Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2013, Az. NotZ (Brfg) 13/13

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2013, 854

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
NotZ([X.])
13/13
vom

25. November 2013

in dem Verfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 6 Abs. 3 i.V.m. § 114 Abs. 2
Fallen Bewerber für das Amt des Notars unter das Gleichstellungsgebot nach § 114 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.], gewinnen bei der Prüfung der fachlichen Eignung die im [X.] erbrachten Leistungen bei der Bewertung des beruflichen Werdegangs besondere Bedeutung, weil sich regelmäßig die aufgrund der Ausbildung vorhandenen spezifischen landesrechtlichen Kenntnisse durch den langjährigen Einsatz im [X.]dienst nachhaltig erweitert und verfestigt haben.

[X.], Beschluss vom 25. November 2013 -
NotZ([X.]) 13/13 -
[X.]

wegen Besetzung einer [X.]

-
2
-

Der [X.], [X.], hat
am 25.
November 2013 durch den Vorsitzenden Richter
Galke, die Richterin
Diederichsen, [X.]
Herrmann und
die
Notare
Dr.
[X.] und Dr. Frank

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Se-nats
für Notarsachen des [X.] vom 22.
Februar
2013
zuzulassen, wird abgelehnt.
Die
Klägerin
hat die Kosten des
Antragsverfahrens zu tragen.
Streitwert: 50.000

.

Gründe:
I.
Die Klägerin ficht die Entscheidung des [X.] an, die im März 2012 ausgeschriebene und am 1. Juli 2013 frei gewordene [X.] für eine hauptberufliche Amtsausübung im Bezirk des [X.] mit dem
Beigeladenen zu besetzen.
Die
1965 geborene Klägerin legte 1989 die [X.] mit der Gesamtnote "befriedigend"
(9,25 Punkte; Lokation: 4./29) ab. Im [X.] daran war sie zwei Jahre bei einem freiberuflichen (Nur-)Notar tätig. Mit Wirkung vom 1.
Februar 1992 wurde sie zur [X.]in z.A. und mit Wirkung vom 1.
Februar 1993 unter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur [X.]in ernannt. Auf ihren
Antrag wurde sie mit Ablauf des 30.
Juni 1994 aus dem [X.]dienst entlassen. Von Juli 1994 bis [X.]
-
3
-

ber 1999 war die Klägerin als
[X.]
Notariatsassessorin bei einem
Nurnotar tätig. Seit April 1999 ist sie in einer Anwalts-
und [X.] als [X.] Notariatsassessorin beschäftigt.
Der Beigeladene ist 50 Jahre alt. Er hat 1988 die Notarprüfung mit der Gesamtnote "befriedigend"
(6,71 Punkte; Lokation: 12./17) bestanden und war als [X.] bei verschiedenen Notariaten eingesetzt. Mit Wirkung vom 1.
November 1999 wurde er beim Notariat L.

zum [X.] ernannt. Zum 1.
Oktober 2000 wurde ihm dort die Dienstaufsicht übertragen. Seit 1.
Oktober 2008 ist er als [X.] mit Wahrnehmung der Dienstaufsicht beim Notariat G.

tätig.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.
August 2012 teilte der [X.] der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, nicht sie, sondern
den
Beigeladenen
zum Notar zu bestellen.
Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass auf der Basis eines Leistungsvergleichs unter Berücksichtigung der dienstlichen Beur-teilungen
vier als [X.]e tätige Mitbewerber in eine Spitzengruppe ein-zuordnen
seien. Aus den Arbeitszeugnissen und Tätigkeitsbeschreibungen für die Klägerin ergebe sich, dass diese ebenfalls in der Spitzengruppe der Bewer-ber stehe. Bei dem
tabellarischen Vergleich
der
fachlichen Befähigung und Leistung, der
persönlichen Eigenschaften, der [X.] Kompetenz und [X.], ergebe sich ein Vorsprung der vier ausgewählten Bezirksno-tare, darunter des
Beigeladenen. Diese verfügten über eine erheblich
größere Erfahrung im Bereich der notariellen Amtsgeschäfte (höhere Beurkundungszah-len)
und
der erfolgreichen selbständigen Führung eigener
Notariate in voller Verantwortung und mit vollem Haftungsrisiko. Auch wiesen sie zusätzliche Er-fahrungen in gerichtlichen Zuständigkeiten (Betreuung, Nachlass und Grund-buch) auf. Schließlich seien die im Justizdienst erbrachten Leistungen
zu be-rücksichtigen. Die vier Mitbewerber seien
als [X.]e bei staatlichen No-2
3
-
4
-

