Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.09.2023, Az. 28 W (pat) 8/22

28. Senat | REWIS RS 2023, 10417

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2018 106 495

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 14. September 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker sowie der Richterinnen [X.] und Berner

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wort-/Bildmarke der Beschwerdegegnerin

Abbildung

2

ist am 12. Juni 2018 angemeldet und am 12. September 2018 unter der Nummer 30 2018 106 495 in das beim [X.] ([X.]) geführte Register eingetragen worden für folgende Waren der

3

Klasse 12: Tretroller [Fahrzeuge]; [X.]; Schienenfahrzeuge; Mopeds; Landfahrzeuge; Fahrzeuge zur Beförderung in der Luft; Fahrräder; Elektromobile für Personen mit eingeschränkter Mobilität; Elektrofahrzeuge; E-Bikes; Dreiräder; Apparate zur Beförderung auf dem Wasser.

4

Gegen diese Marke, deren Eintragung am 12. Oktober 2018 veröffentlicht worden ist, hat die Beschwerdeführerin am Montag, den 14. Januar 2019 Widerspruch eingelegt aus

5

1. der Unionsmarke 16493521

6

[X.]

7

die seit dem 8. September 2017 registriert ist für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 4, 30, 35, 41, 43 und 44 sowie für die Waren der

8

Klasse 12: Fahrzeuge; [X.]fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; Landfahrzeugmotoren; Landvehikel; Geländefahrzeuge; Geländefahrzeuge; Führerlose [X.]fahrzeuge [autonome [X.]fahrzeuge]; Rennautos; [X.]; Fahrzeuge, als Bausatz verkauft; Nutzfahrzeuge; Elektrofahrzeuge; Hybridfahrzeuge; Militärfahrzeuge; Fahrzeuge zur Verwendung durch Notfall-, Rettungs- und Suchdienste; Antriebsstränge für Landfahrzeuge; Motoren für Landfahrzeuge; Motoren für Landfahrzeuge; Motorradmotoren; Motorradmotoren; Motoren für Fahrräder; Motoren für Fahrräder; Motoren für Rennwagen; Anhänger [Fahrzeuge]; Armstützen für [X.]; Speziell geformte Gepäckbehältnisse zum Verstauen im Kofferraum von Fahrzeugen; Speziell geformte Taschen, Netze und Ablagen als Organisationshilfen in [X.]fahrzeugen zur Anbringung in Fahrzeugen; Kopfstützen für [X.]; Schonbezüge für Kopfstützen in Fahrzeugen; Schutz- und Zierabdeckungen für Fahrzeugaußenspiegel; Autositzbezüge; Bezüge für Fahrzeuglenkräder; Angepasste Abdeckungen für Fahrzeuge; Fahrzeugräder; Leichtmetallräder; Felgen; Felgen; Reserveräder; Nabenkappen für Räder; Radkappen; Radkappen; Zahnkränze für Fahrzeugräder; Spoiler für Fahrzeuge; Fahrzeughüllen; [X.]; Fahrzeugsicherheitssitze; Fahrzeuge, Sicherheitsgurte; Sicherheitsgurte für Fahrzeuge; Akustische Sicherheitssignalgeräte für Fahrzeuge; [X.], Sicherungs- und Sicherheitsgeräte und - anlagen für Fahrzeuge; Kühlergrills für Fahrzeuge; Verkleidungsbleche für Fahrzeugkarosserien; Fahrzeugtüren; Fahrzeugfenster; Windschutzscheiben für Fahrzeuge; Fensterglas für Fahrzeugfenster und Windschutzscheiben; Dachfenster für Fahrzeuge; Fahrzeugdachfenster; Stoßstangen für Fahrzeuge; [X.], als Teile von Fahrzeugen verkauft und mit eingebauten elektronischen Schnittstellen; Fahrräder; Dreiräder; Teile, Bestandteile und Zubehör für Fahrräder; Hoverboards; Scooter [Fahrzeuge]; Quads; Einräder mit Motor; Karts; Kinderwagen und Kindersportwagen und deren Teile und Zubehör; Baby-, Kleinkinder- und Kindersitze für Fahrzeuge; Sonnenblenden, Dachgepäckträger, Gepäckträger und -netze, Fahrradträger, Segelbrettträger, Skiträger sowie Schneeketten, alles für Fahrzeuge; Drohnen; Unbemannte Flugkörper; Persönliche Flugapparate; Luftkissenfahrzeuge; Unterseefahrzeuge; Düsenfahrzeuge für den Wassersport; Ferngesteuerte Fahrzeuge [ausgenommen Spielzeuge]; Teile und Zusatzteile für alle vorstehend genannten Waren,

9

2. der [X.] Wortmarke 30 2014 054 480

[X.]

die am 20. Dezember 2016 in das Register des [X.] eingetragen worden ist für die Waren der

Klasse 12: Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; Landfahrzeuge; Teile und Zubehör für Fahrzeuge; Teile und Zubehör für Landfahrzeuge; [X.]fahrzeuge, sowie Teile und Zubehör hierfür; Fahrräder, Kinderwagen, [X.], sowie Teile und Zubehör für vorgenannte Waren

Klasse 28: Spiele; Spielzeug; Spielkarten; Turnartikel; Sportartikel; Christbaumschmuck; Spielzeugfahrräder für Kinder; Spielwaren; Modellbausätze und Spielzeugmodelle für Landfahrzeuge, vertrieben als Ganzes oder als Bausatz; Spiele für tragbare Computer bzw. Handheld-Computer; Golfbälle; Golftaschen; Ausbesserungswerkzeuge für [X.] [[X.]]; Plüschspielzeug; Puzzles; [X.]; Spielzeugfahrzeug; Handschuhe [Zubehör für Spiele]; tragbare Spiele mit LCD-Display; Geräte für Spiele,

3. der [X.] Wortmarke 395 07 030

[X.]

die am 17. Januar 1997 in das Register des [X.] eingetragen worden ist für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 2, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 14, 16, 18, 20, 21, 22, 24, 25, 26, 27, 28, 36, 37, 39, 41 und unter anderem geschützt ist für die Waren der

Klasse 12: Landfahrzeuge, Motoren für Landfahrzeuge, Militärfahrzeuge; Polizeifahrzeuge; Anhänger, Einzelteile und Bestandteile der vorgenannten Waren.

