Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.05.2011, Az. 9 AZR 201/10

9. Senat | REWIS RS 2011, 6634

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Gegenstand

Anspruch eines Musikschullehrers auf Arbeitsbefreiung an beweglichen Ferientagen - Änderung einer Arbeitsanweisung - Schulbegriff


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 7. Januar 2010 - 17 [X.] 1151/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Pflicht der [X.]eklagten, den Kläger an beweglichen Ferientagen von der Arbeitspflicht, hilfsweise der [X.] freizustellen, sowie um die Feststellung, dass die Musik- und Kunstschule der [X.]eklagten eine öffentliche Schule iSd. § 6 Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes für das [X.] ist.

2

Die Parteien verbindet seit dem 1. April 1986 ein Arbeitsverhältnis. Die [X.]eklagte beschäftigt den Kläger als Musiklehrer für die Fächer Gitarre und Elementarunterricht an ihrer Musik- und Kunstschule in [X.] ([X.]).

3

Der Unterricht an der [X.], der als Klassen-, Gruppen- oder Einzelunterricht erteilt wird, erfolgt vierstufig. Während den Schülern in der Grundstufe eine musikalische Grundbildung vermittelt wird, liegt der Schwerpunkt in der Unter-, Mittel- und Oberstufe auf Instrumental-, Vokal- und Ensemblefächern. Die [X.] bietet zudem in allen Stufen Ergänzungsfächer und Projekte verschiedener Art an.

4

Unter dem 6. Dezember 1985 schlossen die Parteien einen Formulararbeitsvertrag, der [X.]. folgende Regelungen vorsieht:

        

„§ 2   

        

Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem [X.]undes-Angestelltentarifvertrag ([X.]AT) vom 23. Febr[X.]r 1961, dem [X.]ezirks-Zusatztarifvertrag zum [X.]AT ([X.]ZT-A/NW) vom 05.10.1961 und den diese Tarifverträge ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Daneben sind die für Angestellte der Stadt [X.] jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge anzuwenden. Außerdem gelten die Richtlinien der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände über die Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer und Leiter von Musikschulen von 12.01.1973.

        

…       

        

Die Dienstanweisung für Lehrkräfte der Musik- und Kunstschule und die Schulordnung sind ebenfalls [X.]estandteil des Arbeitsvertrages.

        

…       

        

§ 4     

        

Die [X.] beträgt 28 Unterrichtsstunden wöchentlich.

        

§ 5     

        

Für den Erholungsurlaub gelten die Regelungen für Lehrer an allgemeinbildenden Schulen.

        

...     

        

§ 7     

        

Die Lehrkraft ist verpflichtet, entsprechend den Aufgaben der Musik- und Kunstschule über die reine Unterrichtstätigkeit hinaus

        

a)    

zur Übernahme von Vertretungen im Rahmen des [X.],

        

b)    

zur Mitarbeit an Schulveranstaltungen,

        

c)    

zur Teilnahme an Lehrerkonferenzen, Arbeitsgemeinschaften, Prüfungen und Musizierfreizeiten der Schüler,

        

d)    

zu einem jährlich stattfindenden Vorspiel mit den eigenen Schülern,

        

e)    

zur eigenen Fortbildung und Weiterbildung durch Teilnahme an Kursen und Tagungen.“

5

In der Folgezeit waren die Parteien uneins, wie die wöchentliche [X.] zu berechnen sei. Insbesondere stritten sie über die [X.]erechtigung der [X.]eklagten, dem Kläger zum Ausgleich der an Schulferientagen ausfallenden Unterrichtsstunden (sog. [X.]) weitere Unterrichtsstunden zuzuweisen. Unter dem 30. November 1999 schlossen die Parteien vor dem [X.] (- 5 Ca 2500/99 -) einen gerichtlichen Vergleich, der [X.]. Folgendes vorsieht:

        

„1.     

Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Kläger arbeitsvertraglich seit dem 01.08.1999 verpflichtet ist, außerhalb der Schulferien zum Ausgleich des sogenannten Ferienüberhangs wöchentlich 1 Stunde ... abzuleisten. Darüber hinausgehende Unterrichtsverpflichtungen zum Ausgleich des Ferienüberhangs bestehen nicht und werden auch künftig nicht angeordnet. Die Parteien werden eine entsprechende Ergänzung des Arbeitsvertrages unterzeichnen.

        

2.    

Die Parteien sind weiter darüber einig, dass der Kläger arbeitsvertraglich seit dem 01.08.1999 verpflichtet ist, als Ausgleich für die Differenz zwischen der einzelvertraglichen und der tarifvertraglichen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung 1 Stunde ... abzuleisten. Darüber hinausgehende Verpflichtungen zum Ausgleich der Differenz zwischen der einzelvertraglich geschuldeten und der tarifvertraglich festgeschriebenen wöchentlichen [X.] bestehen nicht und werden auch künftig nicht angeordnet. Dies gilt auch, soweit die tarifvertragliche Arbeitszeit künftig erhöht werden sollte. Die Parteien werden eine entsprechende Ergänzung des Arbeitsvertrages unterzeichnen.“

6

Dem [X.] lag ein „[X.]erechnungsvordruck Ausgleich Schulferienüberhang“ zugrunde. In diesem heißt es [X.]. wie folgt:

        

„1.     

[X.]erechnung der Ferientage/Schultage/jährlichen Arbeitstage der Musikschullehrer ...

        
                 

1.1     

[X.]erechnung der auszugleichenden Ferientage

                          

1.1.1 

Ferientage ohne Samstage, Sonn- und Feiertage

        
                                   

[X.] ab 01.01.

4 Tage

        
                                   

Ostern

13 Tage

        
                                   

[X.]

1 Tag 

        
                                   

Sommer

32 Tage

        
                                   

Herbst

5 Tage

        
                                   

[X.] bis 31.12.

5 Tage

                 
                                            

60 Tage“

                 

7

Die in dem Vordruck ebenfalls vorgesehene Zeile „‚bewegliche’ Ferientage 4 Tage“ ist handschriftlich gestrichen, die Summe der Tage handschriftlich von 64 Tagen auf 60 Tage korrigiert.

8

[X.] beschloss das Leitungsgremium der [X.], den Musiklehrern vier bewegliche Ferientage pro Schuljahr zu gewähren. In der „Arbeitsanweisung für die Lehrkräfte der Musik- und Kunstschule“ vom 1. September 2005 (Arbeitsanweisung aF) finden sich hierzu folgende Regelungen:

        

„Präambel

        

Die pädagogischen ... Mitarbeiter ... stehen in einem Arbeitsverhältnis zur Stadt [X.], das geregelt wird durch den [X.]undes-Angestelltentarifvertrag ... und durch den jeweiligen Arbeitsvertrag. ...

        

…       

        

Darüber hinaus regelt die nachstehende Arbeitsanweisung pädagogisch fachliche und organisatorische Arbeitsabläufe ...

