Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.02.2021, Az. 6 AZR 205/20

6. Senat | REWIS RS 2021, 8636

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Gegenstand

Stufenzuordnung - einschlägige Berufserfahrung iSd. TV-L


Leitsatz

1. Einschlägige Berufserfahrung iSv. § 16 Abs. 2 TV-L setzt voraus, dass der Beschäftigte aufgrund einer gleichwertigen Tätigkeit im früheren Arbeitsverhältnis nach der Einstellung seine neue Tätigkeit vollumfänglich ohne nennenswerte Einarbeitungszeit aufnehmen kann.

2. Bei Lehrkräften kann einschlägige Berufserfahrung auch an einer Privatschule erworben werden.

Tenor

1. Auf die Revision des beklagten [X.] wird das Urteil des [X.]arbeitsgerichts Köln vom 17. Oktober 2019 - 7 [X.]/19 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des beklagten [X.] wird das Urteil des [X.] vom 20. November 2018 - 16 [X.] - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten über die Anrechnung der bei anderen Arbeitgebern erworbenen Berufserfahrung im Rahmen der [X.] bei Einstellung der Klägerin.

2

[X.]ie Klägerin ist Gymnasiallehrerin für die Fächer [X.] und [X.] und hat eine Zusatzausbildung für das Fach [X.] als Zweitsprache abgeschlossen. Von August 2010 bis Juli 2012 war sie bei dem beklagten Land als „Studienrätin z.A.“ an einer Gesamtschule beschäftigt. [X.]anach war sie vom 1. August 2012 bis zum 31. Juli 2015 Gymnasiallehrerin an der [X.]en Schule in [X.] ([X.]). [X.]iese Tätigkeit gründete sich auf einen mit dem [X.]en Schulverein [X.] als Schulträger geschlossenen Arbeitsvertrag.

3

Vom 1. August 2015 bis zum 31. März 2017 war sie als Lehrerin an der [X.] ([X.]) in [X.] angestellt. Bei der [X.] handelt es sich um eine privat betriebene, staatlich anerkannte Ergänzungsschule. Sie bereitet ihre Schüler ua. auf das [X.] ([X.]) vor. [X.]as der Klägerin unter dem 16. März 2017 erteilte Zeugnis lautet auszugsweise wie folgt:

        

„[X.]as Aufgabengebiet von Frau [X.] umfasst im [X.]esentlichen folgende Bereiche:

                 
        

•       

[X.]unterricht und Literaturunterricht auf muttersprachlichem [X.]iveau nach Kernlehrplan [X.]R[X.] für das Gymnasium der 5. bis zur 9. Klasse

        

•       

[X.] als Fremdsprache für die 5. und 6. Klasse

        

•       

Klassenlehrerin für die 6. Klasse

        

•       

Accelerated Reading Course - [X.] für die 6. Klasse“

4

Zudem wird in dem Zeugnis angeführt, die Klägerin habe Förderunterricht und Hausaufgabenbetreuung für Schüler der 5. und 6. Klasse angeboten.

5

Vom 5. Mai 2017 bis zum 14. Juli 2017 war sie bei dem beklagten Land befristet als Lehrkraft am [X.] in [X.] beschäftigt.

6

Auf der Grundlage eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags mit dem beklagten Land vom 11./30. August 2017 war die Klägerin wiederum befristet vom 30. August 2017 bis zum 28. August 2018 am [X.] in [X.] als Lehrkraft beschäftigt. [X.]er Arbeitsvertrag lautet auszugsweise wie folgt:

        

„§ 2   

        

Für das Arbeitsverhältnis gelten

        

-       

der Tarifvertrag für den öffentlichen [X.]ienst der Länder ([X.]),

        

-       

der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie

        

-       

die Tarifverträge, die den [X.] und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen,

        

in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land [X.]ordrhein-[X.]estfalen jeweils gilt.

                 
        

§ 3     

        

[X.]ie Beschäftigte ist gemäß Abschnitt 1 Absatz 1 Satz 1 und 3 der Anlage zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder in der [X.] 13 [X.] eingruppiert.

                 
        

[X.]ie Eingruppierung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28.3.2015.“

7

Hinsichtlich der [X.] bei Einstellung sieht § 16 [X.] idF der Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte in § 44 [X.]r. 2a [X.] iVm. § 6 Abs. 2 [X.]r. 1 [X.] - soweit vorliegend von Belang - folgende Regelungen vor:

        

„§ 16 Stufen der Entgelttabelle

        

…       

        
        

(2)     

1Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die [X.] unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis.