Die Widersprechende hat sich im [X.] auf [X.] und die Bekanntheit der Marken „[X.]“ im In[X.] bzw. der [X.] berufen. Eine Begründung hat sie nicht eingereicht. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich im Widerspruchsverfahren nicht geäußert.

Mit Beschluss vom 19. November 2021 hat die Markenstelle für Klasse 12 des [X.] den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der zulässige Widerspruch sei unbegründet, da weder [X.] zwischen den Vergleichsmarken bestehe noch Anhaltspunkte dafür erkennbar seien, dass die jüngere Marke die Bekanntheit der Widerspruchszeichen ausnutze. Mangels näheren Vortrags sei von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der [X.] auszugehen. Zwar bestehe zwischen den [X.] in der Klasse 12 teils Identität, teils enge oder durchschnittliche Ähnlichkeit, die jüngere Marke halte den erforderlichen Abstand zu den älteren [X.] jedoch ein. In begrifflicher Hinsicht werde das jüngere Zeichen von dem Wortbestandteil „[X.]“ bestimmt, der im [X.] als „Landweg“ verstanden werde, auch wenn das Wort in dieser Bedeutung in der [X.] nicht existiere. Die älteren Zeichen würden dagegen abweichend als „Land“ bzw. „Land Wanderer“ verstanden. Auch klanglich bestehe keine Ähnlichkeit zwischen [X.] und Land bzw. [X.]. Das Publikum nehme das jüngere Zeichen nicht als mehrgliedrig wahr. Auch bildlich bestehe keine Ähnlichkeit, selbst wenn man den eigentümlichen Bildbestandteil der jüngeren Marke außer Betracht lasse und nur die Wortbestandteile vergleiche. Das allen gemeinsame Wortelement „[X.]“ genüge nicht zur Begründung einer Ähnlichkeit zwischen den [X.]. Auch für eine [X.] durch gedankliches In-Verbindung-Bringen bestünden keine Anhaltspunkte. Schließlich könne sich die Widersprechende auch nicht auf einen erweiterten Schutzumfang wegen Bekanntheit der Marken „[X.]“ berufen, da sie dazu nichts vorgetragen habe, aber selbst bei unterstellter Bekanntheit sei wegen der großen Zeichenunterschiede nicht davon auszugehen, dass das Publikum die Zeichen gedanklich miteinander verknüpfe.

Gegen diesen ihr am 30. November 2021 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden vom 22. Dezember 2021.

Sie trägt vor, die Widerspruchsmarken [X.] seien im In[X.], in Großbritannien und in der Europäischen Union überragend bekannt. Die Marke sei seit Jahrzehnten in erster Linie für [X.]fahrzeuge oder Landfahrzeuge registriert. Die Widersprechende sei 2016 der größte [X.] Automobilhersteller gewesen, was durch Presseberichte und Markenrankings belegt sei. So sei der [X.] [X.], dessen Produktion 2015 eingestellt worden sei, nach Aussagen der Presse eine Legende. [X.] und [X.] seien Autoikonen. Die Marke [X.] sei im Jahr 2015 weltweit auf Platz 13 der teuersten Automotive-Marken platziert gewesen und habe einen Markenwert von mehreren Milliarden US-Dollar. Es existierten Bücher und Kalender über die Fahrzeuge der Marke [X.]. Sie werde als Dachmarke benutzt, unter der weitere Modelle und Reihen vertrieben würden, nämlich der [X.], der [X.] und die verschiedenen [X.]-[X.]-Modelle. Sämtliche Modelle zeigten auch immer die Dach- oder Hauptmarke [X.]. [X.] habe die Widersprechende in der [X.] und im Europäischen Wirtschaftsraum über 130.000 Fahrzeuge der Marke [X.] verkauft, in den Jahren 2016 und 2017 seien jeweils 148.000 Fahrzeuge in der [X.] und im [X.] neu zugelassen worden. Von 2017 bis 2020 seien in [X.] insgesamt 1.016.000.000 [X.]R mit dem Verkauf von [X.]fahrzeugen der Marke [X.] erzielt worden. Ausweislich der Angaben des [X.]fahrtbundesamtes habe die Marke [X.] im Jahr 2015 in [X.] einen Marktanteil von 7,1 % bei Geländewagen in [X.] gehabt und sei damit hinter [X.], [X.] und [X.] nach Marktanteilen die viertstärkste Marke für Geländewagen in [X.] gewesen. Zudem werde die Marke umfangreich beworben. Allein in [X.] seien 2017 ca. 20 [X.] Werbeaufwendungen für die [X.]fahrzeuge der Marke [X.] aufgewendet worden. Die Bekanntheit werde auch durch Entscheidungen des [X.]IPO bestätigt.

Zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke zu 1) [X.] bestehe unmittelbare [X.]. Die [X.] seien identisch oder jedenfalls sehr ähnlich. Zwischen den [X.] bestehe jedenfalls durchschnittliche Ähnlichkeit, da beide Zeichen das Wort „[X.]“ am Anfang verwendeten, das bei beiden Zeichen der betonte Teil sei. Zudem wiesen beide Zeichen einen weiteren [X.]n Bestandteil auf. Durch die Binnengroßschreibung wirke der weitere Bestandteil „[X.]“ in der angegriffenen Marke getrennt. Der Bildbestandteil der angegriffenen Marke präge sich nicht ein, der Begriff [X.] [X.] habe sozusagen eine selbständig kennzeichnende Stellung in der angegriffenen Marke. Phonetisch spiele der Bildbestandteil ohnehin keine Rolle. Auch begrifflich seien sich die Zeichen ähnlich, da beide irgendwie mit Fahren auf dem Land, auf dem Boden zu tun hätten. Jedenfalls bestehe aber mittelbare [X.], da [X.] Teil der bekannten Unternehmenskennzeichnung [X.] [X.] sei und zudem als Dachmarke mit weiteren Marken benutzt werde, sodass der Verkehr annehmen könne, [X.][X.] sei eine Zweitmarke der Widersprechenden.

Zudem würde die angegriffene Marke die Bekanntheit der Widerspruchsmarke ausnutzen, vor allem aber deren Unterscheidungskraft beeinträchtigen. Bei dem Wort „[X.]“ dächten alle betroffenen Verkehrskreise in Bezug auf Fahrzeuge an die Marke [X.], da es auf dem Markt keine gleichermaßen bekannten Marken mit dem Bestandteil [X.] gebe, was Ergebnis der jahrzehntelangen Markenpolitik der Beschwerdeführerin sei. Die angegriffene Marke sei geeignet, den Markenschutz der älteren Unionsmarke zu verwässern.