tariaten tätig,
die Klägerin sei hingegen als [X.] Notariatsassesso-rin angestellt. Dies habe zur Folge,
dass die Beurkundungsbefugnis der Kläge-rin gemäß §
39 [X.] auf [X.]en der Abwesenheit oder Verhinderung des No-tars beschränkt sei. Hingegen habe der [X.] eine ständige Beurkun-dungsbefugnis. Neben der Mitarbeit im Anwaltsnotariat sei die Klägerin außer-dem mit der
Bearbeitung komplexer, umfangreicher und schwieriger Mandate im [X.] sowie mit der Erstellung von Gutachten zu verschiedenen Fragestellungen befasst. Die
als [X.]e tätigen Bewerber verfügten da-gegen über eine erheblich größere Erfahrung im Bereich der notariellen Amts-geschäfte,
was sich in der Zahl der vorgenommenen Beurkundungen nieder-schlage. Sie hätten über einen langen [X.]raum unter Beweis gestellt, dass sie in voller Verantwortung verbunden mit dem persönlichen Haftungsrisiko ein ei-genes Notaramt erfolgreich führen könnten. Nach dem Wortlaut des §
114 Abs.
2 Satz 4 [X.]
seien
bei
einem
Leistungsvergleich
der berufliche [X.], vor allem die im Justizdienst des [X.] erbrachten Leistungen, zu be-rücksichtigen. Die Klägerin
sei nur
eine relativ kurze [X.] (vom 1.
Februar 1992 bis 30.
Juni 1994) als [X.]in im [X.]dienst tätig gewesen. Zwar habe sie im [X.]dienst gute Leistungen erbracht (7 Punkte), allerdings bezo-gen auf das [X.] als [X.]in.
Die konkurrierenden Bewerber hätten eine ungleich längere [X.] als [X.] bzw. [X.] im Lan-desdienst aufzuweisen und in dieser [X.] hervorragende und sich ständig ver-bessernde Leistungen erbracht, was sich in den aktuellen, aber auch in den länger zurückliegenden dienstlichen Beurteilungen niederschlage. Der Beigel[X.]ene
könne 23 Jahre als [X.] im [X.]dienst vorweisen. Dieser Vor-sprung werde nicht durch das bessere Ergebnis der Laufbahnprüfung der Klä-gerin aufgewogen.
Auch unter Berücksichtigung des guten Prüfungsergebnis-ses, der Dozententätigkeit und Lehraufträge sowie Autorentätigkeit und trotz des positiv zu bewertenden Werdegangs gingen die vom [X.] ausgewähl--
5
-

ten [X.]e der Bewerberin aufgrund der Bandbreite der bei den Bezirks-notariaten anfallenden Tätigkeiten, der größeren Erfahrung im Beurkundungs-bereich in Eigenverantwortung und der im Justizdienst des [X.] erbrachten Leistungen nach [X.] eindeutig vor. Da ein [X.] nicht gegeben sei, verstoße die Nichtberücksichtigung der Antrag-stellerin nicht gegen §
10 Chancengesetz.
Der Vorrang von Eignung, Befähi-gung und fachlicher Leistung sei auch danach zu wahren.
Gegen
die Besetzungsentscheidung des [X.] zu Gunsten des Bei-geladenen
B. hat die Klägerin am 26.
September 2012 Klage eingereicht. Das [X.] hat die Klage abgewiesen.
Es hat zur Begründung ausgeführt, die Auswahlentscheidung bewege sich im Rahmen des eingeräumten [X.]. Es liege ihr ein zu-treffendes Verständnis des gesetzlichen [X.] zugrunde.
Der zu beurteilende Sachverhalt
sei im Ergebnis verfahrensfehlerfrei festgestellt [X.]. Dem [X.] sei mit zutreffenden Erwägungen die größere und längere Erfahrung im Bereich der notariellen Amtsgeschäfte eines [X.] zugebilligt worden. Nach der gesetzlichen Systematik komme es auf diese Qualifikation maßgeblich an, weil vorrangig dieser Personengruppe der Zugang zum [X.] ermöglicht werden solle ([X.]. 16/8696 S.
11 zum gleich-lautenden §
114 Abs.
4 Satz
3 [X.] in der Fassung ab 2018). Der Beigelade-ne habe eigenverantwortlich über einen langen [X.]raum ein Notariat verbunden mit der Dienstaufsicht geführt, während die Klägerin als angestellte Notarvertre-terin nur in wesentlich geringerem Umfang selbständig und frei verantwortlich tätig gewesen sei. Darüber hinaus könne der Beigeladene auch Erfahrungen im Bereich der sog. vorsorgenden Rechtspflege aufweisen. Für ihn streite der von §
114 Abs.
2 Satz
4 [X.] gewollte Vorrang, nach
dem die im Justizdienst des [X.] erbrachten Leistungen in besonderer Weise zu berücksichtigen seien 4
5
-
6
-