                 

Bei Anwendung des § 16 Absatz 2 Satz 2 gilt:

                 

Für ab 1. April 2011 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften werden … Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus mehreren Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber, zuzüglich einer einmaligen Berücksichtigung der nach Ziffer 4 Satz 1 angerechneten [X.], zusammengerechnet. [X.]ie [X.]r. 3 der Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2 [X.] bleibt unberührt.

                 

3Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3. …

        

Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2:

        

1.    

Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.

        

…       

        
        

3.    

Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; …“

8

§ 6 Abs. 2 [X.]r. 4 [X.] bestimmt:

        

„Bei Anwendung des § 16 Absatz 3 Satz 1 [X.] gilt:

        

1Für ab 1. März 2009 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften wird die zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf abgeleistete Zeit des Referendariats oder des Vorbereitungsdienstes im Umfang von sechs Monaten auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet. …“

9

Für ihre Tätigkeit am [X.] in [X.] wurde die Klägerin zunächst nach [X.] 13 Stufe 1 [X.] vergütet. Bereits im Juni 2017 beantragte sie die Zuordnung zur Stufe 3 mit [X.]irkung ab dem 30. August 2017. Sie habe an der [X.]en Schule in [X.], der [X.] und dem [X.] [X.] einschlägige Berufserfahrung erworben. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 17. Mai 2018 hat sie nochmals erfolglos eine Vergütung nach Stufe 3 der [X.] 13 [X.] verlangt. [X.]as beklagte Land lehnte dies mit Schreiben der Bezirksregierung vom 24. Juli 2018 ab. [X.]ährend des Rechtsstreits hat es die Tätigkeit der Klägerin an dem Gymnasium in [X.] als einschlägig anerkannt und die Klägerin seit Mai 2018 nach Stufe 2 der [X.] 13 [X.] vergütet.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin weiterhin die Auffassung vertreten, sie habe sowohl an der [X.]en Schule in [X.] als auch an der [X.] einschlägige Berufserfahrung erworben, welche bei der [X.] zu berücksichtigen gewesen sei. Sie sei in beiden Schulen als Gymnasiallehrerin tätig gewesen. Bei der [X.] handle es sich um eine staatlich anerkannte Ergänzungsschule, welche der Schulaufsicht des beklagten [X.] unterliege und ausweislich des Zeugnisses vom 16. März 2017 nach dem Kernlehrplan des beklagten [X.] ua. auf das [X.] und damit auf eine Prüfung vorbereite, welche dem Abitur gleichwertig sei. [X.]er Anerkennung als einschlägige Berufserfahrung stehe nicht entgegen, dass sie an der [X.] nur in der Sekundarstufe I unterrichtet habe. Auch der Unterricht in der Sekundarstufe I diene der Vorbereitung auf das [X.] bzw. an staatlichen Schulen auf das Abitur. Zudem habe ein aus schulorganisatorischen Gründen auf die Sekundarstufe I beschränkter Einsatz einer Gymnasiallehrkraft weder einen Einfluss auf deren Eingruppierung noch auf den Stufenaufstieg nach § 16 Abs. 3 [X.]. Für die Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung sei daher nicht der Einsatz in bestimmten Jahrgangsstufen entscheidend, sondern die Qualifikation als Gymnasiallehrkraft in Verbindung mit der Unterrichtserteilung an einem Gymnasium oder einer vergleichbaren Schulform.

[X.]ie Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, sie ab dem 30. August 2017 bis zum 28. August 2018 nach [X.] 13 Stufe 3 [X.] zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem jeweiligen [X.] mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

[X.]as beklagte Land hat die Abweisung der Klage beantragt. [X.]ie Klägerin habe an der [X.] keine einschlägige Berufserfahrung erworben. Sie habe dort nur in der Sekundarstufe I unterrichtet und daher keine Berufserfahrung in der Sekundarstufe II gesammelt. Zudem sei der Unterricht an einer Ergänzungsschule im Vergleich mit dem an einer staatlichen Schule nicht als gleichwertig anzusehen. [X.]as einschlägige Schulrecht sehe eine Gleichwertigkeit mit staatlichen Schulen nur bezogen auf staatlich anerkannte Ersatzschulen vor. Auf die Tätigkeit der Klägerin an der [X.]en Schule in [X.] komme es nicht an, weil diese länger als sechs Monate vor dem Beginn des Arbeitsverhältnisses am 30. August 2017 zurückliege.

