Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2012, Az. NotZ (Brfg) 5/12

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2012, 1015

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.]([X.]) 5/12
vom

26. November 2012

in der verwaltungsrechtlichen Notarsache

wegen Bestellung zum Notar

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 10 Abs. 1 Satz 3
Im Bereich des Anwaltsnotariats (§
3 Abs.
2 [X.]) darf die Landesjustizverwaltung bei ihrer Entscheidung um die Besetzung einer Notarstelle im Falle der Konkurrenz eines bereits amtierenden ([X.] mit Rechtsanwälten, die noch nicht Nota-re sind, im Hinblick auf die zum 1. Mai 2011 wirksam werdende Änderung des §
6 [X.] das Vertrauen der anwaltlichen Bewerber in die Erheblichkeit der nach [X.] der bisherigen Rechtslage erworbenen Qualifikationen als schutzwürdig be-trachten.
[X.], Beschluss vom 26. November 2012 -
[X.]([X.]) 5/12 -
[X.]

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2

-

Der Senat für Notarsachen
des Bundesgerichtshofs hat am
26. November 2012
durch den Vorsitzenden [X.], die Richter
Dr. [X.] und [X.] sowie die Notare Dr. Strzyz und [X.]

beschlossen:

Der Antrag des [X.], die Berufung
gegen das Urteil des 1. [X.]enats des [X.] vom 9. [X.] zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Streitwert für dat-gesetzt.

Gründe:

Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet. Entgegen der Auffassung des [X.] bestehen im Ergebnis weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des [X.] (§
124 Abs. 2
Nr. 1 VwGO i.V.m. §
111d Satz 2
[X.]) noch stellen sich entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2
Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2
[X.]).

1.
Dem Beklagten und dem [X.] ist
darin beizupflichten, dass es sich bei der Bewerbung des [X.] auf die ausgeschriebene Stelle der
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Sache nach um einen Antrag auf [X.] handelt, der an § 10 Abs. 1 Satz 3
[X.] zu messen ist.

Die Auswahl nach § 6 Abs. 3 [X.] vollzieht sich, wie sich aus
§ 6 Abs.
1 [X.] ergibt, unter den Bewerbern,
die erst das "Amt des Notars"
[X.]. Ein solches Amt hat der Kläger bereits inne. Das [X.] ist auch nicht identisch mit dem Amtssitz. Dies folgt insbesondere aus § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.], wonach dem Inhaber eines [X.]s ein bestimmter Ort als Amtssitz zugewiesen wird. Das Gesetz unterscheidet somit zwischen dem Amt des [X.] und dessen Amtssitz. Diese Differenzierung zwischen dem Amt als sol-chem und dem Amtssitz liegt auch der Rechtsprechung des Senats zur Konkur-renz zwischen Notaren und Notaranwärtern um eine Stelle zugrunde. Danach hängt die Entscheidung der Landesjustizverwaltung über die Bewerbung des bereits amtierenden Notars nicht nur von einer Auswahl nach § 6 Abs. 3 [X.], sondern auch -
und
vorrangig -
davon ab, ob sein Wechsel nach dem Maßstab des § 10 Abs. 1 Satz 3 [X.] mit den Belangen einer geordneten Rechtspflege in Einklang steht. Bei der Beurteilung dieser Frage ist der Justizverwaltung ein weiterer Ermessenspielraum eingeräumt, als derjenige bei einer reinen Aus-wahlentscheidung nach §
6 Abs.
3 [X.]. Dies beruht darauf, dass der bereits amtierende Notar nicht in seiner Berufswahlfreiheit im Sinne des Art.
12 Abs.
1 Satz
1 GG, sondern durch das mögliche weitere Festhalten an seinem bisheri-gen Amtssitz lediglich in der Freiheit der Berufsausübung (Art.
12 Abs.
1 Satz
2 GG) betroffen ist, die aufgrund der staatlichen Bindungen des [X.]s von vorneherein besonderen Beschränkungen unterliegt (z.B. Senat, Beschlüsse vom 18. Juli 2011 -
[X.]([X.]) 1/11, NJW-RR 2012, 53 Rn. 13 und vom 11.
Au-gust 2009 -
[X.] 4/09,
D[X.] 2010, 467 Rn. 8 jew. [X.]). Dies entspricht der Grundrechtssituation des [X.]. Er ist bereits Inhaber eines [X.]s. Ihm wird lediglich nicht der begehrte neue Amtssitz zugewiesen. Er wird damit durch 3
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die Besetzungsentscheidung des Beklagten nicht in seiner [X.], son-dern lediglich in seiner Berufsausübungsfreiheit betroffen.

Dass sich der Kläger formal nicht als Notar, sondern lediglich als Rechts-anwalt auf die ausgeschriebene Stelle beworben hat, ist unbeachtlich. Die Aus-gestaltung der Bewerbung ändert nichts daran, dass er bereits das Amt eines Notars ausübt und dementsprechend seine Berufswahlfreiheit nicht berührt wird.