(vgl. [X.]. 16/8696 S.
11,
wo der Gesetzgeber von einem "Regelvorrang"
spricht). Die
größere Erfahrung bei Grundbuch-, Nachlass-
und Betreuungssa-chen sei ein berücksichtigungsfähiges Kriterium. Die Erfahrungen in diesen Be-reichen spielten für die nurnotarielle Tätigkeit eine spezifische Rolle. Ein Leis-tungsvorsprung des Beigeladenen ergebe sich aus den deutlich höheren Beur-kundungszahlen. Die von der Klägerin vorgetragenen weiteren Qualifikationen (besondere EDV-Erfahrungen, Tätigkeit der Klägerin als Vertreterin und Amts-verweserin im staatlichen Notariat E.

, Fachvorträge, schriftstellerische Tätigkeiten in notarspezifischen Bereichen, Fremdsprachenkenntnisse) müss-ten nicht zu einer anderen Bewertung und zu einem Zurücktreten der zutreffend gewürdigten Leistungsvorsprünge
des Beigeladenen führen. Diese Punkte [X.] vom [X.] im Rahmen des der Auswahlentscheidung vorangegangenen Leistungsvergleichs berücksichtigt und bewertet worden. Die deutlich bessere Note der Klägerin
in der Notarprüfung gegenüber dem Beigeladenen sei zutref-fend gewichtet, angesichts der im Justizdienst erbrachten Leistungen und den jüngeren (dienstlichen) Beurteilungen
aber mit nachvollziehbaren Erwägungen als kompensiert angesehen worden. Die gesetzliche Neuregelung des §
114 [X.] wolle einen ausdrücklichen Vorrang für Bewerber aus dem aktiven Lan-desdienst begründen. Im Rahmen des notwendigen Eignungsvergleichs nach §
6 Abs.
3 [X.] seien die im Justizdienst des [X.] erbrachten Leistungen zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber bringe den gewollten Regelvorrang d[X.]urch deutlich zum Ausdruck, dass "vor allem"
die im [X.]dienst erbrachten Leistungen zu berücksichtigen seien. Wären
die im Staatsdienst erbrachten Leistungen nicht in gesteigerter Weise zu berücksichtigen, bedürfte es im Er-gebnis nicht der Vorrangregelung in §
114 Abs.
2 Satz
4 Halbs.
2
[X.]. Die verstärkte Berücksichtigung der im Justizdienst des [X.] erbrachten Leistun-gen eines
Mitbewerbers
müsse
nicht stets zur Erfolglosigkeit der Bewerbungen der Klägerin
führen, denn danach komme es auf die Bestenauslese an. Soweit -
7
-

die Klägerin rüge, es hätte eine Sonderprüfung
zur Qualität der von ihr vorge-nommenen Beurkundungen
durchgeführt werden müssen, habe der
Beklagte zu
Recht
darauf hingewiesen, dass die Qualität der Beurkundungen im Rahmen der Auswertung der Arbeitszeugnisse
der Klägerin
und
der
dienstlichen Beurtei-lungen
des Beigeladenen gewürdigt worden sei. Insoweit seien keine [X.] Unterschiede für die Klägerin und den Beigeladenen
festgestellt [X.].
Die Klägerin beantragt, die Berufung gegen dieses
Urteil zuzulassen.