[X.]as Arbeitsgericht hat dem Klageantrag stattgegeben. [X.]as [X.]arbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des beklagten [X.] zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt das beklagte Land weiterhin sein Ziel der Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision ist begründet. [X.]as [X.] hätte die Berufung des beklagten [X.] gegen das Urteil des Arbeitsgerichts nicht zurückweisen dürfen. [X.]ie Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach [X.] 13 Stufe 3 [X.] im streitgegenständlichen [X.]raum.

I. [X.]ie Klage ist zulässig. [X.]as für den Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht ungeachtet des Umstands, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist. [X.]ie Klägerin kann nicht darauf verwiesen werden, eine bezifferte Leistungsklage auf Zahlung der [X.] zu erheben. Grundsätzlich ist einer Leistungsklage zwar der Vorrang vor einer Feststellungsklage eingeräumt, wenn der Kläger den Anspruch beziffern kann. Für eine Feststellungsklage kann allerdings trotz der Möglichkeit einer vorrangigen Leistungsklage ein Feststellungsinteresse bestehen, wenn durch sie der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann ([X.] 14. März 2019 - 6 [X.] - Rn. 20; 16. Juli 2020 - 6 [X.] - Rn. 16 ff.). [X.]ies ist hier hinsichtlich der streitigen Stufenzuordnung und der sich daraus ergebenden [X.] der Fall.

II. [X.]ie Klage ist entgegen der Auffassung des [X.]s unbegründet. [X.]ie Klägerin hat während der [X.]auer ihres Arbeitsverhältnisses mit der [X.] keine einschlägige Berufserfahrung iSd. § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] erworben. Folglich war sie bei Einstellung in den [X.]ienst des beklagten [X.] zum 30. August 2017 nicht der begehrten Stufe 3 der [X.] 13 [X.] zugeordnet.

1. § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien in unveränderter Fassung Anwendung, obwohl § 44 Nr. 2a [X.] iVm. § 6 Abs. 2 Nr. 3 TV EntgO-L insoweit eine Sonderregelung für Lehrkräfte iSv. Abschnitt 2 Ziff. 1 der Anlage Entgeltordnung Lehrkräfte zum [X.] (im [X.]), dh. für Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind (sog. „[X.]“), vorsieht. [X.]ie Klägerin unterfällt als sog. „Erfüllerin“ nicht Abschnitt 2, sondern Abschnitt 1 EntgO-L (vgl. § 3 Abs. 1 des Arbeitsvertrags vom 11./30. August 2017).

2. Nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 [X.] ist einschlägige Berufserfahrung eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. [X.]er Beschäftigte muss also in der früheren Tätigkeit einen Kenntnis- und Fähigkeitszuwachs erworben haben, der für die nach der Einstellung konkret auszuübende Tätigkeit erforderlich und prägend ist und ihm damit weiterhin zugutekommt (zu § 18 Abs. 3 TV-BA aF vgl. [X.] 8. Mai 2014 - 6 [X.] - Rn. 19). [X.]as ist nach dem hinter dem Stufensystem des [X.] stehenden Leistungsgedanken der Fall, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war. [X.]as setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat. [X.]abei kommt es nicht auf die formale Bewertung der Tätigkeit durch den Arbeitgeber, sondern auf die entgeltrechtlich zutreffende Bewertung an ([X.] 27. März 2014 - 6 [X.] - Rn. 17 mwN, [X.]E 148, 1). [X.]as Entgeltsystem des [X.] geht davon aus, dass es keine entgeltgruppenübergreifende Berufserfahrung gibt ([X.] 24. Oktober 2013 - 6 [X.] - Rn. 21; zum [X.] vgl. [X.] 1. Juni 2017 - 6 [X.] - Rn. 17, [X.]E 159, 214). Frühere Tätigkeiten, die nur eine niedrigere Eingruppierung als die bei der jetzt auszuübenden gerechtfertigt hätten, können das Merkmal der einschlägigen Berufserfahrung daher nicht erfüllen ([X.] 24. Oktober 2013 - 6 [X.] - Rn. 20; [X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Teil II § 16 Stand Januar 2020 Rn. 41). Auch eine vorherige höherwertige Tätigkeit ist nicht generell mit einschlägiger Berufserfahrung gleichzusetzen (vgl. hierzu [X.] 1. Juni 2017 - 6 [X.] - Rn. 21, aaO; 17. [X.]ezember 2015 - 6 [X.] - Rn. 41). Nach der Vorstellung der Tarifvertragsparteien versetzt die in früheren Arbeitsverhältnissen erworbene Berufserfahrung den Beschäftigten nur dann in die Lage, ohne nennenswerte Einarbeitungszeit die Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber auszuüben, wenn die Vorbeschäftigung qualitativ im Wesentlichen die gesamte inhaltliche Breite der aktuellen Beschäftigung abdeckte und deshalb einschlägig ist ([X.] 3. Juli 2014 - 6 [X.] 1088/12 - Rn. 22; zu § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-Tg[X.]RV vgl. [X.] 17. Januar 2019 - 6 [X.] 585/17 - Rn. 11, [X.]E 165, 36).