2.
Allerdings sind nicht sämtliche
Erwägungen fehlerfrei, die der Beklagte bei seiner
Würdigung
angestellt hat, ob eine
[X.] des [X.] mit den Belangen einer
geordneten Rechtspflege vereinbar ist.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist
es für das von ihm in den Blick genommene Verhältnis der im Amtsgerichtsbezirk I.

anfallenden [X.] zur Anzahl der vorhandenen Notarstellen gleichgültig, ob die ausge-schriebene Stelle mit dem Kläger oder einem anderen Bewerber besetzt wird. Richtig ist zwar, dass nach Buchstabe [X.]. b) des [X.] des [X.] vom 26. Oktober 2009 (HessJMBl. S. 563) unabhängig von der Anzahl der [X.] erneut eine Notarstelle für H.

auszuschreiben wäre, wenn der Kläger auf der im vorliegenden Verfahren streitigen Stelle zum Zuge käme. Hierdurch würde sich jedoch im Vergleich zur Situation, dass ein noch nicht zum Notar bestellter Mitbewerber die umstrittene Stelle übertragen bekäme, weder etwas an der Anzahl der besetzten
Notarstellen noch etwas an deren örtlicher Verteilung innerhalb des Amtsgerichtsbezirk I.

ändern. Es entstünde entgegen der Auffassung des Beklagten nicht eine weitere Stelle.

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5

-

3.
Gleichwohl ist die Klage im Ergebnis unbegründet. Die Auswahlentschei-dung
des Beklagten
wird unter Berücksichtigung der besonderen Situation, dass sich das Zulassungsverfahren ab dem
1. Mai 2011 änderte,
bereits von seiner in dem angefochtenen Bescheid vorrangig angestellten Würdigung ge-tragen, anderen Bewerbern müsse der berufliche Einstieg ermöglicht werden.

Der Beklagte
hat im Hinblick
darauf,
dass sich ab dem 1. Mai 2011 die fachliche Eignung der Bewerber um ein [X.] im Bereich des [X.] in der Regel nur nach den Ergebnissen der notariellen Fachprüfung und des die juristische Ausbildung abschließenden Staatsexamens richtet (§ 6 Abs.
3 Satz 2 [X.]), als tragendes Abwägungskriterium herangezogen, dass die von der Beigeladenen
-
und anderen konkurrierenden Rechtsanwälten -
im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage
erbrachten fachlichen Leistungen nahe-zu gegenstandslos würden, wenn der von dem Kläger angestrebten Amts-sitzverlegung der Vorzug gegeben würde. Diese Beurteilung
ist unter Berück-sichtigung des
Senatsbeschlusses
vom 11. August 2009 ([X.] 4/09, D[X.] 2010, 467; siehe auch Senatsbeschluss vom 18. Juli 2011 -
[X.]([X.]) 1/11, NJW-RR 2012, 53) nicht zu beanstanden. Zwar sind die dort ausgeführten Er-wägungen nicht uneingeschränkt auf die vorliegende Fallgestaltung zu übertra-gen, da sich die Entscheidung
auf die Konkurrenz zwischen [X.] und bereits amtierenden Notaren im Bereich des
hauptberuflichen Notariats (§
3 Abs. 1 [X.]) bezieht. Eine den Regelvorrang für [X.] recht-fertigende
ausgeprägte Fürsorgepflicht
der Landesjustizverwaltung
besteht ge-genüber Bewerbern aus der Rechtsanwaltschaft im Bereich des Anwaltsnotari-ats (§ 3 Abs. 2 [X.]) im Allgemeinen
nicht.
Die zugunsten der Notarassesso-ren streitenden Vertrauensgesichtspunkte können im Ausnahmefall jedoch auch im Bereich des Anwaltsnotariats für sich erstmals um ein [X.] bewerbende Rechtsanwälte eingreifen. Der Beklagte durfte in der vorliegenden besonderen 7
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Situation, die sich daraus ergibt, dass der Gesetzgeber die Kriterien zur Be-messung der fachlichen Eignung änderte, das Vertrauen der Bewerber in die Erheblichkeit der nach Maßgabe der bisherigen Rechtslage erworbenen Quali-fikationen als schutzwürdig betrachten.

4.
Die übrigen vom Kläger vorgetragenen Gründe zur Rechtfertigung seines Zulassungsantrags
hat der Senat ebenfalls geprüft, jedoch nicht
für durch-greifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird abgesehen (vgl. § 124 Abs.
5 Satz 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 [X.]).

Galke
[X.]

Wöstmann

Strzyz
Frank
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 09.12.2011 -
1 Not 3/11 -

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Meta

NotZ (Brfg) 5/12

26.11.2012

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2012, Az. NotZ (Brfg) 5/12 (REWIS RS 2012, 1015)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1015

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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