Auch mit der Widerspruchsmarke zu 2) [X.] bestehe [X.]. Denn auch hier bestehe [X.], da sämtliche Waren der angegriffenen Marke unter den Begriff „Fahrzeuge“ der Widerspruchsmarke fielen. Da die Widerspruchsmarke über durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfüge und jedenfalls eine geringe Zeichenähnlichkeit vorhanden sei, halte die angegriffene Marke den erforderlichen Abstand nicht ein.

Hinsichtlich der Widerspruchsmarke zu 3) [X.] gälten die Aussagen zur Widerspruchsmarke zu 1), da auch hier die [X.] im Identitätsbereich lägen.

Der Widersprechende beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 12 des [X.] vom 19. November 2021 aufzuheben und die Eintragung der angegriffenen Marke im mit den Widersprüchen beantragten Umfang, jedenfalls aber insoweit zu löschen, als die angegriffene Marke Schutz für „Landfahrzeuge“ und „Elektrofahrzeuge“ beansprucht.

Der Inhaber der angegriffenen Marke hat auch im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme abgegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 66 Abs. 1 [X.] statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zwischen der angegriffenen Marke und den Widerspruchsmarken besteht keine [X.] gemäß §§ 119 Nr. 1, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. Auch unter dem Gesichtspunkt des Bekanntheitsschutzes gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] der [X.] 016 493 521 [X.] sowie der gleichlautenden [X.] Marke 395 07 030 besteht kein Anspruch auf Löschung der angegriffenen Marke.

Der Senat konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden, weil die Beteiligten eine mündliche Verhandlung nicht beantragt haben und eine solche auch nicht sachdienlich erschien, § 69 [X.].

Da die Anmeldung der angegriffenen Marke zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 14. Januar 2019 eingereicht worden ist, ist für den gegen diese Eintragung erhobenen Widerspruch gemäß § 158 Abs. 3 [X.] in der seit dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung weiterhin die Vorschrift des § 42 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] in der bis zum 13. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden.

A. Ein Anspruch auf Löschung der angegriffenen Wort-Bildmarke Abbildung[X.] besteht nicht.

I. Zwischen den Vergleichsmarken besteht keine [X.] gemäß §§ 119 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.].

Die Frage der [X.] im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.: vgl. [X.] [X.] 2020, 52 [X.]. 41 - 43 – [X.] [[X.]/[X.]]; [X.], 356 [X.]. 45 f. – [X.]/[X.] [[X.]/[X.]]; [X.] [X.] 2021, 482 [X.]. 24 – [X.]; [X.] 2021, 724 [X.]. 31 – [X.]/PURE [X.] m. w. N.).

1. Die [X.] in der Klasse 12 sind teilweise identisch und teilweise weit überdurchschnittlich ähnlich.

Eine Ähnlichkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die sich gegenüberstehenden Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung aller für die Frage der [X.] erheblicher Faktoren wie insbesondere ihrer Art und Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierender oder einander ergänzender Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen ([X.] [X.], 356 [X.]. 65 – [X.]/[X.] [[X.]/[X.]]; [X.] [X.] 2021, 724 [X.]. 36 – [X.]/PURE [X.]; [X.], 176, 177 [X.]. 16 – [X.]/[X.]).

Das stärkste Gewicht kommt im Hinblick auf die Herkunftsfunktion der Marke der regelmäßigen betrieblichen Herkunft, also dem gemeinsamen betrieblichen Verantwortungsbereich für die Qualität der Waren und/oder Dienstleistungen zu, während der regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsstätte ein geringeres Gewicht zugemessen wird. Erforderlich im Sinne einer funktionellen Ergänzung von Waren und Dienstleistungen ist ein enger Zusammenhang in dem Sinne, dass die Ware oder Dienstleistung für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist ([X.]

[X.], 488 [X.]. 16 – [X.]/[X.] m. w. N.; BPatG 30 W (pat) 22/19 – [X.]/CRET; 26 W (pat) 18/14 – [X.]/CADA).

Die Waren der angegriffenen Marke sind teilweise wortgleich im [X.]) in Klasse 12 enthalten, nämlich Fahrräder, Dreiräder, Elektrofahrzeuge, Apparate zur Beförderung auf dem Wasser. Ein weiterer Teil der Waren wird von den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Oberbegriffen umfasst: Tretroller (Fahrzeuge), Mopeds, Schienenfahrzeuge und Landfahrzeuge der angegriffenen Marke fallen unter die Waren der Widerspruchsmarke Fahrzeuge, Apparate zur Beförderung auf dem Lande. [X.] werden von dem [X.] Dreiräder der Widerspruchsmarke erfasst. Die Waren der jüngeren Marke Fahrzeuge zur Beförderung in der Luft weisen engste Ähnlichkeit zu dem Begriff Apparate zur Beförderung in der Luft der Widerspruchsmarke auf. Elektromobile zur Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität lassen sich unter die Oberbegriffe Elektrofahrzeuge, Fahrzeuge der Widerspruchsmarke einordnen. E-Bikes sind identisch mit den weiteren Begriffen Fahrräder, Elektrofahrzeuge im Verzeichnis der Widerspruchsmarke.

2. Die [X.] richten sich überwiegend sowohl an breite Verkehrskreise, nämlich an den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ([X.] [X.] 2006, 411 [X.]. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.] 1999, 723 [X.]. 29 – [X.]) und an den Fahrzeugfachhandel sowie die Transportbranche. Die beteiligten Verkehrskreise werden den Produkten mit gesteigerter Aufmerksamkeit begegnen, da es sich um hochpreisige Waren handelt, die sich der Verbraucher nur gelegentlich im Leben leistet und mit deren Anschaffung er sich deshalb vorab gründlich beschäftigt. Gleiches gilt für den Fachverkehr, da die Waren zu den kostenintensiven Investitionsgütern gehören, deren Funktionsfähigkeit und Haltbarkeit für den Betrieb des jeweiligen Unternehmens von maßgeblicher Bedeutung ist. Der erforderliche [X.] zu Vermeidung einer [X.] verringert sich in Folge der überdurchschnittlichen Aufmerksamkeit des angesprochenen Verkehrs.