3. Hiervon ausgehend hat die Klägerin entgegen der Auffassung des [X.]s bei der [X.] keine einschlägige Berufserfahrung iSd. § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] erworben.

a) [X.]ie Bewertung des Berufungsgerichts, ob einschlägige Berufserfahrung vorliegt, kann als Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das [X.] den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm [X.]enkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle entscheidungserheblichen Umstände in sich widerspruchsfrei berücksichtigt hat (vgl. zum Kontrollmaßstab [X.] 24. Mai 2018 - 6 [X.] 116/17 - Rn. 41).

b) [X.]as [X.] hat den Rechtsbegriff der einschlägigen Berufserfahrung verkannt. [X.]ie Revision begründet dies allerdings ohne Erfolg mit dem Umstand, dass es sich bei der [X.] um eine Ergänzungsschule handelt.

aa) Sie weist zwar zutreffend darauf hin, dass nach den landesrechtlichen Bestimmungen nur Ersatzschulen eine Gleichwertigkeit mit den öffentlichen Schulen unterstellt wird (vgl. § 100 [X.]). Auf die Gleichwertigkeit der Schule kommt es aber nicht an, weil § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] nur auf die durch eine bestimmte Tätigkeit erworbene Berufserfahrung abstellt und diese bei Lehrkräften nicht von der öffentlich-rechtlichen Einordnung und Kontrolle der Schule abhängt. Auch an einer Ergänzungsschule, die einer gesonderten staatlichen Aufsicht untersteht (vgl. §§ 116, 117 [X.]), kann eine Lehrkraft Berufserfahrung gesammelt haben, welche als einschlägig im tariflichen Sinne anzusehen ist.

[X.]) Maßgeblich sind insoweit die Umstände des Einzelfalls, dh. die konkret verrichtete Tätigkeit der Lehrkraft an der jeweiligen Schule. Zur Beurteilung der Einschlägigkeit der Berufserfahrung sind der mit Blick auf einen bestimmten Schulabschluss maßgebliche Lehrplan ebenso wie die Unterrichtsmethoden oder die Prüfungsordnung der Schule zu berücksichtigen. Letztlich ist eine Gesamtbetrachtung der fraglichen Lehrtätigkeit vorzunehmen. [X.]a es nur auf die tatsächlich erworbene Berufserfahrung ankommt, ist dabei nicht entscheidend, ob es sich um eine anerkannte Ergänzungsschule mit genehmigten Lehrplänen und Prüfungsrecht iSd. § 118 [X.] handelt oder nicht.

[X.]) [X.]er Verweis der Revision auf § 103 Abs. 2 [X.] steht dem nicht entgegen. [X.]anach werden die an Ersatzschulen verbrachten [X.]ienstzeiten von Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhabern bei Einstellung in den öffentlichen Schuldienst auf die ruhegehaltfähige [X.]ienstzeit wie bei einer ständigen Verwendung als Beamtin oder Beamter im [X.]dienst angerechnet. [X.]iese gesetzliche Regelung des [X.]beamtenrechts weist keinen Bezug zu den tariflichen Regelungen des § 16 Abs. 2 [X.] auf, sondern steht in einem gänzlich anderen [X.]. Zudem wäre die durch das beklagte Land als Gesetzgeber vorgenommene Bewertung der Gleichwertigkeit von Tätigkeiten für die Auslegung des von anderen [X.] geschaffenen [X.] unbeachtlich. [X.]ie Revision lässt außer [X.], dass es sich bei dem [X.] um einen Tarifvertrag handelt, der auch für andere Bundesländer gilt und das beklagte Land nur als Mitglied der [X.] an dem Tarifvertragsabschluss beteiligt war.

