Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2012, Az. 3 StR 83/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 7718

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 83/12
vom
27. März 2012
in der Strafsache
gegen

1.
2.

3.

wegen
besonders schweren Raubes
hier:
Revision des Angeklagten W.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 27.
März 2012 gemäß §
349 Abs. 2 und 4, §
357 StPO einstimmig beschlos-sen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten W.

wird das Urteil des [X.] vom 19.
Oktober 2011, auch soweit es die Angeklagten F.

und S.

betrifft, mit den [X.] der bei der Tat verwendeten Schreck-schusswaffe aufgehoben; im Übrigen bleiben die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten des besonders schweren Raubes schuldig gesprochen und zu folgenden Strafen verurteilt:

-
den Angeklagten W.

zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren,
1
-
3
-

-
den Angeklagten F.

zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten

-
und den Angeklagten S.

zu einer Jugendstrafe von einen Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung aus-gesetzt worden ist.

Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte W.

mit seiner auf eine Verfahrensrüge und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ge-stützten Revision. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils. Gemäß § 357 StPO erstreckt sich die Aufhebung auch auf die Ange-klagten F.

und S.

, die keine Revision eingelegt haben.

1. Die Verurteilung wegen besonders schweren Raubes (§
250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das [X.] hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, nähere Feststellun-gen zur Beschaffenheit der von den Angeklagten bei der Tat verwendeten ge-ladenen Schreckschusswaffe zu treffen. Die Voraussetzungen des [X.] des §
250 Abs. 2 Nr. 1 StGB sind deshalb nicht belegt. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] unterfällt eine geladene Schreckschusspistole nur dann dem Waffenbegriff des §
250 StGB, wenn fest-steht, dass beim Abfeuern der Waffe der [X.] nach vorne aus dem Lauf austritt und deshalb die Waffe nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, er-hebliche Verletzungen hervorzurufen ([X.], Beschluss vom 4. Februar 2003
-
GSSt
2/02, [X.]St 48, 197, 201 f.). Dies ergeben die Urteilsgründe nicht.
2
3
4
4
-
4
-

Dieser Rechtsfehler wirkt sich auf den Schuldspruch aus, da infolge der lückenhaften Feststellungen zur Tatwaffe nicht erkennbar ist, ob die Angeklag-ten
lediglich den Qualifikationstatbestand des §
250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] verwirklicht, mithin einen schweren Raub begangen haben, oder einen besonders schweren Raub im Sinne des §
250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Das Urteil ist deshalb aufzuheben. Von der Aufhebung werden jedoch lediglich die [X.] der Tatwaffe erfasst; hingegen können im Übrigen die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind.
2.
Für die neue Hauptverhandlung verweist der Senat zu der den Ange-klagten W.

betreffenden Strafzumessung auf die Antragsschrift des [X.], der zutreffend Folgendes ausgeführt hat:
"Ausweislich der Feststellungen stritt der Angeklagte, der als Fahrer des [X.] ermittelt worden war, im Ermittlungsverfahren zwar eine eigene Beteiligung am Überfall auf den Einkaufsmarkt ab, gab aber die Namen seiner Mitfahrer, die die Tat im Einkaufsmarkt ausge-führt hatten, an und veranlasste sie, an
einen von der Polizei für die Festnahme bestimmten Ort zu kommen ([X.]). Das [X.] hat die Aufklärungshilfe des Angeklagten zwar bei der konkreten Strafzumessung als allgemeinen Strafmilderungsgrund berücksichtigt ([X.]), aber das Vorliegen des vertypten [X.] weder im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falls gemäß §
250 Abs. 3 StGB (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
November 2010

5
6
-
5
-
-
3 [X.], [X.], 99) noch als selbstständigen [X.] erörtert. Der Umstand, dass der Angeklagte seine eigenen Tat-beiträge geleugnet hat, steht der Anwendung des §
46b Abs. 1 StGB nicht entgegen, sondern ist im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falls und bei dessen Verneinung im Rahmen der [X.]
46b Abs. 2 StGB zu berücksichtigen (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
April 2011 -
2 StR 34/11, [X.], 534f. m.w.[X.]). ..."

Becker Pfister von Lienen

Hubert

[X.]

Meta

3 StR 83/12

27.03.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2012, Az. 3 StR 83/12 (REWIS RS 2012, 7718)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7718

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 83/12 (Bundesgerichtshof)

Strafzumessung: Strafmilderung bei Aufklärungshilfe trotz Leugnung des eigenen Tatbeitrages


2 StR 138/12 (Bundesgerichtshof)


4 StR 124/11 (Bundesgerichtshof)


3 StR 11/10 (Bundesgerichtshof)


1 StR 94/19 (Bundesgerichtshof)

Strafzumessung: Wesentlichkeit der Aufklärungshilfe


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

3 StR 83/12

3 StR 403/10

2 StR 34/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.