3. Die Widerspruchsmarke [X.] verfügt von Haus aus über durchschnittliche Kennzeichnungskraft, die für Geländewagen durch langjährige intensive Benutzung bis zur Bekanntheit gesteigert ist.

a) Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. [X.] [X.] 2010, 1096 [X.]. 31 – BORCO/[X.] [Buchstabe]; [X.] 2020, 870 [X.]. 41 – [X.]/[X.]). Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung abzustellen. Marken, die über einen für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen erkennbar beschreibenden Anklang verfügen, haben regelmäßig nur geringe originäre Kennzeichnungskraft ([X.], 1358 [X.]. 10 – [X.]/[X.]solar; [X.], 1040 [X.]. 29 – [X.]/pure). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler Kennzeichnungskraft auszugehen ([X.] – [X.]/[X.]).

Die ältere Marke setzt sich aus den Bestandteilen „[X.]“ und „[X.]“ zusammen.

Das [X.] Wort [X.] gehört in der Bedeutung „Land, Boden“ zum Grundwortschatz der [X.] und wird auch im [X.] wegen der begrifflichen Identität zum [X.] Wort „Land“ unmittelbar verstanden. Es ist als beschreibender Hinweis auf das Einsatzgebiet jedenfalls von Landfahrzeugen und Geländewagen geeignet.

Das [X.] Wort „[X.]“ leitet sich aus dem Verb „to rove“, „herumstreichen, sich herumtreiben“ ab und hat die Bedeutung „Wandernde/r, Streunender“. Ein „[X.] vehicle“ hat die [X.] Bedeutung „Geländewagen“. In der Raumfahrt bezeichnet der Begriff „Rover“ ein bemanntes oder ferngesteuertes Fahrzeug zur Erkundung der Oberfläche von Himmelskörpern (https://www.cosmos-indirekt.de//Physik-Schule/Rover_(Raumfahrt)). Außerhalb dieser speziellen und für den allgemeinen Verkehr eher unbekannten Bedeutung wird der Begriff „[X.]“ vom inländischen Verkehr allerdings nicht verstanden, da er nicht zum [X.]n Grundwortschatz gehört, dessen Kenntnis man allgemein voraussetzen kann. Daher kommt ihm im In[X.] auch keine sachliche Bedeutung zu. Der Gesamtbegriff „[X.]“ hat daher keine eindeutige Bedeutung, sondern vermittelt allenfalls eine unklare Assoziation mit Landschaft und Gelände, weshalb ihm im In[X.] von Haus aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft zuzusprechen ist.

In ihrer Gesamtheit beinhaltet die Wortkombination [X.] damit keinen eindeutigen sachlichen Bezug zu den [X.] in der Klasse 12. Die Widerspruchsmarke zu 1) verfügt damit von Haus aus für diese Waren über durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

b) Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „[X.]“ ist durch jahrelange Benutzung der Marke für Geländewagen erheblich gesteigert. Für die Annahme einer erhöhten Kennzeichnungskraft durch eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit bedarf es hinreichend konkreter Angaben zum Marktanteil, zu Intensität, geografischer Verbreitung und Dauer der Benutzung der Marke, zum Werbeaufwand des Unternehmens inklusive des Investitionsumfangs zur Förderung der Marke sowie ggf. demoskopischer Befragungen zwecks Ermittlung des Anteils der beteiligten Verkehrskreise, die die Waren oder Dienstleistungen auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (st. Rspr.: [X.] [X.] 2005, 763 [X.]. 31 – [X.]/[X.]; [X.] 2017, 75 [X.]. 29 – [X.]; [X.] 2008, 903 [X.]. 13 – [X.]). Die erhöhte Kennzeichnungskraft muss bereits im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke bestanden haben ([X.] a. a. O. [X.]. 13 f. – [X.], [X.] 2020, 870 [X.]. 22 – [X.]/[X.]) und im Entscheidungszeitpunkt noch fortbestehen ([X.] – [X.]/[X.]; [X.], 1058 [X.]. 14 – KNEIPP). Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung ist von der Widersprechenden darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit die Benutzungslage nicht im Einzelfall amts- oder gerichtsbekannt ist ([X.] 2006, 859 [X.]. 33 – [X.]; BPatG 25 W (pat) 506/16 – Fireslim/Fire; [X.], 468, 469 – Senkrechte Balken). Auch wenn es sich um eine Unionsmarke handelt, muss die gesteigerte Kennzeichnungskraft im [X.], hier also im In[X.] vorliegen, um im Widerspruchsverfahren gegen eine [X.] Marke Berücksichtigung zu finden (vgl. [X.] 2018, 79[X.]. 24 – [X.]/[X.]; [X.], 1239[X.]. 67 – [X.]/Volks.Inspektion).

Bei der Widerspruchsmarke zu 1) handelt es sich um eine gerichtsbekannte Dachmarke für Geländewagen. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist nicht nur in anderen Gebieten der [X.], sondern auch im hier maßgeblichen [X.], im In[X.], gesteigert. In der [X.] hat die Beschwerdeführerin laut Press Release der [X.] ([X.]. 71 d.A.) unter der Marke in 2016 148.947 Fahrzeuge (Gesamtzahl [X.] 14.641.415, [X.]. 70 d. A.) verkauft, in 2017 147.758(Gesamtzahl Neufahrzeuge 15.137.732). In [X.], also im [X.], wurden 2017 22.000 Fahrzeuge verkauft, 2018 20.000 und 2019 und 2020 jeweils 15.000 ([X.]. 108 d.A.). Auch wenn sich die Absatzzahlen im Vergleich zu den [X.] für Pkw in Grenzen halten, ist jedenfalls für Geländewagen von einer Steigerung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auch im In[X.] auszugehen. Denn die Beschwerdeführerin hat unwidersprochen und unter Verweis auf eine Veröffentlichung des [X.]fahrzeugbundesamtes dargelegt, dass sie im In[X.] in 2017 einen Marktanteil von 7,1 % an den Neuzulassungen von Geländewagen erzielt hat. Auch die als Anlagen zur Beschwerdebegründung vorgelegten vielfältigen Veröffentlichungen zum Thema [X.] und die Aufwendungen für Werbung in [X.] von knapp 20 [X.] im Jahr belegen die durch intensive Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft der Marke für Geländewagen. Zudem wurde und wird die Marke als Firmenschlagwort in dem Firmenbegriff „[X.] [X.] Limited“ verwendet, was ebenfalls zu der Steigerung ihrer Kennzeichnungskraft beiträgt ([X.] 2014, 382 [X.]. 22 – [X.]). Die gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für Geländewagen strahlt auch auf eng benachbarte [X.] aus, sodass ihr für Personenkraftwagen ein erhöhter Schutz zukommt, der zu einer Steigerung des erforderlichen Abstands zwischen den Vergleichsmarken für die im Identitäts- oder Ähnlichkeitsbereich von Personenkraftwagen liegenden Waren der jüngeren Marke führt.

