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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 138/12
vom
25. Juli
2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Juli
2012
gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 24. November 2011 mit den [X.] zur Beschaffenheit der bei den Taten verwendeten Schreckschusswaffe -
unter Aufrechterhaltung der [X.] und subjektiven Tatgeschehen im Üb-rigen -
aufgehoben
a) hinsichtlich des Angeklagten M.
aa) soweit er wegen besonders schwerer räuberischer [X.] (Fälle II. 2 bis 5 der [X.]) verurteilt worden ist,
bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,
b) hinsichtlich des Angeklagten R.
im gesamten Schuld-
und Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der [X.], an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten M.
wegen schweren Raubes und besonders schwerer räuberischer Erpressung in vier Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten R.
wegen besonders schweren Raubes und besonders schwerer räuberi-scher Erpressung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen führen jeweils auf die [X.] zu dem aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übri-gen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1. Die Verurteilungen wegen besonders schwerer räuberischer Erpres-sung in vier Fällen und bezüglich des Angeklagten R.
darüber hinaus die Verurteilung wegen besonders schweren Raubes im Fall 1 der Urteilsgründe halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das [X.] hat rechtsfehlerhaft keine näheren Feststellungen zur Beschaffenheit der von den Angeklagten bei den Taten verwendeten geladenen Schreckschusswaffe getroffen. Die Voraussetzungen des Qualifikationstatbe-stands des §
250 Abs.
2 Nr. 1 StGB sind deshalb nicht belegt. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] unterfällt eine geladene [X.] nur dann dem Waffenbegriff des § 250 StGB, wenn feststeht, dass beim Abfeuern der Waffe der [X.] nach vorne aus dem Lauf austritt und deshalb die Waffe nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen ([X.], Beschluss vom 4. Februar 2003 -
GSSt 2/02, [X.]St 48, 197, 201 f.). Hierzu hat der Tatrichter grundsätzlich besondere Feststellungen zu treffen, denn der Austritt des [X.]s nach vorne mag zwar üblich sein, kann aber nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden ([X.], Beschluss vom 9.
Februar 2010 -
3 StR 17/10, [X.], 390).
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Dieser Rechtsfehler wirkt sich auf den Schuldspruch aus, da infolge der lückenhaften Feststellungen zur Tatwaffe nicht erkennbar ist, ob die Angeklag-ten lediglich den Qualifikationstatbestand des §
250 Abs.
1 Nr. 1 Buchst. [X.] verwirklicht haben. Das Urteil ist deshalb im vorgenannten Umfang auf-zuheben. Von der Aufhebung werden jedoch nur
die Feststellungen zur Be-schaffenheit der Tatwaffe erfasst; hingegen können im Übrigen die [X.] zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind.
[X.]
Fischer Schmitt
Ri[X.] Dr. Eschelbach befindet
sich im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
[X.] [X.]
4
Meta
25.07.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2012, Az. 2 StR 138/12 (REWIS RS 2012, 4302)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4302
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