II.
Der Antrag ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingereicht und begrün-det worden (§
124a Abs.
4 VwGO i.V.m. §
111d Satz 2
[X.]). Er hat in der
Sache allerdings keinen Erfolg. Entgegen der Ansicht der Klägerin bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Auch tatsächliche bzw. rechtliche Schwierigkeiten gebieten nicht die Zulassung der Berufung (§
124 Abs.
2 Nr.
1, 2 und 3 VwGO i.V.m. §
111d Satz 2
[X.]).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils be-stehen, wenn gegen sie nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunk-te sprechen ([X.]/[X.], VwGO, 19.
Aufl., §
124 Rn.
7 mwN).
Hiervon ist auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wer-den kann (vgl. [X.], Nichtannahmebeschluss vom 23.
Juni 2000 -
1
BvR 830/00, juris Rn.
15) und sich ohne nähere Prüfung nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig 6
7
8
-
8
-

ist (ausführlich hierzu: [X.]/[X.] aaO Rn.
7, 7 [X.] mwN). Die Entschei-dung des [X.]s begegnet unter Berücksichtigung des Auswahl-
und Ermessensspielraums des [X.] und der deshalb nach §
114 Satz
1 VwGO i.V.m. §
111d Satz 2
[X.] eingeschränkten Nachprüfbarkeit der [X.] Entscheidung durch die Gerichte solchen Bedenken nicht.
a) Die getroffene Auswahlentscheidung erweist sich im Ergebnis als rechtsfehlerfrei. Der Beklagte hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspiel-raum (vgl.
Beschluss des Senats für Notarsachen vom 13.
Dezember 1993
-
NotZ 56/92, [X.]Z 124, 327, 330
f.) auf der Grundlage der gesetzlichen [X.] des §
6 Abs.
3 [X.] i.V.m. §
114 Abs.
2 Satz
4 [X.] über eine vergleichende individuelle Bewertung aller Bewerber zutreffend angewandt und ausgeschöpft. Dass bei der Auswahlentscheidung die Leistungen des Bei-geladenen im [X.]dienst in besonderer Weise berücksichtigt worden sind, entspricht der gesetzlichen Vorgabe in §
114 Abs.
2 Satz
4 [X.].
aa) Die Regelungen in §
114 [X.] (i.d.F. des Art.
1 Nr.
1 des Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 15. Juli 2009 BGBl. I 1798) sollen die Strukturreform des Notariats in [X.]
vorbereiten. Die Strukturreform
soll dazu beitragen, die in unmittelbarer Staats-verwaltung erledigten Aufgaben auf den Bestand zurückzuführen, der tatsäch-lich in die Hand der unmittelbaren Staatsverwaltung gehört. Außerdem soll mit-tels des Systemwechsels die [X.] in [X.] einschließlich des Bereichs der freiwilligen Gerichtsbarkeit an die im übrigen Bundesgebiet bewährte Organisation herangeführt werden. Damit wird im Bereich des Notariats eine historisch bedingte Rechtszersplitterung be-reinigt. Aus der für die Notare im [X.]dienst und [X.] in [X.] unmittelbar anwendbaren Verfassungsregelung des Art.
33 Abs.
5 [X.] ergibt sich im Zuge des Systemwechsels die Pflicht, auf Grund des aus 9
10
-
9
-