c) [X.]ie Revision rügt jedoch mit Erfolg, das [X.] habe zu Unrecht Wertungen aus dem qualifikationsbezogenen [X.] von Lehrkräften auf die Voraussetzungen für das Vorliegen einschlägiger Berufserfahrung übertragen. [X.]ie Klägerin hat an der [X.] keine umfassende einschlägige Berufserfahrung als Gymnasiallehrerin erworben, weil sie dort unstreitig nur in der Sekundarstufe I unterrichtet hat.

aa) [X.]as Schulwesen des beklagten [X.] ist nach Schulstufen aufgebaut und in Schulformen gegliedert. Nach § 10 Abs. 3 [X.] umfasst die Sekundarstufe I die Hauptschule, die Realschule, die Sekundarschule sowie die Gesamtschule und das Gymnasium bis Klasse 10. [X.]as Gymnasium kann in der Sekundarstufe I auch bis Klasse 9 geführt werden. [X.]ie Schulformen der Sekundarstufe I haben die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern eine gemeinsame Grundbildung zu vermitteln und sie zu befähigen, eine Berufsausbildung aufzunehmen oder in vollzeitschulische allgemein bildende oder berufliche Bildungsgänge der Sekundarstufe II einzutreten (§ 12 Abs. 1 [X.]). [X.]ie Sekundarstufe II umfasst das Berufskolleg, das Berufskolleg als Förderschule und die gymnasiale Oberstufe des Gymnasiums und der Gesamtschule (§ 10 Abs. 4 [X.]; zum Gymnasium vgl. auch § 16 [X.]). In der gymnasialen Oberstufe wird nicht mehr im Klassenverband, sondern nur in einem Kurssystem unterrichtet (§ 18 Abs. 2 [X.]). Entsprechend dieser Struktur sind auch die Lehrerausbildung und die Lehrämter (Lehramtsbefähigungen) auf Schulformen bezogen (vgl. § 3 Lehrerausbildungsgesetz ([X.]) [X.]). [X.]ie Verwendung der Lehrkraft ist von ihrer Lehramtsbefähigung abhängig (vgl. §§ 4, 19 [X.] [X.]).

[X.]) [X.]as [X.] hat es als entscheidend angesehen, dass die Klägerin aufgrund ihrer Qualifikation auch in der Sekundarstufe II hätte eingesetzt werden können und diese Möglichkeit auch Gegenstand der arbeitsvertraglichen Vereinbarung mit der [X.] gewesen sei. Für die Eingruppierung einer Lehrkraft sei es unschädlich, wenn sie ungeachtet dieser Qualifikation von ihrem (früheren) Arbeitgeber nur in der Sekundarstufe I eingesetzt worden sei, obwohl sie auch in der Sekundarstufe II hätte unterrichten können. [X.]ie Lehrkraft habe keinen Anspruch auf die Verwendung in einer bestimmten Sekundarstufe. [X.]iese „eingruppierungsrechtliche Ausgangslage“ müsse sich auch in der Bestimmung der Voraussetzungen des Merkmals der einschlägigen Berufserfahrung in § 16 Abs. 2 [X.] niederschlagen.

[X.]) [X.]iese Übertragung der qualifikationsbezogenen Betrachtung des Eingruppierungsrechts auf die Stufenzuordnung bei Einstellung ist unzutreffend.

(1) Bezogen auf die Eingruppierung der Klägerin ist es allerdings tatsächlich ohne Belang, in welcher Sekundarstufe eines Gymnasiums sie eingesetzt wird. Ihre Eingruppierung richtet sich nach § 12 Abs. 1 [X.] idF des § 3 [X.] iVm. der Anlage zum [X.], dh. nach der [X.] [X.]ie Klägerin erfüllt aufgrund ihrer Qualifikation unstreitig die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis und ist demzufolge nach Abs. 1 des Abschnitts [X.]. der Anlage 1 zum [X.]besoldungsgesetz [X.] - entsprechend einer beamteten Studienrätin - in die [X.] 13 [X.] eingruppiert. [X.]as Eingruppierungsrecht setzt hierfür keine Tätigkeit in der Sekundarstufe II voraus. [X.]ie Konstellation einer durch die Schulform oder vertraglich auf die Sekundarstufe I beschränkten Beschäftigung, welche nach Abs. 2 des Abschnitts 1 EntgO-L trotz der Lehramtsbefähigung für das Gymnasium zu einer niedrigeren Eingruppierung führt (vgl. hierzu [X.]/Thivessen/[X.] [X.] Entgeltordnung Teil [X.] 5 EntgO-L [X.]. 12.1 Stand August 2020 Rn. 139 ff.; vgl. auch [X.] 16. Juli 2020 - 6 [X.] - Rn. 28 ff.), liegt hier nicht vor.