4. Der bei identischen bis weit überdurchschnittlich ähnlichen [X.], hoher Aufmerksamkeit des angesprochenen Verkehrs und in einzelnen [X.]n erheblich gesteigerter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke erforderliche sehr hohe Abstand zwischen der angegriffenen und der Widerspruchsmarke zu 1) wird von der angegriffenen Marke gewahrt, sodass eine unmittelbare [X.] zwischen den [X.] nicht besteht.

Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente ([X.] [X.] 2020, 52 [X.]. 48 – [X.] [[X.]/[X.]]; [X.] [X.] 2021, 482 [X.]. 28 – [X.]), wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. [X.] [X.] 2004, 428 [X.]. 53 – [X.]; [X.] 2001, 1151, 1152 – marktfrisch). Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können ([X.] [X.] 2007, 700 [X.]. 41 – [X.]/Shaker [Limoncello/[X.]]; [X.] [X.]. 31 – [X.]; [X.], 64 [X.]. 14 – Maalox/[X.]). Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen. Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im ([X.], im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können ([X.] [X.] Int. 2010, 129 [X.]. 60 – [X.]/[X.]]; [X.] [X.]. 28 – [X.]). Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten [X.] ([X.] a. a. O. – [X.] [[X.]/[X.]]; [X.] – [X.]).

a) Klanglich wird die angegriffene Marke Abbildung[X.][X.] geprägt. Damit unterscheidet sie sich von der Widerspruchsmarke zu 1) „[X.]“ klanglich deutlich. Zwar stimmt die jeweils erste Silbe [X.] der [X.] überein. Die Widerspruchsmarke verfügt jedoch über zwei weitere Silben [X.], während die angegriffene Marke nur eine weitere Silbe „[X.]“ aufweist. Insbesondere die mittlere Silbe „RO“ hebt sich deutlich von der zweiten Silbe der angegriffenen Marke „[X.]“ ab. Auch unterscheiden sich die Wortbestandteile in der Vokalanordnung –ä-äi- gegenüber ä-o-e. Auch die Unterschiede in den [X.] und [X.] sind selbst bei schlechter Übermittlung klar hörbar. Eine klangliche Prägung der Vergleichsmarken durch das übereinstimmende kennzeichnungsschwache Element „[X.]“ scheidet aus, da einerseits in der Widerspruchsmarke der weitere kennzeichnungskräftige Bestandteil „[X.]“ nicht gegenüber dem von Haus aus kennzeichnungsschwachen Element „[X.]“ zurücktritt und andererseits das Wortelement „[X.]“ in der angegriffenen Marke mit dem weiteren Begriff [X.] zu einem klanglich stimmigen Gesamtbegriff verbunden ist, sodass der angesprochene Verkehr auch hier die Silbe „[X.]“ in der Wahrnehmung nicht vernachlässigen wird. Zwischen den Zeichen besteht daher klanglich nur eine weit unterdurchschnittliche Ähnlichkeit, aus der auch bei identischen [X.] und Bekanntheit der Widerspruchsmarke eine [X.] nicht abgeleitet werden kann.

b) Auch bildlich besteht nur entfernte Ähnlichkeit. Zum einen verfügt die jüngere Marke Abbildung

c) [X.] besteht keine Ähnlichkeit. [X.]e Verwechslungen sind zu befürchten, wenn sich Wörter der [X.] Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache gegenüberstehen, die ihrem Sinn nach vollständig oder doch im Wesentlichen übereinstimmen, also Synonyme darstellen. Die Widerspruchsmarke hat für den inländischen Verkehr, der das [X.] Wort [X.] nicht kennt, keinen klaren Begriffsinhalt. Die Verkehrskreise, die den Begriff kennen, werden die Wortfolge als „[X.], im [X.]“ verstehen. Der Wortbestandteil der angegriffenen Marke wird dagegen von dem angesprochenen inländischen Verkehr als Gesamtbegriff im Sinne von „Landweg“ verstanden werden. Der [X.] Begriff „way“ gehört ebenfalls zum [X.]n Grundwortschatz und hat die Bedeutung „Art und Weise, Weg, Methode“. Das Wort [X.] existiert in der [X.] nicht. Der [X.] Begriff Landweg wird im [X.] mit country way ausgedrückt. Gleichwohl wird der [X.] Verbraucher, dem diese sprachlichen Feinheiten nicht präsent sind, den Begriff im Sinne von „Landweg“ verstehen. Über den gemeinsamen Bestandteil [X.] wird allenfalls eine vage begriffliche Assoziation zwischen den Marken hergestellt, die für das Vorliegen einer begrifflichen Ähnlichkeit nicht genügt. Denn bloße assoziative gedankliche Verbindungen fallen nicht unter den Schutzbereich gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ([X.]/Hacker/Thiering Markengesetz, 13. Aufl. § 9 [X.]. 509)

Eine unmittelbare [X.] ist daher in jeder Hinsicht ausgeschlossen.

5. Eine [X.] durch gedankliche Verbindung zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke ist ebenfalls zu verneinen.

a) Eine mittelbare [X.] unter dem Aspekt eines Serienzeichens scheidet schon mangels vorgetragener und benutzter Markenserie der Widersprechenden aus. Die Widersprechende hat zwar vorgetragen, eine Vielzahl von eingetragenen Marken zu besitzen, aber keine Ausführungen zu deren Benutzung gemacht. Soweit sie dargelegt hat, die Widerspruchsmarken zu 1) und 3) als Dachmarke in Verbindung mit den Typenbezeichnungen [X.], [X.] und [X.] [X.] zu benutzen, fehlt es an Ausführungen, ob diese Markenkombinationen in dieser Weise auch registriert sind. Zudem fügt sich die jüngere Marke in diese benutzten Markenkombinationen nicht ein, da sie andersartig, nämlich ohne den Bestandteil [X.] und durch Einbindung des Bestandteils [X.] in einen Gesamtbegriff gebildet ist. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise ein mit der jüngeren Marke gekennzeichnetes Fahrzeug als ein weiteres Serienmodell der Widersprechenden ansehen würden.

b) Auch eine mittelbare begriffliche [X.] ist ausgeschlossen.

