Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2010, Az. II ZR 75/09

II. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8216

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.]/09 vom 22. März 2010 in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja EGZPO § 26 Nr. 8 a) Für die Bemessung der Bes[X.]hwer eines Re[X.]htsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erfüllung des titulierten Anspru[X.]hs erfordert, sowie auf etwaige Geheimhal-tungsinteressen des Verurteilten, ni[X.]ht aber auf den Wert des Auskunftsan-spru[X.]hs. b) Als Stundensatz für den eigenen Zeitaufwand kann der Verurteilte nur den [X.] und daher ni[X.]ht den Stundensatz geltend ma[X.]hen, den er [X.] für seine berufli[X.]he Tätigkeit in Re[X.]hnung stellt. [X.]) Ein zu berü[X.]ksi[X.]htigendes Geheimhaltungsinteresse s[X.]heidet aus, wenn der Ver-urteilte Auskünfte der Art, zu deren Erteilung er verurteilt ist, zu Werbezwe[X.]ken in seinem Internetauftritt nutzt. [X.], Bes[X.]hluss vom 22. März 2010 - [X.]/09 - OLG Mün[X.]hen LG Mün[X.]hen I - 2 - Der I[X.] Zivilsenat des Bundesgeri[X.]htshofes hat am 22. März 2010 dur[X.]h [X.] und [X.] Strohn, [X.], Dr. Rei[X.]hart und [X.] bes[X.]hlossen: Die Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde der [X.] gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgeri[X.]hts Mün[X.]hen vom 22. Januar 2009 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 5.000,00 • Gründe: [X.] Die Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde der [X.] ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der Bes[X.]hwer ni[X.]ht, wie na[X.]h § 26 Nr. 8 EGZPO erfor-derli[X.]h, 20.000,00 • übersteigt. 1 1. Im Falle der Einlegung eines Re[X.]htsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft ist für die Bemessung der Bes[X.]hwer na[X.]h der ständi-gen Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofs auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erfüllung des titulierten Anspru[X.]hs erfordert, sowie auf etwaige Geheimhaltungsinteressen des Verurteilten, ni[X.]ht aber auf den Wert des Auskunftsanspru[X.]hs. Gegenstand des Re[X.]htsmittels des zur Auskunft Verurteilten ist das Ziel, keine Auskunft erteilen zu müssen. Hat sein dahinge-hender Antrag Erfolg, spart er die Kosten, die mit der Auskunftserteilung [X.] sind. Allein diese Kostenersparnis zuzügli[X.]h des Wertes eines etwaigen [X.] ist Grundlage für die Festsetzung des Werts der Be-s[X.]hwer. Das etwa daneben bestehende Interesse des Verurteilten, die Dur[X.]h-2 - 3 - setzung des Hauptanspru[X.]hs zu verhindern, geht über den unmittelbaren Ge-genstand der Ents[X.]heidung hinaus und hat deshalb außer Betra[X.]ht zu bleiben (st. Rspr., siehe nur [X.] 128, 85, 87 ff.). 2. Gemessen an diesen Grundsätzen haben die [X.] eine den Wert von 20.000,00 • übersteigende Bes[X.]hwer ni[X.]ht glaubhaft gema[X.]ht. 3 a) aa) Hinsi[X.]htli[X.]h des behaupteten [X.] der [X.] ist s[X.]hon ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, wieso die Feststellung, dass von g.