dem Rechtsstaatsprinzip fließenden Gebots des Vertrauensschutzes, des Ver-hältnismäßigkeitsprinzips sowie der dem Beamten von seinem Dienstherrn ge-schuldeten Fürsorge das Vertrauen am Fortbestand der bestehenden Regelung mit dem Interesse des Staates an einer Veränderung abzuwägen und erforder-lichenfalls eine angemessene Übergangsregelung zu schaffen (vgl. [X.]. 16/8696 S.
9). Dem dienen die Regelungen in §
114 [X.]. Nach §
114 Abs.
2 [X.] können in ganz [X.] bisherige Notare im [X.]dienst (aus beiden Rechtsgebieten -
Baden und [X.])
sowie sonstige Perso-nen mit der Befähigung zum [X.] zum selbständigen hauptberuflichen Notar bestellt werden.
Die Befähigung zum Richteramt nach §
5 [X.] und die Ableistung eines Anwärterdienstes nach §
7 [X.] sind für diese Personen nicht Bestellungsvoraussetzung. Sie stehen Bewerbern, die einen Anwärter-dienst nach §
7 [X.] abgeleistet haben, gleich
(vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 9.
Aufl., §
114 Rn.
24).
bb) Auf
§
114 Abs.
2 [X.] können sich
die Klägerin und der Beigel[X.]ene
in gleicher Weise berufen, denn auch die Klägerin hat nicht die Befähi-gung zum Richteramt. Sie hat nicht den dreijährigen Anwärterdienst durchlau-fen. Nur aufgrund der Regelung in §
114 Abs.
2 Satz 2 [X.] fällt die Klägerin in den zu berücksichtigenden [X.]. Deshalb wirft der Streitfall
nicht
die Frage auf, ob das Interesse an einer geordneten Rechtspflege ein Festhal-ten an der Bevorzugung der Personen mit Befähigung zum [X.] vor anderen Bewerbern rechtfertigt (vgl. [X.], Beschluss vom 1. August 2005 -
NotZ 11/05, [X.], 37 juris
Rn.
7
zu §
114 Nr.
3 [X.] a.F.).
cc) Entgegen der Ansicht der Klägerin
ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte bei der Prüfung der fachlichen
Eignung (§
6 Abs.
3 Satz 1 [X.])
der Bewerber den im [X.]dienst erbrachten Leistungen bei der [X.] des beruflichen Werdegangs besondere Bedeutung beigemessen hat. 11
12
-
10
-

Damit folgt er der gesetzlichen Regelung in §
114 Abs.
2 Satz 4 [X.]. Danach durfte er auf die spezifisch landesrechtlichen Kenntnisse abstellen, die bei den aus dem [X.]dienst stammenden Bewerbern aufgrund ihrer Ausbildung vor-handen sind und die sich durch den langjährigen Einsatz im [X.]dienst nachhaltig
erweitert und
verfestigt haben. Solche für die notarielle Tätigkeit be-deutsamen Kenntnisse des [X.]rechts und eine diese umsetzende [X.] im [X.]dienst hat die Klägerin in wesentlich geringerem Um-fang aufzuweisen als der Beigeladene.
Das vermag die Vergabe einer [X.] an die Klägerin allerdings nicht von vornherein
notwendig zu hindern.
Die
Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass sonst nicht beamtete Bewerber für eine Besetzung ausgeschriebener [X.]n von vornherein nicht oder nur sehr bedingt in Betracht kämen. Die Entscheidung des [X.] bewegt sich aber innerhalb des zugewiesenen Ermessens, weil
der Beklagte nicht eine so hohe Qualifikation der Klägerin hat feststellen können, dass sie den deutlichen Vorsprung des Beigeladenen bei den im [X.]dienst erbrachten Leistungen aufwiegen könnte.
dd) Der Beklagte hat die Leistungen und die Eignungsmerkmale der fünf Bewerber in der Spitzengruppe in
rechtlich nicht zu beanstandender Weise in
den Blick genommen. Er hat
danach
im Wege
eines die Besonderheiten des Einzelfalls
berücksichtigenden Vergleichs deren
fachliche Eignung rechtsfehler-frei
bewertet.
Dabei
war es insbesondere zulässig, dass er
die insgesamt 23-jährige Tätigkeit der Klägerin als [X.] Notariatsassessorin der 23 Jahre langen Berufserfahrung und Tätigkeit des Beigeladenen
im [X.] gegenüberstellte.
(1) Dass die im [X.]dienst erbrachten Leistungen bei der Bewertung des beruflichen Werdegangs der Bewerber besondere Bedeutung gefunden haben, macht die Entscheidung nicht angreifbar.
13
14
-
11
-