        

…       

        

[X.]

        

Für die [X.] gilt grundsätzlich die Ferienregelung der allgemeinbildenden Schulen. Die beweglichen Ferientage werden ... unter [X.]erücksichtigung der in [X.] meistgenutzten Regelung der beweglichen Ferientage festgelegt. Die [X.] werden informiert, sobald die Regelung für die [X.] getroffen werden kann.“

9

Der vom [X.] ([X.]) herausgegebene Runderlass „Ordnung der Ferien und Termine für die Aushändigung der Halbjahreszeugnisse“ vom 26. Juni 2003 (A[X.]l. [X.] S. 234, [X.]ASS 12 - 65 Nr. 1) sah für die Schuljahre 2003/2004 bis 2009/2010 entweder drei oder vier bewegliche Ferientage vor.

Am 17. Dezember 2008 teilte der Leiter der [X.] dem Lehrerkollegium während einer Hauptkonferenz mit, den Lehrkräften fortan keine beweglichen Ferientage gewähren zu wollen.

Mit Schreiben vom 17. Juni 2009 unterrichtete die [X.]eklagte den bei ihr gebildeten Personalrat von ihrer Absicht, Nr. 6 der Arbeitsanweisung aF wie folgt zu ändern:

        

„[X.]

        

Für die [X.] gilt grundsätzlich die Ferienregelung der allgemeinbildenden Schulen. [X.]ewegliche Ferientage werden nicht gewährt.“

Auf die Aufforderung der [X.]eklagten, seine [X.]eteiligungsrechte wahrzunehmen, erklärte der Personalrat mit Schreiben vom 23. Juni 2009, der beabsichtigten Änderung nicht zuzustimmen, im Übrigen aber auf ein weiteres Verfahren nach dem Landespersonalvertretungsgesetz zu verzichten.

Am 7. Juli 2009 änderte die [X.]eklagte die Arbeitsanweisung in Nr. 6, die fortan die gegenüber dem Personalrat angekündigte Fassung hat (Arbeitsanweisung nF).

Der Kläger ist der Rechtsauffassung, die [X.]eklagte sei arbeitsvertraglich verpflichtet, ihn über den gesetzlich und tarifvertraglich geregelten Erholungsurlaub hinaus an vier beweglichen Ferientagen im Schuljahr von jeder Arbeitsverpflichtung, hilfsweise von der Verpflichtung, Unterricht zu erteilen, freizustellen. Die Arbeitsanweisung bestehe in der alten Fassung fort, da die [X.]eklagte sie nicht wirksam geändert habe. Zum einen habe sie das nach dem [X.] [X.] vorgeschriebene Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt, zum anderen fehle es an einer den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechenden [X.]ekanntmachung der Änderung. Der von ihm erhobene Anspruch finde darüber hinaus in dem Vergleich vom 30. November 1999 seine Rechtfertigung. Ferner habe sich durch die jahrelange Gewährung beweglicher Ferientage eine betriebliche Übung gebildet, die die [X.]eklagte nicht wirksam beseitigt habe. Schließlich folge sein Anspruch aus den Ferienbestimmungen nach § 7 Abs. 2 des Schulgesetzes für das [X.] vom 15. Febr[X.]r 2005 (SchulG [X.]) sowie den dazu erlassenen Ferienordnungen in ihrer jeweiligen Fassung. Denn die [X.] sei eine öffentliche Schule iSd. § 6 Abs. 2 Satz 1 SchulG [X.].

Der Kläger hat zunächst verlangt, die [X.]eklagte zu verurteilen, ihn an vier kalendarisch bestimmten Tagen, hilfsweise an vier von der [X.]eklagten zu bestimmenden Tagen von der Verpflichtung zur Unterrichtserteilung freizustellen. Außerdem hat er begehrt, ihn in jedem Schuljahr an vier Unterrichtstagen „zum Zwecke der Gewährung von beweglichen Ferientagen freizustellen“. Sodann hat er die Klage erweitert und beantragt festzustellen, dass die [X.] eine öffentliche Schule iSv. § 6 Abs. 2 Satz 1 SchulG [X.] ist. Schließlich hat er hilfsweise die Gewährung von vier beweglichen Ferientagen verlangt und deren zeitliche Lage in das Ermessen des Gerichts gestellt. Die zeitliche Lage der von ihm begehrten Ferientage hat er in der ersten und zweiten Instanz mehrfach geändert. Vor dem [X.] hat er zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die [X.]eklagte verpflichtet ist, ihn schuljährlich für vier bewegliche Ferientage freizustellen, und

        

2.    

festzustellen, dass die Musik- und Kunstschule der Stadt [X.] eine öffentliche Schule im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 SchulG [X.] ist.

Die [X.]eklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, für das Klagebegehren fehle es an einer Rechtsgrundlage. Der Vergleich der Parteien vom 30. November 1999 regele allein die Schulferienzeit, ohne Festlegungen hinsichtlich der beweglichen Ferientage zu treffen. Die [X.] gelte nicht für die [X.]; denn diese sei keine Schule im Sinne des SchulG [X.].

Das [X.] hat der Klage insoweit stattgegeben, als es die [X.]eklagte verurteilt hat, dem Kläger für das Jahr 2008/2009 zwei weitere bewegliche Ferientage zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die [X.]erufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. In der Revisionsinstanz hat er den zuletzt vor dem [X.] gestellten Klageantrag zu 1. mit dem Inhalt neu gefasst festzustellen, dass die [X.]eklagte verpflichtet ist, ihn an beweglichen Ferientagen, deren Anzahl für öffentliche Schulen im [X.] festgesetzt wird, vollständig von der Arbeitspflicht, hilfsweise von der [X.] freizustellen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das [X.] hat die [X.]erufung des [X.] gegen das Urteil des [X.]s, soweit dieses die Klage abgewiesen hat, im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Der in der Revisionsinstanz neu gefasste Feststellungsantrag zu 1. begegnet keinen durchgreifenden prozessrechtlichen [X.]edenken.

a) Die Änderungen, die der Klageantrag zu 1. seit der Erhebung der Klage erfahren hat, haben auf die Zulässigkeit der Klage keinen Einfluss.

aa) Soweit der Klageantrag zu 1. in zeitlicher Hinsicht in der [X.]erufungsinstanz erweitert worden ist, hat der [X.] die hierin liegende Klageänderung nicht auf ihre Zulässigkeit zu überprüfen.