ge-s[X.]hlossene Verträge mit [X.] ni[X.]ht den Ges[X.]häftszweig Telekommunikation, IT, Medien und Unterhaltung betreffen, sowie die weitere Feststellung, ob einer der [X.] den jeweiligen Vertrag veranlasst oder daran mitgewirkt hat, mehr als fünf Minuten pro Vertrag in Anspru[X.]h nehmen soll. In wel[X.]hem Ge-s[X.]häftszweig die Verträge ges[X.]hlossen wurden, ist mit einem Bli[X.]k in den [X.] zu sehen. Der Umstand, ob einer der [X.] daran mitgewirkt oder [X.] veranlasst hat, lässt si[X.]h angesi[X.]hts des dur[X.]haus übers[X.]haubaren Rah-mens der Vertragsabs[X.]hlüsse, der si[X.]h offensi[X.]htli[X.]h na[X.]h den eigenen Anga-ben der [X.] ni[X.]ht annähernd im Berei[X.]h von tausend Abs[X.]hlüssen [X.], ebenfalls aus der Erinnerung s[X.]hnell feststellen. 4 Abgesehen davon ist s[X.]hon ni[X.]ht glaubhaft gema[X.]ht, dass nur die [X.] selbst und ni[X.]ht etwa ein Mitarbeiter die Verträge darauf dur[X.]hsehen kann, in wel[X.]hem Ges[X.]häftszweig der Abs[X.]hluss erfolgte. 5 [X.] Verfehlt ist die Ansi[X.]ht der [X.], sie könnten einen Aufwand von 400,00 • pro Stunde geltend ma[X.]hen. Sie verkennen, dass sie im Rahmen der Bes[X.]hwer nur den eigenen Aufwand geltend ma[X.]hen können. Bei dem von ih-nen geltend gema[X.]hten Stundensatz, den sie selbst als "im Drittverglei[X.]h ermit-telt" bezei[X.]hnen, handelt es si[X.]h jedo[X.]h ersi[X.]htli[X.]h um den Satz, den sie ihren Auftraggebern/Vertragspartnern in Re[X.]hnung stellen würden. Dieser [X.] - 4 - satz enthält damit ni[X.]ht nur den eigenen Aufwand der [X.], sondern um-fasst zusätzli[X.]h u.a. au[X.]h den Kostenaufwand des Unternehmens, der be-triebswirts[X.]haftli[X.]h in die Höhe des Stundensatzes einkalkuliert ist. Dieser ni[X.]ht auf die berufli[X.]he Tätigkeit entfallende Kostenanteil muss daher zur Ermittlung des eigenen Aufwands von dem Stundensatz in Höhe von 400,00 • abgezogen werden, was hier allenfalls zur Re[X.]htfertigung eines Stundensatzes von 100,00 • führt (siehe insoweit bereits [X.].Bes[X.]hl. v. 11. Februar 2008 - [X.], juris [X.]. 5). [X.][X.]) Selbst wenn man zu den von den [X.] bisher ermittelten 300 Vertragsabs[X.]hlüssen no[X.]h weitere 200 bei den To[X.]hterunternehmen zu-gunsten der [X.] hinzunimmt, läge ihr Eigenaufwand damit allenfalls bei [X.]a. 4.000,00 •. 7 b) Soweit die [X.] behaupten, für die Auswertung der Umsatzerlöse und der dahinter stehenden Ges[X.]häfte sowie für die Vorlage der entspre[X.]hen-den Verträge für die Prüfung dur[X.]h die [X.] und die Re[X.]htsanwälte fielen [X.] á drei Tage á zehn Stunden zu einem Stunden-satz von 200,00 • an, ist dieser Aufwand ebenfalls ni[X.]ht glaubhaft gema[X.]ht. 8 Von den [X.] ist ni[X.]ht ansatzweise ausgeführt worden, wel[X.]he Ar-beitss[X.]hritte mit wel[X.]hem Inhalt in der Finanzabteilung und dem Vertrags[X.]on-trolling dur[X.]hgeführt werden müssen, um die im Tenor ums[X.]hriebenen Verträge zu ermitteln. Au[X.]h haben sie ni[X.]ht dargetan, dass für die betriebsintern dur[X.]hzu-führenden Maßnahmen ni[X.]ht auf personelle und sa[X.]hli[X.]he Ressour[X.]en zurü[X.]k-gegriffen werden kann, die ohnehin vorgehalten werden und deren Bindung an-derweitige gewinnbringende Einsatzmögli[X.]hkeiten ni[X.]ht vereitelt (siehe zu die-sem Aspekt [X.], Bes[X.]hl. v. 26. Oktober 2006 - [X.], juris [X.]. 8; v. 8. September 2009 - [X.], juris [X.]. 12). 9 - 5 - 10 Hinzu kommt, dass au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des Stundensatzes ledigli[X.]h auf ei-nen Drittverglei[X.]h abgestellt und ni[X.]ht ansatzweise dargelegt wird, wieso für derartige, keine besonderen S[X.]hwierigkeiten verursa[X.]henden und keine beson-deren Kenntnisse voraussetzenden Ermittlungen ein Mitarbeiter eingesetzt wer-den muss, der derartig qualifiziert ist, dass er einen Stundensatz von 200,00 • verdient. Dies gilt insbesondere hinsi[X.]htli[X.]h der Angaben zu dem [X.], dem Vertragsgegenstand sowie dem vereinbarten und bezahlten Honorar. Angesi[X.]hts dessen kann an Mitarbeiterkosten allenfalls von einem Betrag von 500,00 • ausgegangen werden. 11 [X.]) Die [X.] haben au[X.]h die Erforderli[X.]hkeit der Fremdkosten in Form von anwaltli[X.]her Beratung ni[X.]ht glaubhaft gema[X.]ht. 12 Zwar gehören zu den berü[X.]ksi[X.]htigungsfähigen Kosten des zur Auskunft Verpfli[X.]hteten neben dem Eigenaufwand au[X.]h die Ausgaben für die Inan-spru[X.]hnahme fa[X.]hkundiger Dritter. Dies jedo[X.]h nur, soweit der Verpfli[X.]htete auf deren Hilfe zur Vorbereitung einer ni[X.]ht ohne weiteres zu leistenden Auskunft zurü[X.]kgreifen darf ([X.], Bes[X.]hl. v. 15. Februar 2000 - [X.], [X.], 1111; v. 8. September 2009 - [X.], juris [X.]. 8). Die [X.] haben die Erforderli[X.]hkeit ni[X.]ht dargelegt. 13 aa) Hinsi[X.]htli[X.]h der für ihre instanzgeri[X.]htli[X.]hen Prozessbevollmä[X.]htigten behaupteten Beratungskosten in Höhe von 6.250,00 • haben die [X.] ni[X.]ht ansatzweise substantiiert dargelegt, wel[X.]he Leistung hierfür erbra[X.]ht wird bzw. wurde, so dass jegli[X.]he Beurteilungsgrundlage für die Erforderli[X.]hkeit die-ser Beratungsleistungen fehlt. 14 [X.] Soweit die [X.] hinsi[X.]htli[X.]h einer Anzahl von 50 Verträgen die Erforderli[X.]hkeit anderweitiger anwaltli[X.]her Beratung behaupten, ist weder in der 15 - 6 - Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerdebegründung no[X.]h in der eidesstattli[X.]hen Versi[X.]he-rung na[X.]hvollziehbar erläutert, wieso eine sol[X.]he erforderli[X.]h sein soll. 16 Mit der Formulierung "mit Bli[X.]k auf die Qualifikation von Ges[X.]häften na[X.]h 'Auskunft erteilen' oder 'keine Auskunft erteilen' " müsse anwaltli[X.]her Rat einge-holt werden, wird weder begründet no[X.]h ist sonst ersi[X.]htli[X.]h, wieso hierfür die Unterstützung dur[X.]h einen Anwalt benötigt wird. Liegt ein Ges[X.]häftsabs[X.]hluss von g.

