Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2011, Az. 4 StR 124/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 7610

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 124/11 vom 13. April 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 13. April 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. September 2010 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-klagte des versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den zugehörigen [X.] aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine [X.] des [X.] zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten schweren [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die mit der nicht ausgeführten Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Richtigstellung des Schuldspruchs sowie zur [X.] - 3 - bung der verhängten Strafe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Den Schuldspruch hat der Senat berichtigt, da in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen ist, dass der Angeklagte nach §§ 22, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 3. September 2009 [X.] 3 [X.], [X.], 377; vom 2. März 2010 - 3 [X.]; [X.], StGB, 58. Aufl., § 250 Rn. 2 m.w.N.). 2 2. Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben, weil die [X.] die Voraussetzungen einer Strafmilderung nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht erkennbar geprüft hat. Ausweislich der Urteilsgründe räumte der Ange-klagte, der nach eigenen Angaben vor den Drohungen des früheren [X.] Schutz bei der Polizei gesucht hatte, in seiner polizeilichen [X.] zwei Tage nach der Tat seine Tatbeteiligung ein und benannte den gesondert verfolgten Ö. sowie die früheren Mitangeklagten [X.]und [X.]als Mitwirkende am Tatgeschehen. Bei dieser Sachlage hätte sich das [X.] näher mit der Frage befassen müssen, ob die vom Straftatenkata-log des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB erfasste versuchte [X.] durch die Angaben des Angeklagten im Sinne des § 46b Abs. 1 Satz 3 StGB über seinen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt worden ist. Dass der Angeklagte in seiner polizei-lichen Vernehmung fälschlicherweise eine Bedrohungslage als Grund für seine Mitwirkung an dem versuchten Raub behauptet hatte, steht der Anwendung des § 46b Abs. 1 StGB nicht entgegen (vgl. [X.], Urteil vom 28. November 1984 - 2 StR 608/84, [X.]St 33, 80 zu § 31 BtMG a.F.; [X.] aaO § 46b Rn. 13). 3 - 4 - Das [X.] hat im Rahmen der Strafzumessung einen minder schweren Fall des besonders schweren Raubes nach § 250 Abs. 3 StGB ver-neint und die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten dem nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB entnommen. Trotz der sehr milde bemessenen Freiheitsstrafe so-wie des Umstands, dass die [X.] das umfassende Geständnis des [X.] in der Hauptverhandlung unter Benennung der Mittäter und deren Tatbeiträge strafmildernd gewertet hat, kann der Senat nicht mit der erforderli-chen Sicherheit ausschließen, dass sich der den vertypten [X.] des § 46b Abs. 1 StGB betreffende Erörterungsmangel bei der Festsetzung der Strafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. 4 Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, weist der Senat die Sache an eine allgemeine [X.] des [X.] zurück ([X.], Urteil vom 28. April 1988 - 4 StR 33/88, [X.]St 35, 267). 5 [X.][X.] Roggenbuck [X.] Bender

Meta

4 StR 124/11

13.04.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2011, Az. 4 StR 124/11 (REWIS RS 2011, 7610)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7610

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4 StR 124/11

3 StR 496/09

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