 20. November 2009 -
V [X.], [X.], 210 Rn.
14 und vom 19.
April
2013 -
V [X.], [X.], 1070 Rn. 22, insoweit in [X.]Z 197, 155 nicht abgedruckt), von dem Titelgläubiger die Rückgewähr der Grundschuld oder, falls dieser hierzu nicht in der Lage ist, Schadensersatz verlangen.
(b) Diese Bindung des [X.] an den [X.] besteht auch bei einer Vollstreckung aus dem Titel aufgrund einer Ermächtigung durch den neuen Gläubiger. Zwar stehen dem Schuldner -
worauf die Revision zutref-fend hinweist -
im Fall der Inkassoermächtigung im Grundsatz nur diejenigen Einwendungen zu, die er dem Gläubiger entgegensetzen kann, nicht auch sol-che, die ihm aus seinen Rechtsbeziehungen zum Einziehungsermächtigten er-wachsen (vgl. Senat, Urteil vom 10. Dezember 1982 -
V [X.], NJW 1983, 1423, 1424). Anders liegt es aber, wenn der Titelgläubiger aufgrund einer [X.] des nicht in den [X.] eingetretenen [X.] voll-streckt.
(aa) Tritt der Sicherungsnehmer die Grundschuld an einen [X.] ab, so folgt aus dem Sicherungscharakter der Grundschuld, dass der [X.] sich die Einwendungen und Einreden, die dem Sicherungsgeber aus dem [X.] zustehen, auch dann entgegenhalten lassen muss, wenn er den Anspruch aus der Grundschuld gegen den Sicherungsgeber nicht als eige-nen, sondern aufgrund einer Ermächtigung des [X.] für diesen im eige-nen oder fremden Namen
geltend macht. Der [X.] begründet zwischen den Vertragsparteien -
auch ohne ausdrückliche Vereinbarung -
kraft seiner Rechtsnatur ein Treuhandverhältnis, weil der Grundschuldgläubiger als Sicherungsnehmer nach außen mehr Rechtsmacht erhält als er im Innenver-20
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-
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hältnis, gebunden durch den [X.], ausüben darf (vgl. [X.], Urteil vom 30. März 2010 -
XI [X.], [X.]Z 185, 133 Rn. 36).
Zum Inhalt des [X.]es gehört auch ohne ausdrückliche Ab-rede insbesondere, dass die Grundschuld nicht vor der Fälligkeit der gesicher-ten Forderung (vgl. Senat, Beschluss vom 29. März 1985 -
V [X.], [X.] 1985, 732, 733 unter 2.) verwertet werden darf, dass sie nach Wegfall des [X.] ist (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2014
V
[X.], [X.]Z 202, 150 Rn. 7, 11; Urteil vom 29. Januar 2016
V
ZR
285/14, [X.]Z 209, 1 Rn. 8) und dass die Erfüllung der Forderung, wenn die Sicherungsabrede nicht eine Revalutierung vorsieht, nur Zug um Zug gegen Rückgewähr der Grundschuld zu erfolgen hat (vgl. Senat, Urteil vom 18.
Juli
2014 -
V [X.], [X.]Z 202, 150 Rn. 30). Der Sicherungsgeber hat ein -
sowohl für den Sicherungsnehmer als auch für den Zessionar erkennba-res
-
Interesse daran, dass diese Zweckbindung der Grundschuld bei deren Abtretung erhalten bleibt, und zwar nicht nur im Falle der Vollstreckung durch den Zessionar (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 30.
März
2010 -
XI [X.], aaO Rn.
37), sondern auch bei der Vollstreckung durch den seitens des [X.] ermächtigten ursprünglichen Gläubiger.
([X.]) Einem solchen Verständnis des [X.]es und der Un-terwerfungserklärung stehen berechtigte Interessen des Sicherungsnehmers oder des [X.]
nicht entgegen. Den Sicherungsnehmer trifft bei einer Übertragung der Sicherheit an einen [X.] auch ohne entsprechende [X.] die Verpflichtung, die ihm durch den [X.] auferlegten Be-dingungen weiterzugeben (vgl. [X.], Urteil vom 30.
März
2010 -
XI [X.], [X.]Z 185, 133 Rn.
38). Er kann daher von vornherein nicht davon ausgehen, dass er aus dem Titel einen von den fiduziarischen Bindungen des [X.] gilt für den neuen Grundschuldgläubiger, der nicht aus der Unterwerfungserklärung gegen 22
23
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12
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den Schuldner vollstrecken kann, wenn er den Verpflichtungen aus dem [X.] nicht beigetreten ist
(vgl. [X.], Urteil vom 30.