betreffend Unternehmensberatung, [X.] und [X.], Coporate Finan[X.]e, Due Diligen[X.]e, [X.], [X.] und Por-tofolio-Prüfungen in Ges[X.]häftszweigen außerhalb Telekommunikation, IT, Me-dien und Unterhaltung vor, der auf Veranlassung oder unter Mitwirkung der [X.] zustande gekommen ist, so können die [X.] die Frage uns[X.]hwer selbst beantworten, dass sie die Auskunft erteilen müssen. Umgekehrt ist die Frage ebenso eindeutig zu verneinen, wenn si[X.]h ein Vertragsabs[X.]hluss auf die oben genannten vier Ges[X.]häftszweige bezieht. Soweit die [X.] anwaltli[X.]hen Beratungsbedarf "mit Bli[X.]k auf die dur[X.]h die Auskunftserteilung drohenden Verstöße gegen und S[X.]hadensersatz-risiken aus bestehenden Vertrauli[X.]hkeitsvereinbarungen" geltend ma[X.]hen, fehlt insoweit ersi[X.]htli[X.]h jede Erforderli[X.]hkeit in Bezug auf die von ihnen zu erfüllen-de Auskunftsverpfli[X.]htung. Ebenso wenig wie im Rahmen des bei der [X.] zu bewertenden [X.] der Umstand Be-rü[X.]ksi[X.]htigung findet, dass der Auskunftspfli[X.]htige si[X.]h bei Offenlegung der zu erteilenden Auskunft gegenüber [X.] haft- oder s[X.]hadensersatzpfli[X.]htig ma-[X.]hen könnte (siehe hierzu [X.], Urt. v. 4. Juli 1997 - [X.], NJW 1997, 3246; v. 25. Januar 2006 - [X.], juris [X.]. 5; v. 16. Oktober 2008 - [X.] 138/07, juris [X.]. 3), ist insoweit im Zusammenhang mit der Verpfli[X.]htung zur Auskunftserteilung anwaltli[X.]her Rat erforderli[X.]h. Die Verpfli[X.]htung zur [X.] - 7 - kunftserteilung besteht unabhängig von derartigen Folgen im Verhältnis zu [X.]. 18 d) Das Bes[X.]hwerdevorbringen der [X.] sowie die damit [X.] eidesstattli[X.]he Versi[X.]herung rei[X.]hen ebenfalls ni[X.]ht aus zur Substantiierung eines besonderen, bewertbaren [X.], das - einen [X.] von 4.500,00 • für die Erteilung der Auskünfte unterstellt - mit ei-nem 15.500,00 • übersteigenden Betrag hätte bewertet werden müssen, um die Mindestbes[X.]hwer des § 26 Nr. 8 EGZPO zu errei[X.]hen. Ein Geheimhaltungsinteresse kann na[X.]h der hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]hen Re[X.]ht-spre[X.]hung nur dann erhebli[X.]h und damit bewertbar sein, wenn die verurteilte [X.] substantiiert darlegt und glaubhaft ma[X.]ht, dass ihr dur[X.]h die Erteilung der Auskunft ein konkreter Na[X.]hteil droht ([X.] 164, 63, 66; [X.], Bes[X.]hl. v. 16. Oktober 2008 - [X.] 138/07, juris [X.]. 3 m.w.Na[X.]hw.). Die [X.] haben einen derartigen konkreten Na[X.]hteil ni[X.]ht glaubhaft gema[X.]ht. 19 Die bloße Behauptung einer Wettbewerbssituation zwis[X.]hen dem Kläger und g.