Die besondere Gewichtung ist gerechtfertigt durch die historisch
beding-te
Verknüpfung des hauptberuflichen Notaramtes mit der beamtenrechtlichen Laufbahn der [X.]e
im [X.]n Rechtsgebiet (vgl. [X.], [X.],
Beschlüsse vom 22. Oktober 1979 -
NotZ 1/79, [X.] 1980, 490 juris Rn.
24 ff.; vom 1. August 2005 -
NotZ 11/05 aaO und vom 24.
Juli 2006 -
NotZ 2/06, juris
Rn.
8), die das Berufsbild der öffentlichen Notare im Bezirk des [X.] wesentlich geprägt und dazu geführt hat, dass die Bestellung zum öffentlichen Notar eine weitere (die höchste) Be-förderungsstufe in der beamtenrechtlichen Laufbahn darstellt, selbst wenn sie mit dem Ausscheiden aus dem Staatsdienst verbunden ist. Sie begründet sich zudem daraus, dass sich Bewerber im öffentlichen Dienst, also unter unmittel-barer staatlicher Kontrolle über längere [X.] bewährt haben, so dass die [X.], eine einheitliche Beurteilung ermöglichende Ausgangslage für alle Bewer-ber und damit für eine echte Auslese geschaffen wird ([X.], Senat für [X.] vom 22.
Oktober 1979 -
NotZ 1/79, aaO juris Rn.
25 und 26). Der Weg zu dem Amt des Notars führt für die Bewerber ohne Befähigung zum Richteramt grundsätzlich
über die Laufbahn, die für die [X.]e
und
die Notare im [X.]dienst vorgeschrieben ist. Eine solche Verknüpfung eines "staatlich gebundenen Berufs"
mit dem öffentlichen Dienst im engeren Sinne ist eine Sonderregelung, die sich in zulässiger
Weise an Art.
33 [X.] anlehnt und deshalb weder gegen Art.
3 Abs.
1 noch gegen Art.
12 Abs.
1 [X.] verstößt.
Sie öffnet den Zugang zum Amt des Notars als unabhängigem
Träger eines öffent-lichen Amts jedem [X.] in gleicher Weise, ohne ihm unzumutbare [X.] in den Weg zu stellen. Er muss nur die dafür notwendige Laufbahn einschlagen, wie das für ein im Staatsdienst auszuübendes öffentliches Amt selbstverständlich ist. Dies
hat die Klägerin aus freiem Willen unterlassen. Dass die Klägerin aufgrund der kurzen Dauer von zwei Jahren und vier Monaten ihrer Zugehörigkeit zum [X.]dienst hinter den zu berücksichtigenden Leistungen 15
-
12
-

des Beigeladenen, der über 23 Jahre Berufserfahrung im [X.]dienst verfügt, zurückbleibt, ist Folge ihrer eigenen beruflichen Entscheidung.
Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass zwar aufgrund des Urteils des [X.] ([X.]) feststeht, dass die Klägerin die Voraussetzungen für die Ernennung zum [X.] erfüllt
und
sie deshalb
unter das [X.] nach §
114 Abs.
2
Satz 1 und 2
[X.]
fällt. Jedoch folgt daraus nicht eine sie begünstigende Ausnahme von
den Auswahlkriterien nach
§
6 [X.],
§
114 Abs.
2 Satz
4 [X.].
(2) Der Beklagte
hält sich auch innerhalb des ihm
zustehenden Beurtei-lungsspielraums mit seiner
Würdigung, dass der Beigeladene über die größere und längere Erfahrung im Bereich der notariellen Amtsgeschäfte eines Bezirks-notars verfügt. Eine Gleichstellung der Klägerin ist in diesem Punkt nicht mög-lich, weil die Klägerin vergleichbare Erfahrungen durch eine Tätigkeit im Lan-desdienst und der Dienstaufsicht nur in geringem Umfang hat. Der Beklagte hat nachvollziehbar
begründet, dass die Klägerin als Notariatsvertreterin in wesent-lich geringerem Umfang frei verantwortlich und selbständig tätig ist als der Bei-geladene, der seit 1.
Oktober 2000 auch die Dienstaufsicht bei den von ihm ge-führten Notariaten inne hatte. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass der frei verantwortlichen selbständigen Tätigkeit ein anderes Gewicht zu-kommt als der Tätigkeit als [X.]
gemäß §
39 [X.]
(vgl. [X.], [X.],
Urteil vom 23.
Juli 2012 -
NotZ([X.]) 12/11, [X.]Z 194, 165 Rn.
30).
(3) Die von der Klägerin gerügte unvollständige Würdigung
ihrer
beson-deren Qualifikationen für den Nurnotar ist nicht gegeben.
Die Qualität der erziel-ten Arbeitsergebnisse ist sowohl in den Zeugnissen für die
Klägerin als auch in den dienstlichen Beurteilungen ihrer Mitbewerber ausführlich zur Sprache ge-kommen und im Auswahlvermerk des [X.] berücksichtigt worden. Die 16
17
-
13
-