(2) Auch die [X.] nach § 16 Abs. 3 [X.] hängt nicht davon ab, in welcher Sekundarstufe eine Lehrkraft an einem Gymnasium eingesetzt wird. § 16 Abs. 3 [X.] bezieht sich nur auf die [X.] und honoriert unabhängig von der konkret geleisteten Tätigkeit bezogen auf den eingruppierungsrelevanten Arbeitsplatz den in dieser [X.] gewonnenen [X.] (vgl. [X.] 17. März 2016 - 6 [X.] 96/15 - Rn. 38; 24. Oktober 2013 - 6 [X.] - Rn. 21). [X.]er Stufenaufstieg einer Gymnasiallehrkraft hängt daher nicht davon ab, dass sie in beiden Sekundarstufen eingesetzt wurde.

(3) Entgegen der Auffassung des [X.]s kann hieraus aber kein Rückschluss auf die Anforderungen an eine einschlägige Berufserfahrung nach § 16 Abs. 2 [X.] gezogen werden.

(a) Wie dargestellt, setzt eine einschlägige Berufserfahrung voraus, dass der neu eingestellte Beschäftigte bezogen auf die gesamte Bandbreite der nunmehr geschuldeten Arbeitsleistung einsatzfähig ist. [X.]ie Beurteilung, ob eine einschlägige Berufserfahrung vorliegt, bezieht sich stets auf die in Aussicht genommene Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber (BeckOK [X.]/[X.] Stand 1. September 2020 [X.] § 16 Rn. 65). Bei dieser Prüfung ist ein tätigkeitsbezogener Vergleich zwischen den in der Vergangenheit erlangten Kenntnissen und Fähigkeiten mit den nach der Einstellung künftig zu bewältigenden Aufgaben erforderlich. [X.]iese eigenständige Prüfung weist nur bezüglich der Wertigkeit der zu vergleichenden Tätigkeiten einen Bezug zum Eingruppierungsrecht auf. Im Übrigen ist Beurteilungsmaßstab allein der Vergleich der fachlichen Anforderungen der bisherigen und der nunmehr auszuübenden Tätigkeit (BeckOK [X.]/[X.] aaO Rn. 70).

(b) [X.]ie Klägerin hat an der [X.] praktisch verwertbare Unterrichtserfahrung nur im Teilbereich der Klassenstufen 5 bis 9, dh. in der Sekundarstufe I, erlangt und damit nicht bezogen auf die gesamte dem beklagten Land vertraglich geschuldete Tätigkeit, welche auch die Verwendung in der Sekundarstufe II umfasste.

(aa) Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, dass es für die Gleichwertigkeit zwar ausreiche, wenn die bisherige Berufserfahrung nur einen Teilbereich der Aufgaben der neuen Tätigkeit abdecke. Erforderlich sei aber, dass sich die zu vergleichenden Tätigkeiten mit den die [X.] prägenden Tätigkeitsmerkmalen zumindest zur Hälfte decken. [X.]ies entspreche § 12 Abs. 1 Satz 4 [X.], wonach es für die Eingruppierung genüge, dass zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale einer [X.] erfüllen ([X.]/[X.]assau/Kiefer/Thivessen [X.] Teil B 1 § 16 Stand Juni 2018 Rn. 43; ebenso [X.]/Steinherr [X.] § 16 Stand November 2020 Rn. 12; vgl. auch [X.]/[X.] 2008, 324, 330).