rei[X.]ht hierfür s[X.]hon deshalb ni[X.]ht aus, weil g.

dur[X.]h die namentli[X.]he Benennung ihrer Vertragspartner in ihrem Internetauftritt selbst zum Ausdru[X.]k bringen, dass ihnen an der Geheimhaltung der Namen ihrer Vertragspartner - au[X.]h im Verhältnis zu den Wettbewerbern - ni[X.]hts liegt. Hinzu kommt, dass die Auskunftsverpfli[X.]htung si[X.]h auf abges[X.]hlossene [X.]sverhältnisse aus der Vergangenheit bezieht und jegli[X.]her Vortrag dazu fehlt und es angesi[X.]hts des Unternehmensgegenstands von g.

au[X.]h ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h ist, dass es si[X.]h bei den Vertragspartnern um Unterneh-men handelt, hinsi[X.]htli[X.]h derer, etwa wegen ständiger Ges[X.]häftsbeziehungen, überhaupt eine Abwerbung in Betra[X.]ht kommt. 20 - 8 - 21 I[X.] Die Festsetzung des Streitwerts für das Bes[X.]hwerdeverfahren orien-tiert si[X.]h an der Streitwertfestsetzung für den Berufungsre[X.]htszug und an der Bewertung des Anteils, mit dem die [X.] unterlegen sind (siehe insoweit [X.], Bes[X.]hl. v. 26. Oktober 2006 - [X.], juris [X.]. 10; v. 8. September 2009 - [X.], juris [X.]. 21). [X.]Strohn

[X.] Rei[X.]hart [X.] Vorinstanzen: LG Mün[X.]hen I, Ents[X.]heidung vom 31.07.2008 - 5 [X.] 23433/07 - OLG Mün[X.]hen, Ents[X.]heidung vom [X.] - 23 U 4467/08 -

Meta

II ZR 75/09

22.03.2010

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2010, Az. II ZR 75/09 (REWIS RS 2010, 8216)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8216

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