Komplexität und Schwierigkeit der von der Klägerin bearbeiteten Mandate ist bei
der
Auswertung des entsprechenden Arbeitszeugnisses (Tabelle auf Bl.
5 des Auswahlvermerkes) beachtet und ausdrücklich
dokumentiert worden. [X.] weist der Beklagte in der Klageerwiderung hin.
Die bessere Note der Klägerin bei der Notarprüfung (9,25 Punkte)
ge-genüber dem
Beigeladenen
(6,71 Punkte) durfte im Hinblick auf den langen [X.]raum und angesichts der im Justizdienst erbrachten hervorragenden Leis-tungen des Beigeladenen, der sein Amt mit Dienstaufsicht mit sehr gutem [X.] versieht und zuletzt zweimal (2010 und 2012) mit der Spitzenbewertung "übertrifft deutlich die Anforderungen"
beurteilt worden ist, in der Gewichtung zurücktreten.
Es entspricht der
Rechtsprechung des Senats, dass
mit zuneh-mender
beruflicher Tätigkeit und fortschreitendem zeitlichen
Abstand die [X.] der Ergebnisse der staatlichen Prüfungen über den für die [X.] maßgeblichen aktuellen Leistungsstand immer weiter nachlässt
(vgl. Senatsbeschluss vom 18.
November 2011 -
NotZ([X.]) 1/11, NJW-RR 2012, 53 Rn.
28 mwN).
b) Entgegen der Auffassung der Klägerin weicht das Urteil des Oberlan-desgerichts nicht von der Rechtsprechung des Senats zum sog. [X.]kinder-vorbehalt ab (vgl. [X.], [X.], Beschluss vom 18.
Juli 2011
-
NotZ([X.]) 1/11, NJW-RR 2012, 53). Im Streitfall
spielen
die Fragen des [X.] nach §
7 Abs.
1 [X.] ersichtlich keine Rolle. Darauf weist der Beklagte zutreffend hin. Die
in §
114 Abs.
2
Satz 1 und 2
[X.] bestimmte Gleichstellung der Notare im [X.]dienst und derjenigen Personen, welche die Voraussetzungen für die Ernennung zum [X.] erfüllen, mit zum hauptberuflichen Notar anstellungsreifen [X.] ist der Klägerin zu-gutegekommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin

hat der Beklagte über die
Anwendung des §
114 Abs.
2 Satz
4 [X.]
auch nicht einen unzulässigen 18
19
-
14
-

Vorrang der "[X.]dienstkinder"
geschaffen. Mit Recht weist der Beklagte in der Klageerwiderung darauf hin, dass die Klägerin nur deshalb am Auswahlver-fahren teilnehmen kann, weil sie von der
Regelung des
§
114 Abs.
2 Satz 3 [X.]
profitiert.
Damit ist andererseits
verbunden, dass sich
die Klägerin
grundsätzlich den
im Gesetz normierten Auswahlkriterien
innerhalb des "privile-gierten"
[X.] zu stellen hat. Dies folgt auch aus dem öffentlichen Interesse an der Auswahl des geeignetsten Bewerbers (vgl. [X.], [X.], Beschluss vom 24. Juli 2006 -
NotZ 2/06, juris Rn.
11). Zwar kann eine [X.] Ausgangslage für die
Klägerin und die
Mitbewerber nur näherungsweise erreicht werden, weil sie überwiegend nicht dienstlich beurteilt, sondern ihr Ar-beitszeugnisse erteilt wurden.
Auch
bestehen
Unterschiede in den ausgeübten Tätigkeiten. Deshalb war der Beklagte allerdings nicht gehalten, mit Rücksicht auf den anderen beruflichen Werdegang der Klägerin die nach §
114 Abs.
2 Satz
4 [X.] eignungsrelevanten Umstände bei der Beurteilung zurückzuset-zen.
Das verbietet schon der Anspruch der Mitbewerber auf rechtsfehlerfreie und umfassende Würdigung ihrer Eignungsvoraussetzungen, zu denen gerade ihre im [X.]dienst erbrachten Leistungen gehören.