([X.]) Auch diese eingruppierungsrechtlich geprägte Betrachtung wird dem Zweck des § 16 Abs. 2 [X.], der den Entfall einer Einarbeitungszeit honoriert, nicht gerecht. Eine Einarbeitung ist schon dann entbehrlich, wenn der für die aktuelle Eingruppierung weiterhin maßgebliche Tätigkeitsanteil der bisherigen Tätigkeit dem Beschäftigten die erforderliche einschlägige Berufserfahrung vermittelt hat ([X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Teil II § 16 Stand Januar 2020 Rn. 46). Entscheidend ist, dass der Beschäftigte unmittelbar nach der Einstellung seine neue Tätigkeit vollumfänglich ohne nennenswerte Einarbeitungszeit aufnehmen kann. [X.]as auf den Arbeitsvorgang ausgerichtete Eingruppierungsrecht (vgl. zu § 12 Abs. 1 [X.] [X.] 9. September 2020 - 4 [X.] 195/20 - Rn. 27 ff.) steht hierzu in keinem Zusammenhang. [X.]ementsprechend gibt § 16 Abs. 2 [X.] keinen zeitlichen Mindestbeschäftigungsumfang für die Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten vor (vgl. zur Teilzeitbeschäftigung [X.] 27. März 2014 - 6 [X.] - Rn. 27 ff., [X.]E 148, 1). Grundsätzlich können darum auch eine mit weniger als der Hälfte der regulären Arbeitszeit ausgeübte Vorbeschäftigung oder weniger als die Hälfte der bisherigen Tätigkeit einnehmende Aufgaben einschlägige Berufserfahrung iSv. § 16 Abs. 2 [X.] vermitteln. Es muss dann im Einzelfall beurteilt werden, ob der zeitliche Umfang der Vorbeschäftigung oder Aufgaben so gering war, dass der Erwerb einschlägiger Berufserfahrung nicht mehr angenommen werden kann, weil das volle Spektrum der Anforderungen der neuen Tätigkeit nicht abgebildet worden ist (vgl. [X.] 27. März 2014 - 6 [X.] - Rn. 30, aaO; zu kurzfristigen Arbeitsverhältnissen [X.] 3. Juli 2014 - 6 [X.] 1088/12 - Rn. 17).

([X.]) Hat eine Gymnasiallehrkraft bei ihrem früheren Arbeitgeber nur in Sekundarstufe I oder II unterrichtet, beschränkt sich ihre einschlägige Berufserfahrung auf diese Sekundarstufe. [X.]amit ist bezogen auf eine uneingeschränkte Tätigkeit als Gymnasiallehrkraft, welche eine Verpflichtung zur Erteilung von Unterricht in beiden Sekundarstufen beinhaltet, keine Einarbeitung entbehrlich. [X.]ies begründet sich mit den unterschiedlichen pädagogischen und fachlichen Anforderungen der Sekundarstufen I und II.

([X.]) Nach den genannten öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des beklagten [X.] (Rn. 26) unterscheidet gerade die gymnasiale Oberstufe das Gymnasium von den anderen Schulformen. [X.]ie Lehrkräfte müssen dort in einem Kurssystem Unterricht auf herausgehobenem Niveau erteilen, weshalb in der Oberstufe grundsätzlich nur Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 [X.] [X.]) eingesetzt werden. Wegen der unterschiedlichen fachlichen Anforderungen kann der Unterricht in der Sekundarstufe I, auch wenn dieser an einem Gymnasium Bestandteil der Hinführung zur Abiturprüfung ist, mit dem Unterricht in der Sekundarstufe II nicht gleichgesetzt werden. [X.]ies gilt auch hinsichtlich der Prüfungen. Im Gegensatz zur Sekundarstufe I fließen Leistungen in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe in die Gesamtqualifikation der Abiturprüfung ein (§ 18 Abs. 5 Satz 3 [X.]). Hat eine Gymnasiallehrkraft nur in der Sekundarstufe I unterrichtet, fehlt ihr deshalb hinsichtlich der Berufserfahrung ein wesentliches Element für den die Sekundarstufe II umfassenden Einsatz am Gymnasium.

([X.]b) Gleiches gilt umgekehrt, falls eine Gymnasiallehrkraft bei ihrem vorherigen Arbeitgeber nur in der Sekundarstufe II eingesetzt wurde. In dieser Konstellation hat sie keine Berufserfahrung in der unterschiedlich ausgestalteten Sekundarstufe I erworben. [X.]iese stellt zwar in fachlicher Hinsicht geringere Anforderungen an die Lehrkräfte. [X.]afür bestehen aber andere pädagogische Herausforderungen, welche mit Erwerb einschlägiger Berufserfahrung typischerweise besser bewältigt werden können.