(1) Mit dem Klageantrag zu 1. hat der Kläger vor dem [X.] beantragt, die [X.]eklagte zu verurteilen, ihm für das Schuljahr 2009/2010 für die Tage 15. und 16. Februar 2010, den 12. April 2010 sowie den 26. Mai 2010 bewegliche Ferientage zu gewähren, hilfsweise die [X.]eklagte zu verurteilen, ihm vier bewegliche, in das Ermessen des Gerichts gestellte Ferientage für das Schuljahr 2009/2010 zu gewähren. In der Folgezeit hat er an anderen Tagen Freistellung begehrt. In der [X.]erufungsinstanz hat er den Antrag geändert und die Feststellung begehrt, dass die [X.]eklagte verpflichtet ist, ihn schuljährlich für vier bewegliche Ferientage freizustellen. Die Entscheidung des [X.]s, diesen zuletzt gestellten Sachantrag zu bescheiden, unterliegt nicht der Überprüfung durch den [X.]. Gemäß § 533 Nr. 2 ZPO ist eine Klageänderung im [X.]erufungsverfahren zulässig, wenn sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die das [X.]erufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die [X.]erufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Dies sind nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen.

(2) Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 533 ZPO vorliegen, ist in der Revisionsinstanz nicht zu überprüfen, wenn das [X.]erufungsgericht - wie hier das [X.] - in der Sache über den erweiterten Streitgegenstand entschieden hat (vgl. [X.] 21. April 2009 - 3 [X.] 285/07 - Rn. 20, [X.] [X.]etrAVG § 1 [X.]eamtenversorgung Nr. 20). Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 268 ZPO (vgl. [X.] 25. Oktober 2007 - [X.]/06 - Rn. 9, NJW-RR 2008, 262). Danach findet eine Anfechtung der Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliege oder dass die Änderung zuzulassen sei, nicht statt. Nach dem Zweck des [X.] dient die [X.]erufungsinstanz in erster Linie der Fehlerkontrolle der erstinstanzlichen Entscheidung. § 533 ZPO verhindert deshalb, dass sich das [X.]erufungsgericht im Rahmen neuer Streitgegenstände mit neuem Streitstoff befassen und hierzu eine Sachentscheidung treffen muss. Dieser Zweck kann nicht mehr erreicht werden, wenn das [X.]erufungsgericht über die Klageänderung sachlich entschieden hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob es zu einer Sachentscheidung gelangt ist, weil es die Voraussetzungen des § 533 ZPO bejaht oder dessen Anwendbarkeit im Einzelfall verneint hat.

[X.]) Soweit der Kläger in der [X.]erufungsinstanz davon abgesehen hat, gegen die [X.]eklagte einen Leistungstitel zu erwirken, und sein Klagebegehren nunmehr mit einem Feststellungsantrag verfolgt, gilt Entsprechendes. Die Entscheidung des [X.]s über den Feststellungsantrag zu 1. hindert den [X.] daran, die Antragsänderung an den zivilprozessualen Vorgaben des § 533 ZPO zu messen (§ 268 ZPO entsprechend).

cc) Der Kläger hat den Feststellungsantrag zu 1. in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] sprachlich neu gefas[X.] Dies ist in prozessrechtlicher Hinsicht unbedenklich. Er hat sein Klagebegehren verdeutlicht, ohne sein Klagebegehren seinem Inhalt nach zu ändern.

b) Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, durch das Gericht feststellen zu lassen, ob die [X.]eklagte verpflichtet ist, ihn an beweglichen Ferientagen, deren Anzahl für öffentliche Schulen im [X.] festgesetzt wird, vollständig von der Arbeitspflicht, hilfsweise von der [X.] freizustellen (§ 256 Abs. 1 ZPO).

aa) Eine allgemeine Feststellungsklage braucht sich nicht notwendig auf das gesamte Rechtsverhältnis zu erstrecken. Der Kläger kann sie auf einzelne [X.]eziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken ([X.] 13. Oktober 2009 - 9 [X.] 139/08 - Rn. 20, [X.]E 132, 195). So liegt der Fall hier. Die von dem Kläger begehrte Feststellung bezieht sich lediglich auf einzelne Tage während des Schuljahres. Ob und gegebenenfalls welche arbeitsvertraglichen Pflichten den Kläger an diesen Tagen treffen, ist zwischen den Parteien streitig.

[X.]) Der grundsätzlich geltende Vorrang der Leistungsklage (vgl. [X.] 11. Dezember 2001 - 9 [X.] 435/00 - zu I der Gründe, EzA ZPO § 256 Nr. 59) steht der Zulässigkeit des [X.] nicht entgegen. Der Vorrang der Leistungsklage dient dem Zweck, Rechtsstreitigkeiten prozesswirtschaftlich sinnvoll zu erledigen (vgl. [X.] 15. März 2005 - 9 [X.] 142/04 - zu III 1 der Gründe, [X.]E 114, 80). Danach ist eine Feststellungsklage zulässig, wenn mit ihr eine sachgerechte, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Überlegungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. [X.] 16. Dezember 2008 - 9 [X.] 985/07 - Rn. 19, [X.]E 129, 72).

Diese Voraussetzungen liegen vor. Das der Vollstreckung nicht zugängliche Feststellungsurteil ist geeignet, den rechtlichen Konflikt der Parteien endgültig zu lösen und weitere Prozesse zu vermeiden. Zwischen den Parteien besteht Streit, ob dem Kläger bewegliche Ferientage zustehen; die Ausgestaltung der Leistungspflichten der [X.]eklagten steht nicht im Streit.

2. Entgegen der Ansicht des [X.]s ist auch der Feststellungsantrag zu 2. zulässig.

a) Das [X.] ist davon ausgegangen, die von dem Kläger begehrte Feststellung habe eine abstrakte Rechtsfrage zum Inhalt, die nicht auf die Klärung konkreter Rechte und Pflichten zwischen den Prozessparteien gerichtet sei.

b) Das [X.] hat verkannt, dass der Klageantrag zu 2. die Voraussetzungen einer [X.] erfüllt (§ 256 Abs. 2 ZPO).

Nach § 256 Abs. 2 ZPO kann die [X.] bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, durch Erweiterung des Klageantrags beantragen, dass ein Rechtsverhältnis, von dessen [X.]estehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt wird. § 256 Abs. 2 ZPO ermöglicht die Ausdehnung der Rechtskraft auch auf das dem Klagebegehren vorgreifliche Rechtsverhältnis und die tragenden Entscheidungsgründe. Die Vorgreiflichkeit ersetzt das ansonsten für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse ([X.] 18. September 2007 - 9 [X.] 672/06 - Rn. 13, [X.]E 124, 80). So ist es hier. Der Kläger stützt den mit dem Feststellungsantrag zu 1. verfolgten Anspruch ua. auf die Ferienbestimmungen nach § 7 Abs. 2 [X.] [X.]. Diese gelten lediglich für Schulen iSd. § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] Die Vorfrage, ob die [X.] zu den Schulen im genannten Sinne gehört, ist damit einer gerichtlichen Feststellung im Wege der [X.] zugänglich.

II. Die Klage ist nicht begründet. Dies gilt sowohl für den Feststellungsantrag zu 1., den der Kläger in Form eines Haupt- und [X.] gestellt hat, als auch für den Feststellungsantrag zu 2.

