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5 StR 394/04
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Oktober 2004 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. Oktober 2004 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 19. April 2004 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
[X.]e
Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beanstandung, die Urteilsab-setzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO sei nicht gewahrt, Erfolg. Der [X.] hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt: —Das [X.] hat nach zweitägiger Hauptverhandlung am 19. [X.] 2004, dem dritten Verhandlungstag, das angefochtene Urteil verkündet. Die Frist, binnen derer die [X.] zu den Akten zu bringen war, be-trug gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO fünf Wochen (vgl. [X.]St 35, 259, 260) und endete somit am 24. Mai 2004. Zur Akte gelangt ist die Urteilsur-kunde jedoch erst am 25. Mai 2004. Ein nicht voraussehbarer unabänderli-cher Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO ist nicht ersichtlich. Eine falsche Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist kann deren Überschrei-- 3 - [X.] nicht rechtfertigen (vgl. [X.], Beschluss vom 4. November 2003 [X.] m.w.[X.]
Dem tritt der Senat bei.
[X.] Raum Brause Schaal
Meta
12.10.2004
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2004, Az. 5 StR 394/04 (REWIS RS 2004, 1232)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1232
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