(c) Entgegen der Auffassung des [X.]s ist ohne Belang, ob die Klägerin von der Leitung der [X.] auch in der Sekundarstufe II hätte eingesetzt werden können. Für das Vorliegen einschlägiger Berufserfahrung ist die Nutzbarkeit des in der früheren Tätigkeit erworbenen [X.] erforderlich (vgl. zu § 18 Abs. 5 TV-BA [X.] 24. Juni 2020 - 6 [X.] 10/19 - Rn. 16). [X.]eshalb kommt es darauf an, welche Tätigkeiten der Beschäftigte beim früheren Arbeitgeber tatsächlich verrichtet hat und nicht darauf, welche Tätigkeiten ihm im Rahmen des Weisungsrechts hätten zugewiesen werden können. Aus einer theoretischen Übertragbarkeit von Aufgaben kann keine einschlägige Berufserfahrung abgeleitet werden.

4. [X.]ie von der Revision erhobene Verfahrensrüge, die die Annahme des [X.]s betrifft, an der [X.] sei nach dem „Kernlehrplan [X.]“ unterrichtet worden, hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend erachtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 564 ZPO).

5. [X.]ie Klägerin war während des vom 30. August 2017 bis zum 28. August 2018 dauernden Arbeitsverhältnisses auch nicht wegen des Erwerbs einschlägiger Berufserfahrung in anderen Arbeitsverhältnissen als in dem mit der [X.] der begehrten Stufe 3 der [X.] 13 [X.] zugeordnet.

a) [X.]ie unbestritten einschlägige Berufserfahrung, welche sie vom 5. Mai 2017 bis zum 14. Juli 2017 am [X.] erworben hatte, hat das beklagte Land im Laufe des Verfahrens nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 [X.] anerkannt. Sie wurde bei der [X.] nach § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.] mit einem Aufstieg in die Stufe 2 im Mai 2018 berücksichtigt.

b) Soweit die Klägerin von August 2010 bis Juli 2012 im Rahmen ihres Referendariats bei dem beklagten Land beschäftigt war, findet diese [X.] nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 TV EntgO-L iVm. der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 [X.] keine Anrechnung, weil sie mehr als sechs Monate zurückliegt.

c) [X.]ie Tätigkeit der Klägerin an der [X.]eutschen Schule in [X.] findet nach der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 [X.] ebenfalls keine Berücksichtigung. Sie lag bei der Einstellung mehr als sechs Monate zurück.

aa) [X.]em steht nicht entgegen, dass sich die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 [X.] ihrem Wortlaut nach nur auf § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] bezieht. Auch § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] findet nur Anwendung, wenn bis zur Einstellung nur Unterbrechungen von jeweils nicht mehr als sechs Monaten eingetreten sind. [X.]er tariflich ungeregelte Fall einer schädlichen Unterbrechung im Rahmen des § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] verlangt nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge wie der in § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] tariflich geregelte Fall. [X.]arum ist die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 [X.] auch auf Einstellungen nach § 16 Abs. 2 Satz 3 [X.] anzuwenden ([X.] 18. Oktober 2018 - 6 [X.] 232/17 (A) - Rn. 17, [X.]E 164, 64; 23. Februar 2017 - 6 [X.] 244/16 - Rn. 24; 3. Juli 2014 - 6 [X.] 1088/12 - Rn. 24).

[X.]) Zwischen der Beendigung der Tätigkeit in [X.] am 31. Juli 2015 und dem Beginn des [X.] am 30. August 2017 lagen weit mehr als sechs Monate. Es wirkt sich daher nicht aus, dass das beklagte Land im Revisionsverfahren die Einschlägigkeit der an der [X.]eutschen Schule in [X.] erworbenen Berufserfahrung nicht mehr in Abrede gestellt hat.

III. [X.]ie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen, soweit sie mit dem zuletzt rechtshängigen Streitgegenstand unterlegen ist. Bezüglich einer erstinstanzlichen Teilklagerücknahme folgt die Kostentragungspflicht aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

        

    Spelge    

        

    Wemheuer    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Sieberts    

        

    Steinbrück    

                 

Meta

6 AZR 205/20

18.02.2021

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 20. November 2018, Az: 16 Ca 5275/18, Urteil

§ 16 Abs 2 S 3 TV-L, § 16 Abs 2 S 2 TV-L

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.02.2021, Az. 6 AZR 205/20 (REWIS RS 2021, 8636)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 8636

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