1. Die [X.]eklagte ist nicht verpflichtet, den Kläger an beweglichen Ferientagen, deren Anzahl für öffentliche Schulen im [X.] festgesetzt wird, vollständig von der Arbeitspflicht freizustellen. Für das Feststellungsbegehren, das der Kläger mit dem Feststellungsantrag zu 1. in der Hauptsache verfolgt, fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Der Hauptantrag könnte nur Erfolg haben, wenn der Kläger - über den Anspruch auf Erholungsurlaub hinaus - Freistellung in der Weise verlangen könnte, dass er an beweglichen Ferientagen von der Unterrichtsverpflichtung zu befreien sei und die [X.]eklagte auch gehindert wäre, den Kläger an diesen Tagen zur Leistung sonstiger Arbeit heranzuziehen. Es fehlt bereits an der ersten Voraussetzung. Dem Kläger steht ein Anspruch auf bewegliche Ferientage nicht zu.

a) Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 6. Dezember 1985 rechtfertigt das Klagebegehren nicht. Die Parteien haben die Frage, ob und gegebenenfalls wie viele bewegliche Ferientage dem Kläger zustehen, im Arbeitsvertrag nicht geregelt.

b) Der Kläger stützt sein Feststellungsbegehren ohne Erfolg auf Nr. 6 der Arbeitsanweisung aF.

aa) Gemäß Nr. 6 der Arbeitsanweisung aF legt die [X.]eklagte die beweglichen Ferientage unter [X.]erücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten fe[X.]

[X.]) Die Arbeitsanweisung in der zitierten Fassung ist für das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht maßgeblich. Sie wurde mit Wirkung zum 7. Juli 2009 durch die Regelung Nr. 6 der Arbeitsanweisung nF abgelöst, der zufolge bewegliche Ferientage nicht gewährt werden.

(1) Die [X.]eklagte war befugt, die Arbeitsanweisung unter dem 7. Juli 2009 zu ändern.

(a) Nr. 6 der Arbeitsanweisung aF enthält keine rechtsgeschäftliche Abrede zwischen den Parteien, die es der [X.]eklagten verwehrt, die Weisung einseitig zu ändern. Die [X.]eklagte legte die beweglichen Ferientage in Ausübung des ihr als Arbeitgeberin zustehenden Direktionsrechts fe[X.] Rechtsgeschäftliche Ansprüche des [X.] entstanden deshalb durch den Erlass der Arbeitsanweisung nicht.

(aa) Nach § 106 Satz 1 [X.] kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und [X.] der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, [X.]estimmungen einer [X.]etriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Die Regelung in § 106 Satz 1 [X.] trägt der Gegebenheit Rechnung, dass Arbeitsverträge nur eine rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht festlegen können ([X.] 13. März 2007 - 9 [X.] 433/06 - Rn. 47, [X.] [X.]G[X.] § 307 Nr. 26). Das Direktionsrecht als „Wesensmerkmal eines jeden Arbeitsverhältnisses“ ([X.] 23. September 2004 - 6 [X.] 567/03 - Rn. 17, [X.]E 112, 80) ermöglicht es dem Arbeitgeber, diese rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht des Arbeitnehmers im Einzelnen nach zeitlicher Verteilung, Art und Ort unter [X.]eachtung billigen Ermessens festzulegen (vgl. [X.] 15. September 2009 - 9 [X.] 757/08 - Rn. 52, [X.]E 132, 88).

([X.]) Die Auslegung der Arbeitsanweisung ergibt entgegen der Ansicht der Revision, dass die [X.]eklagte von ihrem Weisungsrecht Gebrauch machte, ohne Ansprüche des [X.] zu begründen.

Der Wortlaut der Arbeitsanweisung ist nicht eindeutig. Er lässt offen, ob die [X.]eklagte mit dem Erlass der Arbeitsanweisung klarstellen wollte, dass ihr als Inhaberin des Direktionsrechts die [X.]efugnis zukomme, bewegliche Ferientage festzulegen, oder ob sie sich gegenüber den Lehrkräften verpflichten wollte, von dieser [X.]efugnis Gebrauch zu machen.

Der systematische Zusammenhang, in den die Arbeitsanweisung eingebettet ist, spricht deutlich gegen die Ansicht der Revision. Nr. 6 der Arbeitsanweisung ist Teil einer mehrseitigen „Arbeitsanweisung für die Lehrkräfte der Musik- und Kunstschule“. Sie beinhaltet Weisungen, mit denen ein Arbeitgeber typischerweise die von dem Arbeitnehmer geschuldete Arbeitsleistung konkretisiert. Dies gilt insbesondere für die in der Arbeitsanweisung enthaltenen [X.]estimmungen bezüglich der Arbeitszeit (Nr. 3 [X.]uch[X.] a bis c, Nr. 6, 7, 11), dem Ort der Arbeitsleistung (Nr. 3 [X.]uch[X.] d, Nr. 8) und dem Inhalt der geschuldeten Tätigkeit (Nr. 1, 2, 3 [X.]uch[X.] b und c, Nr. 4 bis 6, 9 bis 15). Derlei Weisungen beinhalten - ohne das Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte - nicht das Angebot des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer, sich dem Inhalt der Anweisung entsprechend rechtsgeschäftlich binden zu wollen.

In dieselbe Richtung weisen Sinn und Zweck der Arbeitsanweisung. Ausweislich der [X.] war es Ziel der Arbeitsanweisung, die pädagogisch fachlichen und organisatorischen Arbeitsabläufe zu regeln. Dies erfordert, die dort niedergelegten Weisungen für eine zukünftige Abänderung offenzuhalten. Die Konkretisierung der Arbeitsabläufe gestaltet den [X.] aus, ohne ihnen Rechtspositionen einzuräumen, die über die im Arbeits- und Tarifvertrag bestimmten Rechte hinausgehen. Folgte man der Ansicht der Revision, dann käme es stets durch bloßen [X.]ablauf zu einer Verfestigung des Status quo. Die Erstarkung von [X.] oder Arbeitszuweisungen zu vertraglichen Rechten ist jedoch mit der gesetzlichen Regelung des Weisungsrechts in § 106 [X.] nicht vereinbar; denn dort wird dem Arbeitgeber das Recht zugewiesen, nach billigem Ermessen, jederzeit innerhalb der Grenzen des Arbeits- oder Tarifvertrags Inhalt und [X.] der Arbeitsleistung näher zu bestimmen. Daraus folgt: Der Umstand, dass Weisungen längere [X.] unverändert geblieben sind, bindet den Arbeitgeber nicht. Dieser Umstand ist allenfalls im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen.

(b) Durch die mehrere Jahre währende gleichmäßige Handhabung der Nr. 6 Arbeitsanweisung aF ist die [X.]eklagte nicht gehindert, die darin enthaltenen Weisungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern (§ 242 [X.]G[X.], § 106 [X.]).