März 2010
XI
ZR
200/09,
aaO
Rn. 24; Senat, Urteil vom 3.
Dezember 2010
V
ZR
200/09, [X.], 291, 293).
(2) Entgegen der Ansicht der Revision führt die Annahme, dass die dem Titelgläubiger von dem nicht in den [X.] eingetretenen Zessionar erteilte
Einziehungsermächtigung wirksam ist, nicht dazu, dass der Zessionar dem Titelgläubiger weitergehende Rechte einräumen kann, als er selbst hat. Der Eintritt des [X.] in den [X.] stellt für diesen lediglich eine Vollstreckungsbedingung dar (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Juni 2011
VII
ZB 89/10, [X.]Z 190, 172 Rn. 17; Senat, Urteil vom 14. Juni 2013
V
ZR
148/12, [X.] 2014, 268, 270);
ihr Fehlen lässt die Wirksamkeit der Abtretung der Grundschuld unberührt (vgl. [X.], Urteil vom 19.
April 2011
XI
ZR 256/10, [X.], 327 Rn. 16).
Die materielle Berechtigung des [X.] hinsichtlich des ihm abgetretenen Anspruchs ist folglich nicht einge-schränkt; er kann als neuer Gläubiger selbst einen Titel gegen den Schuldner erwirken, aber auch in jeder Hinsicht materiell über den Anspruch verfügen, ihn etwa an den Zedenten zur Einziehung zurück abtreten oder diesen zur Einzie-hung ermächtigen. Durch eine solche Einziehungsermächtigung erlangt der Titelgläubiger nicht den Titel, der ihm die Zwangsvollstreckung gegenüber dem Schuldner ermöglicht, sondern lediglich die materielle Befugnis zur Einziehung der Forderung, die aufgrund der erfolgten Abtretung anderenfalls dem [X.] zustünde.
c)
Die demnach für die Vollstreckung des [X.] aus der Unter-werfungserklärung des Schuldners im Falle der Abtretung der Grundschuld hier allein erforderliche materiell-rechtliche Einziehungsermächtigung des [X.]s -
und nicht lediglich eine isolierte Vollstreckungsermächtigung, die [X.] wäre (vgl. Senat, Urteil vom 26.
Oktober 1984 -
V [X.], [X.]Z 92, 24
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13
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347, 349; Urteil vom 5. Juli 1991
V
ZR 343/89, NJW-RR 1992, 61; vgl. zur Ab-grenzung [X.], Urteil vom 9. Dezember 1992 -
VIII ZR 218/91, [X.]Z 120, 387, 395; [X.], Beschluss vom 21. April 2005 -
IX ZR 17/04, juris Rn. 2 f.) -
hat
der derzeitige
Gläubiger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der [X.] erteilt. Diese tatrichterliche Würdigung ist in der Revisionsinstanz nur beschränkt daraufhin zu überprüfen, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder [X.] [X.] außer [X.] gelassen worden ist (st.
Rspr., vgl. nur
-
14
-
Senat, Urteil vom 12. Mai 2017 -
V [X.], [X.], 3295 Rn. 16 mwN). Solche Fehler sind vorliegend nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht geltend gemacht.
II[X.]
Die Kostenentscheidung folgt aus §
97 Abs.
1 ZPO.
Stresemann [X.] Kazele
Göbel Hamdorf
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 14.06.2013 -
7 O 1103/09 -
OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 03.11.2016 -
15 U 169/13 -
26
Meta
06.07.2018
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2018, Az. V ZR 115/17 (REWIS RS 2018, 6411)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 6411
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
V ZR 115/17 (Bundesgerichtshof)
Vollstreckung des Titelgläubigers nach Abtretung der Grundschuld aus der Unterwerfungserklärung des Schuldners aufgrund einer Einziehungsermächtigung …
XI ZR 200/09 (Bundesgerichtshof)
Vollstreckungsunterwerfung: Wirksamkeit der formularmäßigen Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung aus einer Sicherungsgrundschuld bei freier Abtretbarkeit …
Zulässigkeit der Einrede des Erwerbers eines bereits mit einer Sicherungsgrundschuld belasteten Grundstücks wegen des Wegfalls …
I-5 U 42/09 (Oberlandesgericht Hamm)
VII ZB 89/10 (Bundesgerichtshof)
Klauselerteilungsverfahren: Auslegung einer notariellen Unterwerfungserklärung; Erstreckung der Unterwerfungserklärung nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen …
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