c) Schließlich beruft sich die Klägerin
erfolglos
darauf, dass organisati-onsrechtliche Aspekte oder Belange der übergreifenden Personalplanung nicht stets Vorrang vor Art.
3, 12 Abs.
1 und 33 [X.] genießen. Dieser Einwand ist grundlos. Die Frage einer geordneten Altersstruktur im [X.], bei der es sich um einen rechtlich zulässigen Aspekt (vgl. §
4 Satz 2 [X.]) handelt, hat zwar bei der der eigentlichen Auswahlentscheidung vorgelagerten organisati-onsrechtlichen und personalwirtschaftlich bestimmten Entscheidung zur [X.] eine Rolle gespielt, nicht jedoch bei der nachfolgenden Auswahlent-scheidung. Sie hat im Auswahlverfahren deshalb auch keine Erwähnung gefun-den.
20
-
15
-

2.
Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtli-chen Schwierigkeiten auf (§
124 Abs.
2 Nr.
2 VwGO i.V.m. §
111d Satz 2
[X.]).
Dies setzt voraus, dass die Entscheidung voraussichtlich in tatsächli-cher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. [X.]/
[X.], VwGO aaO §
124 Rn.
9). Rechtliche Schwierigkeiten sind im Streitfall schon deshalb nicht gegeben, weil sich die aufgeworfenen
Fragen
ohne weite-res nach
dem Gesetz durch Heranziehung der Rechtsprechung des Senats
-
wie oben II. 1. aufgezeigt
-
lösen lassen.
Tatsächliche Schwierigkeiten sind ersichtlich nicht gegeben und werden von der Klägerin auch nicht vorgetragen.
3.
Schließlich ist auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeu-tung der Rechtssache gemäß §
124 Abs.
2 Nr.
3 VwGO i.V.m. §
111d Satz 2
[X.] nicht gegeben.
Grundsätzliche Bedeutung kann nur dann angenommen werden, wenn das Verfahren eine für den konkreten Einzelfall entscheidungserhebliche, klä-rungsbedürftige und -fähige rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und die deshalb das abstrakte Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Hand-habung des Rechts berührt ([X.]/[X.]
aaO
§
124 Rn.
10 mwN; vgl. auch [X.], Beschlüsse vom 1.
Oktober 2002 -
XI
ZR 71/02, [X.]R [X.] (1.
Februar 2002) §
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 Bedeutung, grundsätzliche 1 und vom 4.
Juli 2002 -
V
ZB 16/02, [X.]Z 151, 221, 223; [X.]/[X.], [X.], 29.
Aufl., §
543 Rn.
11). Eine solche Rechtsfrage wirft die vorliegende Sache nicht auf.
Anders als die Klägerin meint, stellt sich die Frage, ob der in §
114 Abs.
2 Satz
4 [X.] (unterstellt) enthaltene Regelvorrang den gleichen verfas-sungsrechtlichen Restriktionen unterliegt, wie die sog. [X.]kindervorbehalte 21
22
23
24
-
16
-

in §
7 [X.] und §
114 Abs.
3 Satz
3 [X.] a.F., mit der Folge dass er durch besondere Gemeinwohlgründe gerechtfertigt sein müsste und sich eine [X.] Anwendung verbietet, nicht allgemein. Die
Rechtssache
betrifft
einen Einzelfall. Der Beklagte hat bei seiner Auswahlentscheidung nicht §
114 Abs.
2 Satz 4 [X.] schematisch zu Lasten der Klägerin angewandt.
Er hat vielmehr aufgrund einer dem Einzelfall Rechnung tragenden Gegenüberstellung der Leistungen der Klägerin und derjenigen des Beigeladenen und der
weiteren
Mitbewerber eine nachvollziehbare und sachlich begründete [X.] getroffen.
4. [X.] beruht auf §
111b Abs.
1 Satz 1
[X.] i.V.m.
§
154 Abs.
2 VwGO. Die [X.] ist gemäß §
111g Abs.
2 Satz 1 [X.] erfolgt.
Galke
Diederichsen
Herrmann

[X.]
Frank

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 22.02.2013 -
Not 8/12 -

25

Meta

NotZ (Brfg) 13/13

25.11.2013

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2013, Az. NotZ (Brfg) 13/13 (REWIS RS 2013, 854)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 854

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

NotZ (Brfg) 13/13 (Bundesgerichtshof)

Notarstellenbesetzung in Baden-Württemberg: Prüfung der fachlichen Eignung; besondere Berücksichtigung der im Landesdienst erbrachten Leistungen bei …


NotZ 11/05 (Bundesgerichtshof)


NotZ 2/06 (Bundesgerichtshof)


NotZ (Brfg) 5/12 (Bundesgerichtshof)


NotZ 54/06 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.