Arbeitspflichten können sich nach längerer [X.] auf bestimmte Arbeitsbedingungen konkretisieren. Dazu genügt jedoch nicht schon der bloße [X.]ablauf. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer der Arbeitnehmer erkennen kann und darauf vertrauen darf, dass er nicht in anderer Weise eingesetzt werden soll ([X.] 13. März 2007 - 9 [X.] 433/06 - Rn. 50, [X.] [X.]G[X.] § 307 Nr. 26). Die [X.]eklagte hat dem Kläger zwar in den Jahren 2000 bis 2008 bewegliche Ferientage gewährt. Umstände, aus denen er hätte entnehmen können, die [X.]eklagte werde auch in Zukunft so verfahren, hat der Kläger nicht vorgetragen. Im Übrigen sind sie nicht ersichtlich.

(2) Die Änderung der Arbeitsanweisung ist entgegen der Ansicht der Revision nicht formunwirksam. Die Revision verkennt den Rechtscharakter der Arbeitsanweisung, wenn sie meint, die [X.]eklagte habe die für die Änderung von Satzungen geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften beachten müssen.

(a) Nach § 125 Satz 1 [X.]G[X.] ist ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, nichtig. Gleiches gilt im Zweifel, wenn die Form durch Rechtsgeschäft bestimmt wurde (§ 125 Satz 2 [X.]G[X.]).

(b) Für die Änderung der Arbeitsanweisung bestanden weder gesetzliche noch rechtsgeschäftliche Formvorschriften.

(aa) Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften über Satzungen sind auf die von der [X.]eklagten erlassene Arbeitsanweisung nicht anzuwenden. Denn die Arbeitsanweisung ist keine Satzung iSd. § 7 der Gemeindeordnung für das [X.] in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 14. Juli 1994 ([X.]). Es fehlt bereits an einer für Satzungen kennzeichnenden Regelung, die ihrem Inhalt nach darauf gerichtet ist, subjektive Rechte von [X.] zu begründen, abzuändern oder aufzuheben (vgl. hierzu [X.]ayVGH 20. September 2000 - 3 N 00.2370 - zu II 1 der Gründe). Mit der Arbeitsanweisung hat die [X.]eklagte nur das ihr nach § 106 [X.] zustehende Weisungsrecht ausgeübt. Subjektive Rechtspositionen der beschäftigten Arbeitnehmer werden hierdurch nicht berührt (vgl. II 1 b [X.] (1) (a)).

([X.]) [X.] hatte die [X.]eklagte nicht zu beachten. Weder der Arbeitsvertrag noch die auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifverträge binden die Ausübung des Weisungsrechts an die Einhaltung einer bestimmten Form.

(3) Entgegen der Ansicht der Revision war die [X.]eklagte nicht gehalten, die geänderte Arbeitsanweisung bekannt zu machen.

(a) Gemäß § 25 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt [X.] vom 5. August 2004 idF der Änderungssatzung vom 27. November 2008 (Hauptsatzung) sind öffentliche [X.]ekanntmachungen, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, durch Veröffentlichung in den [X.] Tageszeitungen „N“ und „W“ vorzunehmen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes vorgeschrieben i[X.]

(b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die [X.]ekanntmachung der Arbeitsanweisung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 1 GO [X.], wonach Satzungen öffentlich bekannt zu machen sind, liegen nicht vor. Die Arbeitsanweisung, die die [X.]eklagte den an der [X.] beschäftigten Lehrkräften erteilte, ist keine Satzung (vgl. II 1 b [X.] (2) (b) (aa)).

(4) Die [X.]eklagte änderte die Arbeitsanweisung, ohne Mitbestimmungsrechte des Personalrats zu verletzen. Entgegen der Ansicht der Revision war der Personalrat bei der Änderung nicht zu beteiligen.

(a) Ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats ergibt sich nicht aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Personalvertretungsgesetzes für das [X.] vom 3. Dezember 1974 ([X.]). Danach hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, über [X.]eginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie über die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen. Die Voraussetzungen dieses Mitbestimmungstatbestands liegen nicht vor. Der Mitbestimmungstatbestand ist nur erfüllt, wenn durch die dienstliche Anordnung derjenige [X.]raum, in welchem der [X.]eschäftigte seine Verpflichtung zur Dienstleistung zu erfüllen hat, nach Wochentag, Dauer und Uhrzeit fixiert wird (vgl. zur Einführung von Präsenztagen für Lehrer [X.]VerwG 23. August 2007 - 6 P 7.06 - Rn. 31, [X.] 2007, 476). Die Anordnung der [X.]eklagten, zukünftig keine beweglichen Ferientage zu gewähren, legt die Anwesenheitspflicht der Lehrkräfte nicht nach Dauer und Uhrzeit fe[X.]

(b) Die [X.]eklagte hatte den Personalrat auch nicht nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.] zu beteiligen. Die Vorschrift gewährt dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht, wenn der Arbeitgeber unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen Überstunden oder Mehrarbeit anordnet. Zweck der [X.]estimmung ist es, die [X.]eschäftigten vor übermäßiger zeitlicher Inanspruchnahme zu schützen (vgl. zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] [X.] [X.]VerwG 22. Mai 2006 - 6 P[X.] 15.05 - Rn. 7, [X.]uchholz 251.92 S[X.]ersVG § 65 Nr. 1). Das Mitbestimmungsrecht setzt eine dienstplangemäß oder betriebsüblich über die tarifliche bzw. vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit reichende [X.]eanspruchung der [X.]eschäftigten voraus. Der Wegfall der beweglichen Ferientage führt für sich genommen weder zu einer Überschreitung der arbeitsvertraglichen noch der tariflich bestimmten Wochenarbeitszeit.

(c) Ebenso wenig ist der Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 [X.] erfüllt. Danach unterliegen die Aufstellung des [X.] und die Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne [X.]eschäftigte unter den dort genannten Einschränkungen der Mitbestimmung durch den Personalrat. Die beweglichen Ferientage, die infolge der Änderung der Arbeitsanweisung wegfallen, waren kalendarisch nicht bestimmt. Der Mitbestimmungstatbestand ist selbst dann nicht erfüllt, wenn man zugunsten des [X.] den Wegfall der beweglichen Ferientage mit der Anordnung einer Urlaubssperre gleichstellt. [X.]estimmt der Arbeitgeber [X.]räume, in denen er Arbeitnehmern keinen Urlaub gewähren will, erfüllt dies nicht die Kriterien, die für eine Urlaubsplanung kennzeichnend sind. Denn die Anordnung dient nicht der Koordinierung der individuellen Urlaubswünsche der [X.]eschäftigten (vgl. [X.]VerwG 19. Januar 1993 - 6 P 19.90 - zu II der Gründe, [X.]VerwGE 91, 343).