Eine mittelbare begriffliche [X.] kann gegeben sein, wenn trotz der erkannten begrifflichen Unterschiede wegen einer Ähnlichkeit des [X.] und einer entsprechenden Markenbildung auf eine Zusammengehörigkeit geschlossen werden kann ([X.]. 1968, 196, 197 – Jägerfürst/Jägermeister; [X.] 3, 86, 87 f. – [X.]/[X.]; 22, 214 – [X.]; 28, 57, 63 – [X.]/[X.]; [X.] (pat) 115/04 – [X.] QUELLE/Eichbaum).

Bei der Annahme dieser Art von Verwechslungen ist jedoch Zurückhaltung geboten. So sind vor allem Übereinstimmungen in beschreibenden oder sonst kennzeichnungsschwachen Aussagen nicht geeignet, eine herkunftshinweisende Assoziation auszulösen (vgl. BPatG 26 W (pat) 83/08 – [X.]/[X.]; 33 W (pat) 155/05 – [X.]). So liegt der Fall aber hier, weil der Bestandteil [X.] in beiden Marken aus den bereits dargelegten Gründen kennzeichnungsschwach ist.

c) Eine [X.] im weiteren Sinne liegt ebenfalls nicht vor.

Sie kann gegeben sein, wenn der Verkehr zwar die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung aber von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen den [X.] ausgeht. Eine solche [X.] kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden ([X.] 2013, 1239 [X.]. 45 – [X.]/Volks.Inspektion; [X.] 2013, 833 [X.]. 69 – Culinaria/[X.]). So ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] und des [X.] nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (vgl. [X.] [X.] 2005, 1042 [X.]. 30 – [X.] LIFE; [X.] 2004, 865, 866 – [X.]; [X.], 930 [X.]. 45 – [X.]/[X.]; [X.], 1101 [X.]. 54 – Gelbe Wörterbücher).

Dies scheidet hier aber aus. Die ältere Marke ist in die jüngere nicht vollständig übernommen und das Wortelement „Land“ der älteren Marke nimmt in der jüngeren keine selbständig kennzeichnende Stellung ein, sondern ist Teil des Gesamtbegriffs [X.]. Der Einwand der Beschwerdeführerin, der Begriff „Land“ werde wegen der Binnengroßschreibung in Abbildung

Insgesamt fehlt es daher an den Voraussetzungen für eine [X.] gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.].

II. Die Löschung der jüngeren Marke kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Sonderschutzes der bekannten Marke erfolgen (§§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.]).

Da die Anmeldung der angegriffenen Marke am 12. Juni 2018 und damit nach dem 1. Oktober 2009 erfolgt ist, kann der Bekanntheitsschutz nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] im Widerspruchsverfahren geltend gemacht werden (§ 158 Abs. 2 und 3 [X.]). Die am 14. Januar 2019 in [X.] getretenen Änderungen des § 9 [X.] sind für die Entscheidung im vorliegenden Streitfall ohne Bedeutung (vgl. hierzu [X.] [X.] 2021, 482 [X.]. 13 – [X.]; [X.], 1058 [X.]. 15 – KNEIPP). Die seit dem 14. Januar 2019 geltende Fassung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] stellt eine Anpassung der Vorschrift an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] dar, mit der dieser den Bekanntheitsschutz nach Maßgabe der [X.]/[X.] auf den Bereich identischer oder ähnlicher Waren und Dienstleistungen ausgeweitet hatte (vgl. [X.] [X.] 2003, 240 [X.]. 30 – [X.]/Durfee]). Dies entspricht der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.] [X.], 1201 [X.]. 76 – [X.]/ Santander-Rot).

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] kann die Eintragung einer Marke gelöscht werden, wenn sie mit einer prioritätsälteren, im In[X.] bekannten Marke identisch oder ähnlich ist, und ihre Benutzung die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

1. Eine Marke ist bekannt im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.], wenn sie einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, das von den durch die Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist, ohne dass bestimmte Prozentsätze des Bekanntheitsgrades zu fordern sind (vgl. [X.] [X.], 1158 [X.]. 24 - PAGO/Tirolmilch [Pago]). Maßgeblich sind bei der Prüfung dieser Voraussetzungen alle relevanten Umstände des Falles, also insbesondere der Marktanteil der älteren Marke, die Intensität, die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat ([X.] [X.] Int. 2000, 73 [X.]. 23 ff. – [X.]/Yplon [Chevy]; [X.] 2017, 75 [X.]. 37 – [X.]; [X.], 1114 [X.]. 10 – [X.]; [X.], 1214 [X.]. 20 – Goldbären; [X.], 378 [X.]. 22 – [X.]). Die Bekanntheit muss bereits zum Prioritätszeitpunkt der angegriffenen Marke bestanden haben ([X.] a. a. O. [X.]. 13 f. – [X.], [X.] 2020, 870 [X.]. 22 – [X.]/[X.]) und im Entscheidungszeitpunkt noch fortbestehen ([X.] – [X.]/[X.]; [X.], 1058 [X.]. 14 – KNEIPP). Da es sich bei der Widerspruchsmarke um eine Unionsmarke handelt, muss die Bekanntheit in einem Teil der [X.] gegeben sein ([X.] [X.], 1002 [X.]. 30, 34 – Iron & [X.]/[X.]), wobei von einer auf der Bekanntheit fußenden Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft der Unionsmarke nicht ausgegangen werden kann, wenn die Widerspruchsmarke im [X.] völlig unbekannt ist. Deshalb wird es genügen, wenn ein wirtschaftlich nicht unerheblicher Teil des Verkehrs die [X.] kennt und das [X.] mit ihr gedanklich verknüpft ([X.]/Hacker/Thiering Markengesetz, 13. Aufl. § 14 [X.]. 377).

