Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2010, Az. 3 StR 11/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 9529

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 11/10 vom 9. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 1. b) und 3. auf dessen Antrag - am 9. Februar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. September 2009 aufgehoben a) im Fall II. 2. b) der Urteilsgründe mit den Feststellungen zur Beschaffenheit der bei der Tat verwendeten Schreckschuss-waffe; im Übrigen bleiben die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen aufrechterhalten, b) im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung sowie wegen versuchter "schwerer räuberischer Erpressung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus [X.]. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet. Das [X.] - 3 - mittel hat auf die Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen [X.]. Im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung im Fall II. 2. b) der Urteilsgründe wegen versuchter - richtigerweise: "besonders" - schwerer räuberischer Erpressung gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand (vgl. zur Tenorierung [X.], 377). 2 Das [X.] hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, nähere Feststellun-gen zur Beschaffenheit der von der Angeklagten bei Bedrohung des Erpres-sungsopfers eingesetzten geladenen Schreckschusswaffe zu treffen. Die Vor-aussetzungen des [X.] des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB sind deshalb nicht belegt. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] unterfällt eine geladene Schreckschusspistole nur dann dem Waffenbegriff des § 250 StGB, wenn feststeht, dass beim Abfeuern der Waffe der Explosions-druck nach vorne aus dem Lauf austritt und deshalb die Waffe nach ihrer Be-schaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen ([X.]St 48, 197, 201 f.; [X.], 169). Dies ergeben die Urteilsgründe nicht. 3 Dieser Rechtsfehler wirkt sich auf den Schuldspruch aus, da infolge der lückenhaften Feststellungen zur Tatwaffe nicht erkennbar ist, ob die Angeklagte lediglich den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] verwirklicht, mithin eine (versuchte) schwere räuberische Erpressung begangen hat, oder eine (versuchte) besonders schwere räuberische Erpressung im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Das Urteil ist deshalb, soweit es den Fall II. 2 b) betrifft, aufzuheben. Von der Aufhebung werden jedoch lediglich die [X.] erfasst; hingegen können im Übrigen 4 - 4 - die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen bestehen bleiben, da sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind. 2. Darüber hinaus begegnet der [X.] durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der [X.] hat hierzu Folgendes ausge-führt: 5 "Keinen Bestand kann ... die Anordnung der Unterbringung der Ange-klagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB haben. Diese setzt voraus, dass der Ausschluss oder die erhebliche [X.] der Schuldfähigkeit auf einem länger dauernden psychischen Defekt des Täters beruht. Hat letztlich, wie vorliegend, der Genuss von Alkohol die Schuldfähigkeit bei der Begehung der Tat erheblich ver-mindert, so ist für die Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-kenhaus grundsätzlich nur Raum, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (st. Rspr. [X.]St 34, 313 ff.; 44, 369, 373; [X.] NStZ-RR 2007, 138). Diese Voraussetzungen hat das [X.] jedoch nicht fest-gestellt; vielmehr ist der gehörte psychiatrische Sachverständige ledig-lich zur Diagnose einer polyvalenten Abhängigkeit mit den Hauptdro-gen Alkohol, Kokain, Heroin, Cannabinoiden gelangt ([X.], 13). Allerdings kann auch bei einer fehlenden krankhaften Sucht die An-ordnung einer Maßregel nach § 63 StGB getroffen werden, wenn in-folge einer dauerhaften und behandlungsbedürftigen psychischen Stö-rung eine verhältnismäßig geringe Alkoholmenge zur Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit führt oder wenn im Zusammenwirken der psychischen Störung und einer aktuellen Alkoholisierung als Auslöser des nach § 21 StGB relevanten Zustandes schon geringfügige, alltäg-- 5 - liche Ereignisse in Betracht kommen ([X.]St 44, 369, 374 ff.; [X.] 57. Auflage § 63 [X.]. 9a m.w.N.). Auch diese Voraussetzungen ergeben sich jedoch nicht aus den [X.]. Vielmehr hat die [X.], dem Sachverständigen folgend, lediglich festgestellt, 'dass die Angeklagte aufgrund der Intel-ligenzminderung und der besonders ausgeprägten emotionalen und [X.] Unreife in erheblicher Weise irritierbar sei, so dass sie unter ungünstigen Rahmenbedingungen die Verhaltenssteuerung im Rah-men der bestehenden Gesetze und Normen kaum noch aufrechterhal-ten kann ([X.], 15)', wobei aufgrund der bei beiden Taten vor-handenen zusätzlichen mittelgradigen Alkoholisierung die Steuerungs-fähigkeit nur noch eingeschränkt vorhanden gewesen sei ([X.]). Dies genügt, wie dargelegt, für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht. Feststellungen, die eine Anordnung nach § 63 StGB rechtfertigen, erscheinen in einer neuen Hauptverhandlung vorliegend nicht ausgeschlossen." Dem schließt sich der Senat an. 6 [X.] von [X.][X.]

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3 StR 11/10

09.02.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2010, Az. 3 StR 11/10 (REWIS RS 2010, 9529)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9529

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