(d) Die Änderung der Arbeitsanweisung ist auch nicht gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 [X.] mitbestimmt. Danach unterliegt die Gestaltung des Entgelts innerhalb der Dienststelle der Mitbestimmung. Der Wegfall von beweglichen Ferientagen hat weder Einfluss auf die Zusammensetzung noch auf die Höhe der an diesen Tagen von der [X.]eklagten zu zahlenden Arbeitsvergütung.

(e) Selbst wenn man die Auffassung der Revision teilte, die Änderung der Arbeitsanweisung wäre mitbestimmungspflichtig, würde dies nach der vom [X.] des [X.]undesarbeitsgerichts entwickelten Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung dem Feststellungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen.

(aa) Die Rechtsprechung des [X.]undesarbeitsgerichts hat zum [X.]etriebsverfassungsrecht den Rechtssatz aufgestellt, dass die tatsächlich durchgeführte Mitbestimmung zwar Wirksamkeitsvoraussetzung für Maßnahmen zum Nachteil des Arbeitnehmers i[X.] Maßnahmen zum Nachteil der Arbeitnehmer sind danach allerdings nur solche, die bereits bestehende Rechtspositionen der Arbeitnehmer beeinträchtigen. Die Verletzung von Mitbestimmungsrechten führt nicht dazu, dass sich individualrechtliche Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer ergäben, die zuvor noch nicht bestanden. [X.]ei Nichtbeachtung der Mitbestimmung durch den Arbeitgeber erhält der Arbeitnehmer daher keinen Erfüllungsanspruch auf Leistungen, welche die bestehende Vertragsgrundlage übersteigen ([X.] 9. November 2010 -  1 [X.] 147/09  - Rn. 23, [X.] 2011, 176).

([X.]) Die vom [X.] des [X.]undesarbeitsgerichts entwickelte Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung ist auch auf den Streitfall anzuwenden. Wird zugunsten des [X.] unterstellt, die [X.]eklagte habe Mitbestimmungsrechte des Personalrats verletzt, so folgt daraus noch kein Anspruch des [X.] gegen die [X.]eklagte auf Gewährung beweglicher Ferientage; denn es wird nicht in schon entstandene Rechte eingegriffen.

c) Der Vergleich, den die Parteien am 30. November 1999 vor dem [X.] schlossen, rechtfertigt den vom Kläger erhobenen Anspruch nicht. Die vergleichsweise Einigung hat den zwischen den Parteien zum damaligen [X.]punkt streitigen [X.], nicht hingegen die von dem Kläger im Streitfall begehrten Ferientage zum Gegenstand. Die Auslegung des Vergleichs durch das [X.] ist zutreffend.

aa) Gemäß Nr. 1 Satz 1 des Vergleichs ist der Kläger zum Ausgleich des sogenannten [X.]s verpflichtet, außerhalb der Schulferien wöchentlich eine Stunde abzuleisten. Darüber hinausgehende Unterrichtsverpflichtungen zum Ausgleich des [X.]s sollten nicht bestehen und künftig nicht angeordnet werden (Nr. 1 Satz 2 des Vergleichs). Des Weiteren vereinbarten die Parteien unter Nr. 2 Satz 1 des Vergleichs, der Kläger sei verpflichtet, als Ausgleich für die Differenz zwischen der einzelvertraglichen und der tarifvertraglichen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung eine Stunde abzuleisten. Darüber hinausgehende Verpflichtungen zum Ausgleich der Differenz zwischen der einzelvertraglich geschuldeten und der tarifvertraglich festgeschriebenen wöchentlichen Pflichtstundenzahl sollten nicht bestehen und künftig nicht angeordnet werden (Nr. 2 Satz 2 des Vergleichs).

[X.]) Das [X.] hat angenommen, der Vergleich verhalte sich nicht zu der Frage, ob dem Kläger bewegliche Ferientage zustünden. Der Vergleich regele Fragen des [X.]s. Die Parteien seien bei Abschluss des Vergleichs von 60 Schulferientagen ausgegangen, ohne die beweglichen Ferientage einzubeziehen.

cc) Der [X.] braucht nicht darüber zu befinden, ob die Auslegung eines Vergleichs durch das [X.]erufungsgericht der vollständigen revisionsgerichtlichen Prüfung unterliegt oder aber das Revisionsgericht in der Überprüfung des Auslegungsergebnisses beschränkt ist (vgl. zum Streitstand etwa [X.] 8. März 2006 - 10 [X.] 349/05 - Rn. 32, [X.]E 117, 218). Denn das von dem [X.] gefundene Auslegungsergebnis hält auch einer vollständigen Kontrolle durch den [X.] stand.

(1) Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 157 [X.]G[X.]). Gemäß § 133 [X.]G[X.] ist ausgehend vom objektiven Wortlaut der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. [X.]ei der Auslegung sind alle tatsächlichen [X.]egleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von [X.]edeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war ([X.] 15. September 2009 - 9 [X.] 757/08 - Rn. 43, [X.]E 132, 88).

(2) Nach diesen Grundsätzen ist das von dem [X.] gefundene Auslegungsergebnis nicht zu beanstanden. Die Regelung, auf die sich die Parteien unter Nr. 1 des Vergleichs verständigten, betrifft allein Fragen des sog. [X.]s, nicht aber Fragen der beweglichen Ferientage.

(a) Der [X.]egriff [X.] bezeichnet den Teil der Schulferien, der den tariflichen Jahresurlaub übersteigt (vgl. [X.] 13. Dezember 2001 - 6 [X.] 127/00 - zu [X.] I 2 b cc der Gründe, [X.] 2002, 323). Es ist ein Überhang an Freizeit, der durch die unterrichtsfreie [X.] in den Schulferien entsteht und der nicht durch Urlaub oder anderweitigen Arbeitseinsatz ausgefüllt wird. Demgegenüber fallen unter den [X.]egriff der beweglichen Ferientage die Tage während der Schulferien, die nach § 3 Abs. 5 Satz 2 des [X.] zur [X.]erücksichtigung örtlicher Verhältnisse zugelassen werden können.

(b) Ausweislich des Wortlauts von Nr. 1 des Vergleichs verständigten sich die Parteien auf die im Vergleich aufgeführten Klauseln „zum Ausgleich des [X.]s“. Einen deutlichen Hinweis auf den [X.] der Parteien liefert zudem der „[X.]erechnungsvordruck Ausgleich Schulferienüberhang“, den der Kläger zu den Akten gereicht hat. Der Vordruck weist als Summe der Ferientage 60 und nicht 64 Tage aus. Die Differenz beruht auf der handschriftlichen Streichung der Zeile „‚bewegliche’ Ferientage 4 Tage“. Hätten die Parteien die Frage der beweglichen Ferientage in dem Vergleich regeln wollen, hätten sie diese bei der [X.]erechnung der Ferientage berücksichtigen müssen.

d) Der Kläger stützt sein Feststellungsbegehren ferner ohne Erfolg auf die Ferienordnung [X.]. Diese findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung.

aa) Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] [X.] sieht die Ferienordnung neben den landesweiten Ferien bewegliche Ferientage vor, über deren Termine die Schulkonferenz entscheiden kann.