2. Zwar ist die Widerspruchsmarke zu 1) [X.] für Geländewagen eine bekannte Marke im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.].

Dies ist offenkundig und ergibt sich auch aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen, gegen deren Inhalt die Beschwerdegegnerin keine Einwendungen erhoben hat. Wie dem Senat aus eigener Anschauung bekannt ist, ist die Marke [X.] eine seit Jahrzehnten eingeführte Dachmarke für Geländewagen des [X.] Fahrzeugherstellers [X.] [X.]. Die unter der Marke vertriebenen Fahrzeuge weisen charakteristische Gemeinsamkeiten auf und stehen in dem Ruf, einfach und widerstandsfähig aufgebaut und daher zuverlässig und leicht zu reparieren zu sein. Auch im [X.] allgemein bekannt war die Vorliebe der [X.] Königin [X.] für die Geländefahrzeuge der Widerspruchsmarke, die sie auf ihren Ländereien persönlich lenkte und dank ihrer im [X.] erworbenen Ausbildung auch selbst reparieren konnte.

Die Beschwerdeführerin erzielt mit der Marke nicht nur in der [X.], sondern auch im [X.] seit Jahren erhebliche Umsätze und verfügt über einen Marktanteil von 7,1 Prozent an den im In[X.] verkauften Geländewagen

3. Es besteht jedoch nicht die Gefahr, dass die angegriffene Marke Abbildung

Die Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung zwischen zwei Kennzeichen stattfindet, ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von [X.] zählen ([X.]. [X.] a. a. [X.]; [X.] a.a.[X.]/[X.]; [X.], 56 Rn. 41 f Intel/CPM; [X.], 500 Rn. 56 – [X.]/[X.]; [X.] [X.], 1214 – Goldbären; [X.] 2017, 75 Nr. 37 [X.]; [X.] 2020, 401 Nr. 28 [X.]). Bei fehlender Zeichenähnlichkeit kommt ein Anspruch nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] nicht in Betracht (vgl. [X.] 2009 Nr. 49 – [X.]; [X.], 75 Nr. 32 – Goldbären; [X.] 2020, 401 Nr. 28 – [X.]).

Die Markenähnlichkeit ist dabei im Ausgangspunkt nach den auch für § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] geltenden Grundätzen zu beurteilen, mithin kann sie sich gleichermaßen aus Übereinstimmungen im Klang, im (Schrift)bild oder in der Bedeutung ergeben ([X.] – Goldbären; [X.], 1114 Nr. 23 – [X.]), wobei es auch hier auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Marken ankommt, wenngleich im Rahmen des Bekanntheitsschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] anders als bei § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] nicht erforderlich ist, dass eine [X.] oder Herkunftstäuschung besteht, sondern es genügt, dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen der bekannten Marke und dem jüngeren Zeichen bewirkt, dass die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen und die Marke gedanklich miteinander verknüpfen ([X.] a. a. O. – Adidas/Fitnessworld; [X.] a. a. O. – adidas/[X.]; [X.], 56 Nr. 30 Intel/CPM; [X.] – [X.]).

Bei der Prüfung, ob die Benutzung eines Zeichens die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der bekannten Marke in unlauterer Weise ausnutzt, ist eine umfassende Beurteilung aller relevanten Umstände des konkreten Falles vorzunehmen, insbesondere des Ausmaßes der Bekanntheit und des Grads der Unterscheidungskraft der Marke, des Grads der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen sowie der Art der betroffenen Waren und des Grads ihrer Nähe. Eine Ausnutzung liegt umso eher vor, je größer die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ist. Je unmittelbarer und stärker die Marke von dem Zeichen in Erinnerung gerufen wird, desto größer ist die Gefahr, dass die gegenwärtige oder künftige Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausnutzt (vgl. [X.] [X.], 756 Rn. 44 – [X.] u.a.; [X.] 2020, 401 Rn. 41 – [X.]; [X.] 2020 405 Rn. 57 – [X.]I).

Versucht ein Dritter, sich durch die Verwendung eines mit einer bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und, ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Images dieser Marke auszunutzen, so ist der sich aus dieser Verwendung ergebende Vorteil als ein unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke anzusehen.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend, auch unter Berücksichtigung der hohen Bekanntheit der Widerspruchsmarke [X.] für die im Identitäts- bzw. engsten Ähnlichkeitsbereich liegenden Waren „Landfahrzeuge“ nicht erfüllt, da es an einer dafür hinreichenden Zeichenähnlichkeit fehlt.

Zwar stimmt die angegriffene Marke mit dem ersten Bestandteil der Widerspruchsmarke „[X.]“ überein und sie verbindet ihn wie diese an zweiter Stelle mit dem klanglich und schriftbildlich zwar deutlich von der Widerspruchsmarke [X.] abweichenden, aber ebenfalls die Assoziation an Geländefahrten hervorrufenden Wort „way“. Die Übereinstimmung in dem Bestandteil „[X.]“ ist jedoch trotz ihrer Stellung am erfahrungsgemäß besonders beachteten Zeichenanfang wegen des starken beschreibenden Bezugs dieses Bestandteils für Geländewagen allein nicht geeignet, eine Erinnerung an die Widerspruchsmarke „[X.]“ hervorzurufen. Denn es ist davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Bekanntheit des [X.] eher mit dem klangstarken und längeren zweiten Wortbestandteil der Widerspruchsmarke „[X.]“ verbinden, dessen sachliche Bedeutung sie im Gegensatz zu dem vorangestellten Wort „[X.]“ nicht unmittelbar erfassen. Dafür, dass sie den Bestandteil „[X.]“ auch isoliert ohne den weiteren Bestandteil [X.] mit der Marke der Widersprechenden verknüpfen, fehlt es an Anhaltspunkten.

Der Vortrag der Beschwerdeführerin, im einschlägigen Warenbereich die bekannteste Marke mit dem Bestandteil „[X.]“ zu sein, greift nicht durch. Denn die Widerspruchsmarke verfügt insoweit nicht über eine Alleinstellung. Wie sich aus der von ihr selbst als Anlage [X.] vorgelegten Tabelle des [X.]fahrzeugbundesamtes für 2015 ergibt, verwendet mit der Firma [X.] ein weiterer Hersteller den Bestandteil „[X.]“ als Bezeichnung für seinen Geländewagen „TOYOTA [X.] [X.]“ und war damit jedenfalls bereits seit 2014 auf dem inländischen Markt präsent. Auch diese Drittmarke verbindet den Bestandteil „[X.]“ in vergleichbarer Weise wie die Widerspruchsmarke zu 1) mit einem weiteren Begriff. Das [X.] Wort „[X.]“ leitet sich ab von „to cruise“ mit der [X.] Bedeutung „spazieren fahren“. Der Begriff weist damit Ähnlichkeiten mit dem Begriff „[X.]“ in der Wortlänge, Struktur und der Bedeutung auf. Die von der Beschwerdeführerin angedeutete Alleinstellung bezüglich des übereinstimmenden [X.] „[X.]“ besteht damit nicht, sodass auch nicht davon auszugehen ist, dass die angegriffene Marke allein wegen des übereinstimmenden kennzeichnungsschwachen Bestandteils trotz seines Sachbezugs zu den mit ihm bezeichneten Waren und der markanten Zeichenabweichungen im Übrigen bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Erinnerung an die Widerspruchsmarke unmittelbar hervorruft und sich deren hohen Aufmerksamkeitswert zunutze macht.

B. Auch aus der Widerspruchsmarke zu 2) [X.] besteht kein Löschungsanspruch gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. Bekanntheitsschutz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] hat die Beschwerdeführerin hier selbst nicht geltend gemacht.

I. Eine unmittelbare [X.] besteht zwischen den Marken nicht.

1. Die [X.] bewegen sich zwar ebenfalls im Identitäts- bzw. engen Ähnlichkeitsbereich. Die Apparate zur Beförderung auf dem Wasser sind identisch in beiden [X.]n vorhanden, die übrigen Waren der angegriffenen Marke lassen sich unter den Oberbegriff Fahrzeuge der Widerspruchsmarke einordnen. Auch hier ist von einer gesteigerten Aufmerksamkeit des angesprochenen Verkehrs, bestehend aus allgemeinen Verbrauchern und dem Fachverkehr im Bereich Autohandel und gewerblichen Nutzern auszugehen.

2. Die Widerspruchsmarke [X.] weist für die relevanten [X.] von Haus aus nur eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft auf. Denn der Begriff „[X.]“ im Sinne von Boden, [X.], Gebiet, Fest[X.] kann für Fahrzeuge als Sachhinweis auf deren Einsatzgebiet, nämlich die Fortbewegung zu Lande verstanden werden. Eine Steigerung der ursprünglichen Kennzeichnungsschwäche für Geländewagen bzw. Personenkraftwagen durch die Verwendung in der [X.] [X.] ist nicht ersichtlich und von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.

3. Die jüngere Marke hält den aufgrund der [X.] einerseits und der gesteigerten Aufmerksamkeit des angesprochenen Verkehrs und der unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke andererseits erforderlichen durchschnittlichen Abstand zu der älteren Marke [X.] in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht ein.

a) Klanglich stehen sich „Landwei“ oder „ländwäi“ und „[X.]“ gegenüber. Der angesprochene inländische Verkehr hat keinen Anlass, das [X.] Widerspruchszeichen englisch auszusprechen, da „Land“ ein [X.]s Wort ist. Demgegenüber erkennt er den Wortbestandteil des angegriffenen Zeichens wegen der zweiten Silbe [X.] ohne weiteres als [X.]n Begriff und wird dazu tendieren, ihn englisch auszusprechen. Damit unterscheiden sich die [X.] nicht nur in der [X.], sondern auch im Klang und der [X.] der Vokale, sodass allenfalls von einer unterdurchschnittlichen Ähnlichkeit ausgegangen werden kann, die wegen der gesteigerten Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise keine [X.] befürchten lässt.

b) Auch schriftbildlich unterscheiden sich die [X.] grundlegend, zunächst durch die eigentümliche wappenartige Grafik der jüngeren Marke, die in der älteren keine Entsprechung hat. Aber auch die Wortbestandteile unterscheiden sich maßgeblich. Zwar stimmen die Wortbestandteile in den ersten vier Buchstaben überein, die angegriffene Marke verfügt aber über drei weitere Buchstaben, die sich zudem mit den ersten vier zu einem leicht lesbaren Gesamtbegriff verbinden und zu einem deutlich längeren Erscheinungsbild - sieben gegenüber vier Buchstaben - führen und daher allenfalls geringe Ähnlichkeit aufweisen.

c) Eine begriffliche Ähnlichkeit ist nicht gegeben, da die jüngere Marke als [X.]r Begriff für „Landweg“ verstanden wird, während die ältere Marke als [X.]r Begriff Land wahrgenommen wird, die Begriffe mithin keine synonyme Bedeutung haben.

II. Auch eine [X.] durch selbständig kennzeichnende Stellung der älteren in der jüngeren Marke scheidet aus. Zwar ist die ältere in der jüngeren vollständig übernommen. Sie hat dort jedoch keine selbständig kennzeichnende Stellung, sondern ist in den Gesamtbegriff [X.][X.] eingebunden. Die unauffällige Binnengroßschreibung des zweiten [X.] [X.] führt wie bereits dargelegt nicht von der Wahrnehmung als Gesamtbegriff weg.

III. Schließlich scheidet auch die Gefahr, dass die Marken gedanklich in Verbindung gebracht werden, aus. Die Beschwerdeführerin hat dazu selbst nichts vorgetragen, weder ist ersichtlich, dass die Marke als Stammbestandteil einer Serie der Widersprechenden dient, noch ist sie in der jüngeren Marke mit einem [X.] kombiniert.

C. Aus der Widerspruchsmarke zu 3), deren Zeichen [X.] identisch mit der Widerspruchsmarke zu 1) ist, besteht aus den unter A) dargelegten Gründen ebenfalls kein Löschungsanspruch gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 [X.]. Da die [X.] sich ebenfalls im Identitäts- bzw. etwas weiteren Ähnlichkeitsbereich bewegen, bestehen keine maßgeblichen Unterschiede zur Sachlage betreffend die gleichnamige [X.] zu 1), sodass vollumfänglich auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

D. Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind nicht gegeben.

Meta

28 W (pat) 8/22

14.09.2023

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.09.2023, Az. 28 W (pat) 8/22 (REWIS RS 2023, 10417)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 10417

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