[X.]) [X.] ist weder originär noch kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden.

(1) [X.], die das für das Schulwesen zuständige Ministerium (§ 128 Abs. 2 [X.] [X.]) erlässt, gilt - wie das [X.] [X.] im Allgemeinen - für Schulen iSd. [X.] [X.]. Dies sind gemäß § 6 Abs. 1 [X.] [X.] [X.]ildungsstätten, die unabhängig vom Wechsel der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Schülerinnen und Schüler nach Lehrplänen Unterricht in mehreren Fächern erteilen. Schulen iSd. der öffentlich-rechtlichen Schulgesetze der Länder sind dadurch gekennzeichnet, dass an ihnen Unterricht in verschiedenen Fächern und Stufen erteilt wird, der nicht nur inhaltlich, sondern auch methodisch und didaktisch aufeinander abgestimmt ist (vgl. [X.] 12. September 1996 - 5 [X.] 104/95 - zu II 1 der Gründe, [X.]E 84, 124). Der Unterricht soll zu staatlich anerkannten Schulabschlüssen führen (vgl. [X.] 24. Juni 1992 - 5 [X.] 384/91 - zu II 2 b aa der Gründe, [X.] [X.]G[X.] § 611 Abhängigkeit Nr. 61 = EzA [X.]G[X.] § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 46). Städtische Musikschulen wie die [X.] gehören in der Regel nicht zu den Schulen iSd. § 6 Abs. 1 [X.] [X.] (vgl. zum [X.]ereich des Tarifrechts [X.] 15. Mai 1997 - 6 [X.] 170/96 - zu 2 der Gründe, [X.] 1998, 75). Denn an ihnen werden keine allgemein- oder berufsbildenden Fächer unterrichtet, die für den Schulbegriff konstitutiv sind (vgl. [X.]ayVGH 15. Juni 1994 -  7 [X.] 92.438  - zu 2 der Gründe, NVwZ-RR 1995, 38; siehe ferner aus dem öffentlich-rechtlichen Schrifttum [X.] in von [X.]/[X.] GG 5. Aufl. Art. 7 Rn. 4 f.; [X.] in Dreier GG 2. Aufl. Art. 7 Rn. 24; Ro[X.]ers in v. Mangoldt[X.]/Starck GG 6. Aufl. Art. 7 Rn. 52). Für die Musikschulen besteht kein Schulzwang. Es gibt regelmäßig - anders als bei den allgemeinbildenden Schulen - auch keine förmlichen Abschlüsse. Der Unterricht ist meist nur fachbezogen und im Regelfalle weniger reglementiert. Sie sind deshalb auch nicht in der Schulstruktur, die § 10 [X.] [X.] beschreibt, aufgeführt.

(2) Die Parteien haben die Anwendung der Ferienordnung weder vereinbart, noch folgt die Anwendung aus Nr. 6 der Arbeitsanweisung aF. Nr. 6 der Arbeitsanweisung aF ist durch Nr. 6 der Arbeitsanweisung nF abgelöst worden (vgl. II 1 b [X.]). Die neugefasste Arbeitsanweisung sieht vor, dass die [X.]eklagte bewegliche Ferientage nicht gewährt.

e) Die Regelungen über Erholungsurlaub für Lehrer an allgemeinbildenden Schulen verhelfen dem Klageantrag nicht zum Erfolg.

aa) Gemäß § 5 des Arbeitsvertrags richten sich die Ansprüche des [X.] auf Erholungsurlaub nach den Regelungen für Lehrer an allgemeinbildenden Schulen.

[X.]) Der Kläger macht nicht Erholungsurlaub, sondern bewegliche Ferientage geltend, die über den Erholungsurlaub, wie ihn Lehrer an allgemeinbildenden Schulen erhalten, hinausgehen. Die von den Parteien in [X.]ezug genommenen [X.]estimmungen sind deshalb bereits ihrer Rechtsfolge nach nicht geeignet, das Klagebegehren zu stützen. Davon ist das [X.] zu Recht ausgegangen.

Der Anspruch auf Erholungsurlaub, der Lehrern an allgemeinbildenden Schulen zusteht, und die beweglichen Ferientage, auf die der Kläger Anspruch erhebt, sind ihrem Inhalt nach wesentlich zu unterscheiden. Der Rechtsbegriff Erholungsurlaub bezeichnet die vollständige Freistellung eines Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht für einen bestimmten zukünftigen [X.]raum (vgl. [X.] 11. Juli 2006 - 9 [X.] 535/05 - Rn. 20, [X.], 52). Der Erlass des Schulministeriums [X.] vom 26. Juni 2003 sah für die Schuljahre 2003/2004 bis 2009/2010 entweder drei oder vier bewegliche Ferientage vor. An beweglichen Ferientagen ist der Arbeitnehmer lediglich von der [X.], nicht aber von anderen Arbeitspflichten befreit (vgl. [X.] 13. Februar 1996 - 9 [X.] 79/95 - zu II 1 der Gründe, [X.]E 82, 161). Auch die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien spiegeln dieses Regelungsverständnis. Nach § 4 des Arbeitsvertrags beträgt die [X.] Unterrichtsstunden pro Woche. Dieser Teil der von dem Kläger geschuldeten Arbeitsleistung kann entfallen, wenn die [X.]eklagte beschließt, den Musikschülern während der Ferien keinen Unterricht anzubieten. Davon unberührt bleiben die arbeitsvertraglichen Pflichten des [X.], die in § 7 des Arbeitsvertrags bestimmt sind. Danach ist er - unabhängig von etwaigen Ferienzeiten - unter den dort genannten Voraussetzungen ua. verpflichtet, Vertretungen zu übernehmen, an Schulveranstaltungen mitzuarbeiten, an Lehrerkonferenzen, Arbeitsgemeinschaften, Prüfungen und Musizierfreizeiten der Schüler mitzuwirken sowie an Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Die Rechtsfolgen, die der [X.]egriff der beweglichen Ferientage umschreibt, bleiben damit hinter den Rechtsfolgen des Erholungsurlaubs zurück.

f) Entsprechendes gilt für die tariflichen [X.]estimmungen, auf die die Parteien in § 2 des Arbeitsvertrags [X.]ezug genommen haben. Die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes regeln Urlaubsansprüche, nicht jedoch Ansprüche auf bewegliche Ferientage. Gegen die zutreffenden Ausführungen des [X.]s erhebt die Revision keine Einwände.

g) Auch die Regelungen des [X.]undesurlaubsgesetzes rechtfertigen das Feststellungsbegehren des [X.] nicht. Der Kläger verlangt von der [X.]eklagten, ihm bewegliche Ferientage zu gewähren. Zwar ist der Kläger gehalten, den Erholungsurlaub innerhalb der Schulferien in Anspruch zu nehmen. Daraus folgt aber nicht, dass alle Tage der Schulferien arbeitsfreie Urlaubstage sein müssen. Das zeigt schon der Umstand, dass die Anzahl der nach § 3 Abs. 1 [X.]UrlG zu gewährenden Urlaubstage 24 Werktage beträgt und die Anzahl der Schulferientage die Anzahl dieser Mindesturlaubstage um ein Mehrfaches übersteigt.

h) Ein Anspruch auf bewegliche Ferientage folgt schließlich nicht aus den Grundsätzen, die die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zur betrieblichen Übung entwickelt hat.

aa) Das [X.] hat angenommen, der Kläger habe die für eine betriebliche Übung nötigen besonderen Umstände nicht vorgetragen. Mit der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung begehre der Kläger eine übertarifliche Leistung. Als [X.]eschäftigter des öffentlichen Dienstes habe er davon ausgehen müssen, dass die [X.]eklagte ihm nur die Leistungen gewähren wolle, zu denen sie rechtlich verpflichtet sei.

[X.]) Diese rechtlichen Erwägungen halten einer uneingeschränkten Prüfung durch das Revisionsgericht stand. Daher kann offenbleiben, ob das Auslegungsergebnis, zu dem das [X.] gelangt ist, einer vollständigen oder lediglich einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (offengelassen z[X.] von [X.] 17. November 2009 -  9 [X.] 765/08  - Rn. 28, [X.] [X.]G[X.] § 242 [X.]etriebliche Übung Nr. 88 = EzA [X.]G[X.] 2002 § 242 [X.]etriebliche Übung Nr. 12).

(1) Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen dürfen, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Das als Vertragsangebot zu wertende Verhalten des Arbeitgebers wird von den Arbeitnehmern angenommen, indem sie die Leistung widerspruchslos entgegennehmen. Der Zugang der Annahmeerklärung ist nach § 151 Satz 1 [X.]G[X.] entbehrlich. Durch die betriebliche Übung entstehen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für die Entstehung des Anspruchs ist nicht der Verpflichtungswille des Arbeitgebers. Maßgeblich ist, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter [X.]erücksichtigung aller [X.]egleitumstände (§§ 133, 157 [X.]G[X.]) verstehen musste (für die [X.] Rspr. [X.] 17. November 2009 - 9 [X.] 765/08 - Rn. 23 f., [X.] [X.]G[X.] § 242 [X.]etriebliche Übung Nr. 88 = EzA [X.]G[X.] 2002 § 242 [X.]etriebliche Übung Nr. 12). Für die Annahme einer betrieblichen Übung genügt es nicht, dass der Arbeitgeber tatsächliche Leistungen erbringt. Geht der Arbeitnehmer davon aus, eine gewährte Leistung stehe ihm aus einem anderen Rechtsgrund als betrieblicher Übung zu, darf er nicht auf ein darüber hinausgehendes Angebot des Arbeitgebers schließen, die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu seinen Gunsten zu ändern (vgl. [X.] 19. Januar 2010 -  9 [X.] 246/09  - Rn. 56, [X.] § 4 [X.]ewachungsgewerbe Nr. 4).

(2) Die für eine betriebliche Übung erforderlichen besonderen tatsächlichen Umstände sind nicht ersichtlich. Die nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Tatsachenfeststellungen des [X.]erufungsgerichts sind für den [X.] nach § 559 Abs. 2 ZPO bindend. Der Kläger nimmt zudem an, die [X.]eklagte sei sowohl aufgrund der arbeitsvertraglich in [X.]ezug genommenen Ferienordnung für die öffentlichen Schulen des [X.] als auch aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 30. November 1999 verpflichtet, ihn an den geltend gemachten Tagen von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen. Unter diesen Umständen konnte er nicht davon ausgehen, die [X.]eklagte wolle ihm gegenüber eine freiwillige Leistung erbringen, indem sie ihm in den Jahren 2000 bis 2008 an bestimmten Tagen keine Arbeitsaufgaben zuwies.

i) Ein Anspruch auf die weitere Gewährung von beweglichen Ferientagen ergibt sich schließlich nicht aus der Verpflichtung der [X.]eklagten, bei der Verteilung der Arbeitszeit nach § 106 Satz 1 [X.] billiges Ermessen auszuüben. Die von der [X.]eklagten getroffene [X.]estimmung, die Arbeitszeit ohne [X.]erücksichtigung beweglicher Ferientage zu verteilen und damit die Anzahl der innerhalb der tariflichen Arbeitszeit zu leistenden Unterrichtsstunden zu erhöhen, ist jedenfalls nicht so schwer ermessensfehlerhaft, dass sie nach § 315 Abs. 3 Satz 1 [X.]G[X.] unverbindlich und nach § 315 Abs. 3 Satz 2 [X.]G[X.] durch das Gericht im Sinne des Verlangens des [X.] zu ersetzen wäre. Die [X.]eklagte hat sich gemäß dem Protokoll der [X.] der Musik- und Kunstschule vom 17. Dezember 2008 zur Rechtfertigung der Änderung der Unterrichtszeiten ua. auf entsprechende Wünsche von Schülern, Eltern und unterrichtswilligen Honorarkräften berufen und auf erhebliche Ausfälle von Kursgebühren hingewiesen, die an beweglichen Ferientagen entstehen. Das sind beachtliche Sachgründe, die ein dienstliches Interesse an der Änderung der Arbeitszeitverteilung begründen. Entgegenstehende überwiegende Interessen des [X.] sind nicht erkennbar.

2. Der Hilfsantrag ist ebenfalls nicht begründet. Die [X.]eklagte ist nicht verpflichtet, den Kläger an beweglichen Ferientagen, deren Anzahl für öffentliche Schulen im [X.] festgesetzt wird, von der [X.] freizustellen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf bewegliche Ferientage (vgl. II 1).

3. Auch mit dem Feststellungsantrag zu 2. ist der Kläger nicht erfolgreich. Die Musik- und Kunstschule der Stadt [X.] ist keine öffentliche Schule im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.] (vgl. II 1 d [X.] (1)).

III. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Düwell    

        

    Krasshöfer    

        

    Suckow    

        

        

        

    Pielenz    

        

    Kranzusch    

                 

Meta

9 AZR 201/10

17.05.2011

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Bielefeld, 28. Juli 2009, Az: 5 Ca 1155/09, Urteil

§ 106 S 1 GewO, § 6 Abs 1 SchulG NW, § 10 SchulG NW, § 7 Abs 2 SchulG NW, § 72 Abs 4 S 1 Nr 1 PersVG NW 1974, § 72 Abs 4 S 1 Nr 2 PersVG NW 1974, § 72 Abs 4 S 1 Nr 4 PersVG NW 1974, § 72 Abs 4 S 1 Nr 5 PersVG NW 1974, § 242 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.05.2011, Az. 9 AZR 201/10 (REWIS RS 2011, 6634)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6634

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